Wir sind Ihr Steuerberater - Ihr Profi fürs Zahlenhandwerk!
Steuerberater für Onlinehändler | Steuerberater E-commerce
Als spezialisierte eCommerce Steuerberater für Onlinehändler beraten wir Sie mit umfassendem steuerrechtlichen know-how beim Vertrieb über Ihre digitalen Handelskanäle. Auch bei grenzüberschreitenden Geschäften.
Mit einem Satz: Wir sind echte Profis im Zahlenhandwerk!
Von uns erhalten Sie echten Support!
Wir bieten unser steuerrechtliches Onlinehandel & E-Commerce Beratungsportfolio für:
Singlechannel - Multichannel - Omnichannel Vertriebssysteme.
inkl. Schnittstellenanbindung zu Shopsystem und / oder Payment Anbieter.
Nutzen Sie unsere Expertise als E-Commerce Steuerberater für Onlinehandel zu Ihrem Vorteil.
Als e-Commerce Steuerberater für Onlinehandel beraten wir Sie als Kanzlei in folgenden Bereichen:
Steuerberatung für Onlinehändler & eCommerce auf Marktplätzen (bspw. Amazon, eBay, Etsy)
Steuerberatung für Onlinehändler & eCommerce mit eigenen Shopsystemen
Steuerberatung für alle Rechtsformen - Kapitalgesellschaften, Holdings & Personengesellschaften
Buchhaltung für Onlinhändler & eCommerce
Lohnbuchhaltung für Onlinehändler & eCommerce
Steuererklärungen für Onlinehändler & eCommerce (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer)
Multichannel Buchhaltung für Onlinhändel & e Commerce
Omni Channel Buchhaltung für Onlinhändel & e Commerce
Überwachung & Verbuchung von Retouren & Gutschriften
Überwachung von korrekt ausgestellten Rechnungen GoBD bei internationalem Warenverkehr & OSS
Überwachung grenzüberschreitender Fälle für Verbringungen, Lieferungen und andere Leistungen
Beratung, Registrierung und Anmeldung zum OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)
Lieferschwellenüberwachung & OSS für Onlinhändel & e Commerce
Beratung hinsichtlich Schnittstellen / digitale Anbindungen von Shopsystemen
Gründungsberatung für Start-Ups & Existenzgründer
Erstellung von Kostenstellen für Versandunternehmen (z. Bsp. Retouren)
Steuerberatung für Hersteller und Eigenmarken bzw. White Label Vertrieb
Beratung bei dem Vertrieb digitaler Produkte für Onlinhändel & e Commerce
Jahresabschluss, Bilanzerstellung / Einnahmen- Überschussrechnung (EÜR)
Beratung bei Umwandlung & Umstrukturierung - Holdinggesellschaften für Onlinhändel & eCommerce
Beratung bei Unternehmensverkäufen für Onlinhändel & eCommerce
Im Rahmen der Buchhaltungstätigkeit erhalten Sie auch stets eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung)
Mit uns als Zahlenprofi zum Erfolg im E-Commerce
Der E-Commerce-Sektor boomt und boomt.
Online Handel bietet daher nach wie vor enorme Chancen für Unternehmer, das eigene Produktprogramm einem globalen Publikum anzubieten. Doch diese Umsatzgelegenheiten bringen auch zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere im Bereich der steuerlichen Anforderungen und der finanziellen Planung. Gerade das Thema Kapitalbedarf, sprich Liquidität und Kosten für die Marketingstrategie müssen akribisch geplant und analysiert werden.
Hier kommen wir ins Spiel - die Profis im E-Commerce Zahlenhandwerk.
Wir helfen Ihnen in Ihrem digitalen Business, alle steuerlichen Aspekte des E-Commerce-Geschäfts optimal zu gestalten und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Aber auch wenn Sie im Omnichannel mit einem physischen Verkauf unterwegs sind, können Sie auf uns zu 100% als verlässlichen Partner zählen.
Das E-Commerce und die steuerliche Herausforderungen
Im E-Commerce gibt es spezielle steuerliche Regelungen, die je nach Land und Region variieren können. Onlinehändler sind gefordert, sich mit verschiedenen Themen wie dem Umsatzsteuerrecht, internationalen Steuervorschriften oder der Einkommensbesteuerung auseinanderzusetzen.
Besonders bei grenzüberschreitenden Verkäufen müssen Unternehmer auf die Regelungen der einzelnen Länder achten, die oftmals sehr komplex sind. Die Herausforderung liegt darin, die richtigen steuerlichen Informationen zu sammeln und alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Wir sind ein professioneller Steuerberater für Onlinehandel und helfen Ihnen, die spezifischen steuerlichen Verpflichtungen für Ihr E-Commerce-Geschäft zu verstehen und umzusetzen.
Unsere Rolle als Steuerberater im E-Commerce
Ein erfahrener Steuerberater für Onlinehandel unterstützt Sie in verschiedenen Bereichen:
1. Umsatzsteuer im Onlinehandel:
Die Umsatzsteuer ist im E-Commerce ein zentrales Thema, insbesondere wenn Sie international verkaufen. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, die richtigen Steuersätze zu ermitteln und die notwendigen Meldungen korrekt einzureichen. Zudem informieren wir Sie über die Schwellenwerte, ab denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten. Thema OSS Meldungen usw.
2. Buchhaltung und Jahresabschluss:
Die korrekte Buchführung ist das A und O für jeden Onlinehändler. Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung eines effizienten Buchhaltungssystems, das Ihre Umsatzströme erfasst und Ihnen wertvolle Einblicke in die finanzielle Situation Ihres Unternehmens gibt. Gegebenenfalls können wir Ihre bestehende Warenwirtschaftssystem an unsere Buchhaltungssoftware anbinden. Zudem erstellen wir Jahresabschlüsse und dabei können Sie sicher gehenen, dass diese zu 100% den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3. Steueroptimierung:
Wir loten steuerliche Gestaltungsspielräume aus, um Ihre Steuerlast zu minimieren (Steuern sparen).
Dabei werden legale Methoden eingesetzt, die Ihnen helfen, mehr aus Ihrem Gewinn herauszuholen.
4. Beratung zur Unternehmensstruktur:
Je nach Größe und Art Ihres E-Commerce-Geschäfts kann eine andere Unternehmensstruktur sinnvoll sein. helfen Ihnen, die Vor- und Nachteile von Rechtsformen wie Einzelunternehmen, GmbH oder UG abzuwägen, um die beste Entscheidung für Ihre individuellen Bedürfnisse zu treffen. Gerade bei Umwandlungsvorhaben.
5. Hilfe bei Betriebsprüfungen:
Sollte es zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder der Rentenversicherung kommen, stehen wir Ihnen mit unserem know-how in den Prüfverfahren proaktiv zur Seite. Wir bereiten sämtliche Unterlagen für die Prüfer und Prüferinnen auf, kommunizieren, vermitteln, erklären und vertreten Sie gegenüber den Behörden.
Warum Sie einen professionellen Steuerberater für Ihren Onlinehandel benötigen?
Ganz einfach, die Welt des E-Commerce entwickelt sich rasant, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Ein erfahrener Steuerberater für Onlinehandel wie wir ist nicht nur auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung, sondern verfügt auch über umfassende Kenntnisse der Branche.
Dies ermöglicht ihm, Ihnen wertvolle Ratschläge zu geben und proaktive Strategien zu entwickeln, die auf die Besonderheiten Ihres Geschäftsmodells abgestimmt sind. Zusätzlich helfen wir Ihnen mit unserem Repertoire an Fachwissen, Zeit und Ressourcen zu sparen, indem wir Ihnen die lästigen administrativen Aufgaben rund um das Thema Steuerrecht abnehmen.
So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren – Ihr Geschäft auszubauen und Ihre Kunden zufriedenzustellen.
Eine flüssige Kommunikation in der Steuerberatung für E-Commerce-Unternehmer ist ein unerlässlicher Bestandteil für den langfristigen Erfolg im Onlinehandel. Ein kompetenter Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, rechtliche Hürden zu überwinden, Ihre Finanzen effizient zu verwalten und steuerliche Optimierungspotenziale zu nutzen.
Wenn Sie bereits in der Welt des E-Commerce tätig seind, sollten Sie nicht zögern, mit uns einen Steuerberater an Ihrer Seite zu haben, der Sie durch den Dschungel der steuerlichen Anforderungen führt.
Nutzen Sie die Vorteile einer professionellen Steuerberatung und schaffen Sie die Grundlage für ein gesundes, wachsendes Unternehmen im E-Commerce. Ihre Zukunft als Onlinehändler beginnt mit der richtigen steuerlichen Beratung!
Grundlegendes zum Thema Steuerberatertätigkeit für Onlinehändler / eCommerce Steuerberater
Als Steuerberater für eCommerce bzw. Steuerberater Onlinehandel stehen wir Ihnen mit unserem spezialisierten steuerrechtlichen know how bei dem Vertrieb über die digitalen Vertriebswege zur Seite.
Wir sind darauf trainiert, große Transaktionsdatenmengen steuerrechtlich korrekt zu verarbeiten.
Jahrelange Erfahrung und know how in der Betreuung von Mandanten im eCommerce Bereich
Dahingehend bieten wir Ihnen als Steuerberater für Onlinehandel ein fundiertes Wissen in sämtlichen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Themenfeldern an.
Egal welche Vertriebsform Sie betreiben, ob Sie als Onlinehändler;
- Hersteller sind,
- eine Eigenmarke / Eigenlabel vertreiben,
- als Ergänzung zum stationären Einzelhandel,
- Großhändler,
- im Dropshipping – Streckenhandel oder ein
Misch-Vertriebssystem unter Einbeziehung Sozialer Medien wie Youtube, Facebook, Instagram oder Tiktok betreiben.
Selbstverständlich stehen wir Ihrem Unternehmen als Onlinehandel Steuerberater auch im Rahmen von Umstrukturierungen / Umwandlungen oder bei Unternehmensverkäufen mit Rat und Tat zur Seite.
Was bedeutet eCommerce eigentlich? (E-Commerce)
E-Commerce, oder auch elektronischer Handel, bezieht sich auf den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Dies umfasst eine Vielzahl von Aktivitäten, darunter:
1. Online-Shops: Plattformen, auf denen Verbraucher Produkte direkt kaufen können.
2. Marktplätze: Webseiten, die es mehreren Verkäufern ermöglichen, ihre Produkte anzubieten
3. B2B (Business-to-Business): Transaktionen, die zwischen Unternehmen stattfinden.
4. B2C (Business-to-Consumer): Verkäufe von Unternehmen an Einzelkunden.
5. C2C (Consumer-to-Consumer): Verkäufe zwischen einzelnen Verbrauchern,
E-Commerce umfasst auch andere digitale Dienstleistungen wie Online-Banking, Ticketbuchungen oder die Bereitstellung von Streaming-Diensten. Es ist ein wachsendes Feld, das durch Technologien wie mobile Zahlungen, soziale Medien und Fortschritte in der Logistik unterstützt wird.
Import & Zölle, Steuern im Onlinehandel
Sofern Sie Waren aus Drittstaaten importieren oder Waren in Drittstaaten exportieren, lesen Sie sich das Thema Zölle & Steuern durch. Auch wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel (Verbrauchsteuern) in Umlauf bringen möchten, lesen Sie sich die Themen Tabaksteuer & Alkoholsteuer durch.
Hier gibt es eine Reihe besonderer Gesetze, die Sie beachten müssen.
Im Zweifel kontaktieren Sie das für Sie zuständige Hauptzollamt, um nicht fahrlässig in einer Steuerfalle zu tappen.
Als Steuerberatung für Onlinehandel erledigen wir die korrekte steuerrechtliche Zusammenführung des gesamten internationalen bzw. inländischen- und ausländischen Zahlenwerks. Hierrunter fallen beispielsweise:
- Zuordnung von Zahlungsdienstleistern zu Bestellungen,
- die überwachung von Verbringungsnachweisen bei grenzüberschreitender Logistik & Warenverkehr,
- korrekte Verbuchung von Kosten der Zahlungsdienstleister & Plattformanbieter im Reverse Charge 13b Verfahren,
- Überwachung von Gutschriften für Retouren usw.
Natürlich achten wir als Steuerberater für Onlinehandel grundsätzlich darauf, dass Ihr Belegwesen steuerlich korrekt im Rahmen der GoBD geführt wird.
Denn nur sofern Sie den Anforderungen der GoBD nachkommen, sind Sie auch bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung auf der rechtlich sicheren Seite!
Vorsicht! Nichtbeachten der Umsatzsteuerregelung können Steuerstrafverfahren nach sich ziehen!
Ein großes Problem stellt neben der GoBD die Umsatzsteuerthematik für Onlinehändler dar.
Viele Onlinehändler, nicht nur Existenzgründer sind sich oftmals nicht darüber bewusst, dass man dazu verpflichtet ist, aktiv den Umsatzsteuerregelungen im Rahmen der Steuergesetzgebung nachzukommen.
Gerade als Kleinunternehmer tappt man hier schnell in eine Steuerfalle!
Dies hat rechtliche Folgen. Hier muss man zwingend jederzeit die Umsatzgrößen im Blick behalten!
Kleinunternehmer & Umsatzgrößen im Onlinehandel
Überschreitet man als Kleinunternehmer/in die Umsatzgrößen für Kleinunternehmer, ist man aktiv dazu verpflichtet entsprechende Umsatzsteuermeldungen beim Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt fordert Sie hierbei nicht auf, Sie müssen dies selbstständig erledigen!
Unterlässt man dies oder versäumt diesbezüglich seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen, kommt es spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt dann das Erwachen.
Je nach Einzelfall kann im schlimmsten Fall sogar ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.
Es gehen schnell mehrere Monate bis Jahre ins Land, der Umsatz steigt - und versäumt man weiter der Umsatzsteuergesetzgebung nachzukommen, können gewaltig hohe Umsatzsteuerbeträge auflaufen, die man eigentlich dem Staat geschuldet hätte!!
Ein Steuerstrafverfahren seitens der Finanzbehörde ist hier mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit die Folge.
Die häufig argumentierte "Unkenntnis" hilft Ihnen leider auch nicht weiter, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Natürlich müssen die geschuldeten Beträge zusätzlich zur Strafe (Aufgeld der Finanzbehörden) & den aufgelaufenen Zinsen dem Finanzamt binnen kurzer Zeit abgeführt werden.
Präventive Hilfe als Onlinehandel Steuerberater - Melden Sie sich rechtzeitig bei uns!
Als "Steuerberater Onlinehandel" beraten wir Sie selbstverständlich rund um die Fallstricke in Sachen Umsatzsteuer, Kleinunternehmergrenzen, grenzüberschreitende Lieferungen, Verbringungen & Verbringungsnachweise, OSS Verfahren, Schnittstellenanbindung zur Buchhaltung.
So dass Sie keine Betriebsprüfung fürchten müssen.
Als Ihre digitalen Onlinehandel Steuerberater bzw. Steuerberater für E-Commerce stehen wir Ihnen bei der gesamten steuerrechtlichen Abwicklung samt Kommunikation mit den Behörden zur Seite.
Wir unterstützen Sie aber nicht nur bei der Steuergesetzgebung, sondern auch bei der Einrichtung diverser Schnittstellen zur Buchhaltung, beispielsweise:
- von Ihrem Shopsystem,
- Warenwirtschaft,
- ERP-System oder
- Fakturierungsprogramm.
Kosten Steuerberater Onlinehandel / Kosten e-Commerce Steuerberater
Was kostet ein Steuerberater für Onlinehändler?
Was ein Steuerberater für Onlinehändler / e-Commerce kostet ist in der Regel mindestens von folgenden Faktoren abhängig:
- Rechtsform & Sitz des Unternehmens (DE, NL, IE, LU, EU...)
- Umsatz,
- Mitarbeiteranzahl,
- Schnittstellenanbindung,
- Zusatzaufwand,
- angebundene Shopsysteme & Marktplätze,
- Lagerländer
Kontaktieren Sie uns gerne hier für ein unverbindliches Angebot oder Kennenlerngespräch.
Wieviel ein Steuerberater für Onlinehändler*innen im Endeffekt kostet, kann pauschal nicht gesagt werden.
Welche Kosten für einen Onlinehandel Steuerberater müssen mindestens einkalkuliert werden?
- Einrichtungskosten für die Buchhaltung
- Kosten für die laufende Buchhaltung
- Kosten für Steuererklärungen
- Kosten für Jahresabschluss
- Kosten für Lohnabrechnung & Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern (bei Mitarbeitern)
Möchten Sie die Buchhaltung & Steuererklärungen Ihrer Onlineshops alleine erstellen?
Was muss mindestens steuerrechtlich beachtet werden, beim Onlinehandel?
- GoBD Konformität & korrektes Belegwesen
- Korrekte Besteuerung & steuerliche Verbuchung sämtlicher Transaktionen (Einkäufe, Verkäufe, Gutschriften etc.)
- Korrekte 13b Gebühren für Verkäufe - Werbung etc. erfassen & verbuchen,
- Gutschriften korrekt verbuchen & korrekt belegen,
- korrekte monatliche Abgrenzung der Auszahlungen,
- Reverse Charge & ausländische Lager beispielsweise amazon FBA / Pan-Eu usw.,
- Korrekte Rechnungsstellung samt richtigem Umsatzsteuerausweis,
- Korrekte Verbuchung bei Warenimport & Export,
- Steuerrechtlich korrekte Behandlung mit Drittländern usw.,
- OSS Meldungen & korrekte Rechnungsstellung samt Umsatzsteuer,
- Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Fristen,
- Bei Mitarbeitern korrekte Sozialversicherungsmeldungen vornehmen,
- rechtzeitige Zahlung der Steuern, Löhne, Sozialabgaben
usw.
Im Rahmen Ihrer Steuererklärung als gewerbetreibender Onlinehändler haben Sie ggf. Reisekosten, Firmenwagen ein Dienstrad. Auch solche Aufwendungen müssen korrekt verbucht und in Ihrer Einkommensteuererklärung besteuert werden. Denken Sie als gewerbetreibende/r auch an die Erstellung der Gewerbesteuererklärung.
Achtung bei selbst erstellten Buchhaltungen!
Bitte beachten Sie als Selbstbucher, dass es bei Fehlern im Rahmen falscher Rechnungsstellung und fehlerhafter Erklärungen & Meldung zu Komplikationen mit den Behörden - sprich zu Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Aber auch beim Thema Kosten bzw. Betriebsausgaben, Reisekosten, Firmenwagen sowie beim Thema Mindestlohn gibt einiges im komplexen Steuerrecht als Selbstbucher zu beachten.
Beachten Sie auch, Sie eine GoBD konforme, fälschungssichere Rechnungsschreibungssoftware benutzen.
Fehlerhaft angegebene Umätze & falsche Sozialversicherungsmeldungen können Bußgelder nach sich ziehen oder seitens der Behörden als Steuervergehen oder Sozialversicherungsvergehen gewertet werden!
Hier erfahren Sie mehr zum Thema Steuerhinterziehung.
Natürlich beraten wir Sie als Onlinehandel Steuerberater entsprechend Ihrer Zielsetzung bereits bei Gründung über Ihre steuerlichen Rechte & Pflichten und geben Ihnen eine vorab Kosteneinschätzung für unser Honorar.
So können Sie Ihren fixen monatlichen Kapitalbedarf detaillierter kalkulieren.
Fehlerhaft angelegte Buchhaltungskonten im Onlinehandel, falsche USt Anmeldungen & Co.
Bei der falschen Anlage der Buchhaltungskonten und fehlerhaften Anmeldung der Umsatzsteuer sowie nichtbeachten von Lieferschwellen oder dem OSS One-Stop-Shop kommt es wie bereits angesprochen spätestens bei einer Betriebsprüfung zu großen Problemen.
Im schlimmsten Fall verwirft der/ die Betriebsprüfer/in Ihre Buchhaltung und es kann obwohl Sie noch keine Gewinne erzielen, zusätzlich zu Steuerbelastungen kommen.
Handelsprofis im Onlinehandel & Kosten für die Steuerberatung
Nicht selten werden gerade im eCommerce - Onlinebusiness juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften in Form von GmbH's samt Holdingstruktur mit eingetragenen Marken & mehreren Shops zur späteren Unternehmensveräußerung im Ganzen gegründet.
Hier erhalten Sie mehr Informationen zu eingetragenen Marken, DPMA & Co.
Meist wird dieses Geschäftsmodell im Onlinehandel von Handelsprofis genutzt, die schon große Erfahrungswerte im digitalen Business sammeln konnten.
Bei solchen Konstellationen sind auch die Steuerberatungskosten entsprechend höher.
Auch für spätere Umwandlungen in eine andere Rechtsform (Formwechsel) müssen entsprechende Kosten einkalkuliert werden.
Welche Kosten kommen zu den Steuerberatungskosten für amazon Händler*innen hinzu?
Auch müssen zu den Steuerberatungskosten für amazon zusätzlich andere Kosten, wie beispielsweise:
- Warenwirtschaftssoftware,
- Schnittstellenkosten
- GoBD konforme Fakturierungssoftware,
- Cloudspeicher,
- Konvertierungskosten für Datenimport und ggf. weitere Kosten mit berücksichtigt werden.
Hier erfahren Sie mehr über Steuerberatungskosten im Onlinehandel
Warenwirtschaft, ERP, CRM & Workflow - Systeme für Multichannel & Omnichannel
Natürlich können Sie als Onlinehändler Ihre Reichweite über beliebig viele Marktplätze und Onlineshops oder auch über ein Ladenlokal als Omnichannel Vertrieb erweitern. Wichtig ist hierbei jedoch immer, dass Sie Ihren Lagerbestand und auch die Rechnungsschreibung 100% genau synchronisieren.
Hierzu dienen Warenwirtschaftssysteme und ERP Lösungen. Auch CRM & Worfklow-Systeme unterstützen Sie in Ihrem Unternehmen. Als Onlinehandel Steuerberater für E-Commerce / Multichannel & Steuerberater für Omnichannel richten wir bei Bedarf Ihre Buchhaltung so ein, dass Sie sich bei dem komplexen Vertriebsmodell auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir binden Ihr System an unsere Buchhaltungssoftware an.
GoBD & Rechnungsschreibung Vorschriften für Onlinehändler
Natürlich müssen Ihre Rechnungen im Onlinehandel den GoBD Standards (gesetzlichen Vorgaben) entsprechen und internationale Warentransfers müssen steuerrechtlich korrekt verbucht werden.
Auch im Bezug auf das OSS Verfahren.
Das Thema Verbringungsnachweis im Rahmen grenzüberschreitender Warenverbringungen kann zusätzlich eine Steuerfalle bedeuten. Als Onlinehandel Steuerberater bewahren wir Sie davor, in eine Steuerfalle zu tappen.
Denn wir als spezialisierte Onlinehandel Steuerberater wissen wo die größten Fehlerquellen in Sachen Buchhaltung samt grenzüberschreitendem Warenverkehr liegen.
Hier erhalten Sie mehr Informationen zur GoBD
Sofern Sie international verkaufen möchten, kontaktieren Sie uns mit Ihrem Vorhaben bestenfalls vorarb.
Schnittstellenanbindung zum Steuerberater für Onlinehändler
Wir richten als Ecommerce Steuerberatung bei Bedarf Datenbankanbindungen zu Ihren Vorsystemen ein.
Die Einrichtung der Schnittstellen & Kosten für die Übertragung sind je nach Aufwand unterschiedlich hoch.
Welche Schnittstellen können wir beispielsweise anbinden:
Marktplätze Steuerberater für:
amazon, ebay, Etsy, Kleinanzeigen, Otto, Kaufland, Aliexpress....
Shopsysteme Steuerberater für:
1&1, afterbuy, Alzura, wix, Ecwid, Gambio, JTL, Jimdo, Magento, Shopify, Shopware, Prestashop, Salesforce, Oxid, lightspeed, Xonic, Shopgate, eSales, woocommerce, Odoo eCommerce, Host Europe, webflow, Squarespace, Weebly, Ionos, Strato, Plentymarkets, Opencart....
Schnittstellen Steuerberater für:
JTL, billbee, AccountOne, hellotax, Taxify, Afterbuy, Lexoffice, easybill, taxdoo, Jera, amainvoice, Vario, Payjoe, Sage, sevdesk.....
Tipp: Auf korrekte Kalkulation ist im e-Commerce zwingend zu achten!
Es können bei falschem Handling und Fehlkalkulationen, hohe ungeplante Kosten oder auch Verluste entstehen!
Halten Sie daher jederzeit Ihre Kosten im Blick, gerade bei starken Marketingkampagnen & Marketingstrategien über Social Media, innerhalb der Marktplätze oder beispielsweise google Shopping ist eine korrekte Kalkulation und ständige Gegenkontrolle samt Analyse der Verkaufszahlen unumgänglich.
Hier erfahren Sie mehr über Marketingformen
Achtung - Mehraufwand der Buchhaltung durch grenzüberschreitende Lagerstätten im Online Handel
Durch länderübergreifenden wechselnden Lagerzentren ist die komplette Buchhaltung mit einem größeren Aufwand verbunden (Beispielsweise bei Amazon FBA oder Pan-EU).
Zudem müssen spezielle Schnittstellen eingerichtet und ständig angepasst werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Als Steuerberater E-commerce machen wir Sie natürlich auf entsprechende Fallstricke aufmerksam, sofern Sie vor haben international Ware zu lagern.
Achtung - Verbringungsnachweis im E-Commerce erforderlich!
Grundsätzlich ist bei jeder grenzüberschreitenden Lieferung zu einem neuen Versandlager ein Verbringungsnachweis erforderlich. Natürlich achten wir als Onlinehandel Steuerberater auf Verbringungsnachweise, dass es bei einer Betriebsprüfung kein böses Erwachen gibt.
Warenwirtschaft nicht nur für die Buchhaltung unumgänglich
Synchronisierte Lagerbestände & effiziente Arbeitsweise gewährleisten
Als Onlinehändler setzen Sie sich bestenfalls frühzeitig mit einer entsprechenden Warenwirtschafts- Software (WAWI / Warenwirtschaftssystem) auseinander.
Idealerweise hat die Warenwirtschaftssoftware eine Schnittstelle zur Steuerberatersoftware.
Denn nicht nur Amazon oder eBay setzen strikte Richtlinien und strenge Anforderungen an fristgemäße Lieferungen. Die Nichteinhaltungen entsprechender Vorgaben, wie unter anderem Kundenzufriedenheit oder Einhaltung Lieferzeit, können schlechtes Feedback im eigenen Onlineshop nach sich ziehen.
Warenwirtschaft für Multichannel & Omnichannel unumgänglich für Onlinehändler
Es gibt auf dem Markt viele Warenwirtschaftssysteme, die Multichannel fähig sind.
So sind Ihre Waren und Lagerbestände auf mehreren Vertriebskanälen gleichzeitig aktuellen Stand.
Auch beim Thema Rechnungsschreibung können entsprechende Warenwirtschaftssysteme die Arbeit rund um die Buchhaltung erleichtern. So können Sie beispielsweise Ihren Onlineshop, Ihr Amazon Verkäuferkonto und eBay miteinander verknüpfen und alle Verkaufsaktivitäten gebündelt überschauen.
Der Vorteil hierbei ist schlichtweg, dass Sie Kunden ein entsprechend professionelles Kauferlebnis bieten können.
Auch können Sie, sofern Sie auch einen stationären Handel betreiben die sogenannten Omni-Channel Daten verarbeiten und als Schnittstelle bzw. Exportdatei bereitstellen.
Kostenstellen und zugeschnittene Kontenanlage im Onlinehandel
Wir legen bei Bedarf als Steuerberater für Ecommerce entsprechende Kostenstelle im Kontenplan / Kontenrahmen an, so wird ein genauerer Überblick über das Zahlenwerk ermöglicht. Zudem erhalten Sie mit einer Warenwirtschaft jederzeit einen Überblick über die cash cows sowie die poor dogs.
Onlinehandel - Optimierungsprozesse durch Warenwirtschaft & CRM
Mit einer professionellen Warenwirtschaftssoftware können Sie Ihr Lager, sowie die Einkaufs- und Vertriebsstrategie verwalten & optimieren
Die Marketingaktivitäten können hierdurch effizienter gestaltet werden.
Auch im Rahmen der Inventur kann eine Warenwirtschaft nützlich sein.
Als Steuerberater für Onlinehandel unterstützen wir Sie bei der Anbindung unserer Buchhaltungssoftware Datev zu Ihrem Warenwirtschaftssystem.
>hier erfahren Sie mehr über Warenwirtschaft & CRM Systeme<
Steuerberater für Omnichannel
Was bedeutet eigentlich Omni-Channel?
Bedeutung „omni“ (lateinisch): ganz, alles, jedes
Im Grunde ist Omnichannel die Verbindung zwischen physischen (vor Ort) und digitalen Vertriebswegen.
Als gängigstes Beispiel wäre ein „stationäres Geschäft“, wie ein Ladenlokal oder Lagerverkauf und der Vertrieb über den Online Shop oder/ und Verkaufsplattformen. Als Erweiterung bieten Onlinehändler inzwischen eigene Produkte auch über Apps an.
Entsprechende Warenwirtschaftssysteme können die Omnichannel Vertriebskanäle in einer Warenwirtschaft bündeln und Geschäftsabläufe entsprechend abbilden.
Auch verwenden viele Onlinehändler sogenannte ERP-Systeme, um die Abarbeitung der Kernprozesse zu optimieren. Als digitaler Onlinehandel Steuerberater können wir je nach System Ihre Daten via Schnittstelle / Datenbankanbindung in unser System einbinden.
Gerade bei größeren Datenmengen ist so eine Verfahrensweise fast unumgänglich.
Als Ecommerce Steuerberatung für Omnichannel Vertriebskanäle übernehmen wir so die korrekte Verbuchung des gesamten Zahlenwerks aus verschiedenen Vertriebsquellen.
ERP Systeme
(Enterprise Ressource Planning)
Übersetzt: Planung von Unternehmensreccourcen
Ein ERP System ist eine komplexe Softwarelösung, die alle Prozesse in einem Unternehmen miteinander verknüpft. ERP Systeme können Daten und Informationen über die Gesamtheit der Betriebsabläufe bereitstellen.
Es können beispielsweise jegliche Art von Einkäufen, Verkäufen, Lagerbeständen, Personalverwaltungen, Marketingaktivitäten, Logistikabläufe zentralisiert erfasst, analysiert und beispielsweise optimiert werden.
So kann auch der gesamte Finanzfluss über ERP Systeme eingesehen werden.
ERP Systeme sind für viele Unternehmen in der heutigen Zeit unumgänglich.
Verkürzt: Ein ERP System ist die Komplettlösung für die Verwaltung, Steuerung und Analyse von Unternehmen auf allen Ebenen des operativen und strategischen Geschäftes. Es trägt heutzutage häufig unmittelbar zur Erreichung entsprechender Zielsetzungen bei. Als Digitale Kanzlei stellen wir als Steuerberater eine effiziente Schnittstelle zu Ihrem ERP System her, sodass Sie Ihre ERP EDV noch gezielter nutzen können.
Marktplatz Steuerberatung
Viele Unternehmer platzieren Ihre Produkte auf verschiedenen Online Marktplätzen gleichzeitig.
Unter anderem über eBay / Kleinanzeigen, amazon, dem eigenen Shop und mittlerweile je nach Produktsegment auch bei Etsy, Otto, alibaba/aliexpress & Kaufland
So erlangt man je nach Sortimentsgestaltung deutlich mehr Reichweite und andere Kundengruppen.
Als Onlinehandel Steuerberater übernehmen wir die Buchhaltung für Ihr eCommerce Geschäft auf den bekannten Marktplätzen.
Gewährleistung & Differenzbesteuerung bei Gebrauchtgütern für Onlinehändler
Achtung, beim Vertrieb von Gebrauchtgütern müssen Onlinehändler die gesetzliche Gewährleistungspflicht sowie die Differenzbesteuerung beim Verkauf von gebrauchten Produkten berücksichtigen!
Selbstverständlich prüfen wir als Onlinehandel Steuerberater Ihre Geschäfte auf Differenzbesteuerung und verbuchen diese steuerrechtlich korrekt.
Zahlungsdienstleister für Onlinehändler
Paypal, Amazon Payments, eBay Payments, Klarna, Apple Pay Google Pay
Hier müssen im E-Commerce die Gebühren der Zahlungsdienstleister auf den Sitz des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Reverse Charge Verfahren geprüft werden. Bzw. nach 13b UStG Umsatzsteuergesetz.
Gerade für Laien ist das hinsichtlich einer oder keiner Vorsteuerabzugsberechtigung meist zu komplex.
Es werden hier oft fehlerhafte Werte angemeldet und den Finanzämtern übermittelt.
Als Ihre Steuerberatung für Onlinehandel prüfen wir entsprechende Verkäufe auf das Reverse Charge Verfahren in Verbindung mit der Differenzbesteuerung und den weiteren Werten des Geschäftsbetriebes.
Weitere Infos zum Thema Onlinehandel
Der Onlinehandel ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden, daher sind wir eCommerce Steuerberater für Onlinehandel angehalten, uns mit den ständig neuen Themenfeldern des Onlinehandels zu befassen.
Immer mehr Konsumenten entscheiden sich für das Einkaufen im Internet bei den verschiedenen Onlinehändlern, egal ob bei Shops oder auf Marktplätzen. Nicht zuletzt aufgrund von zahlreichen Vorteilen wie beispielsweise Verfügbarkeit, größere Auswahl, bessere Preise usw. im Vergleich zum stationären Handel.
Eine der wichtigsten Vorteile des eCommerce / Onlinehandel ist für Onlinehändler die Möglichkeit, rund um die Uhr Umsatz zu generieren. Potenzielle Kunden können Produkte und Dienstleistungen jederzeit über den Onlineshop oder einen Marktplatz kaufen, ohne sich an bestimmte Öffnungszeiten halten zu müssen.
Kunden können Produkte und Dienstleistungen von zu Hause aus kaufen, vergleichen und retournieren bzw. teils kostenfrei zurück senden. Beim Onlinehandel gibt es für Kunden eine riesige Auswahl an schnell verfügbaren Produkten. Was für die Kunden von Vorteil ist, bedeutet für uns eCommerce Steuerberater, dass wir große Datenmengen steuerrechtlich auf nationaler sowie internationaler Ebene korrekt verarbeiten müssen.
Von Kleidung und Schuhen bis hin zu Elektronik und Haushaltswaren – alles ist nur einen Klick entfernt.
Aufgrund des seit Jahren fortwährenden Wachstums der eCommerce Branche ist die Überlegung einen eigenen Onlineshop samt Eigenmarke zu erstellen daher ein sinnvoller Gedanke.
Aber gerade Existenzgründer / Startups die im eCommerce bzw. Onlinehandel gründen, sollten allerdings bedenken, dass es einiges an Herausforderungen zu bewerkstelligen gibt.
Die Konkurrenz ist groß und es kann schwierig sein, mit ausgewählten Produkten am eCommerce Markt zu behaupten. Gerade beim Thema Dropshipping. Daher ist es für Onlinehändler ratsam, dass man bereits vor dem Start des Unternehmens ein entsprechendes Produktportfolio aus entsprechenden Analysen erstellt hat, dass Umsätze sicherstellt. Als Onlinehändler sollten Sie zudem zwingend auf eine SSL Verschlüsselung des Shops achten und sichere Zahlungsmethoden anbieten.
Der Onlinehandel hat unbestritten in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Entwicklung erfahren und ist mittlerweile zu einem wichtigen Bestandteil der globalen Wirtschaft geworden.
Onlinehändler bieten Verbrauchern die Möglichkeit, bequem von zu Hause aus einzukaufen und eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen zu erwerben, die früher nur in physischen Geschäften erhältlich waren.
Durch den Einsatz moderner Technologien und die Nutzung von Big Data / große analysefähige Datenmengen - können Onlinehändler ein zugeschnittenes & personalisiertes Einkaufserlebnis bieten.
Was widerum die Kundenbindung erhöht. Ein weiterer Vorteil des Onlinehandels ist die Möglichkeit, weltweit zu expandieren und neue Kunden zu gewinnen.
Durch die Implementierung von internationalen Zahlungsmethoden und die Anpassung an die kulturellen Unterschiede können Onlinehändler ihre Reichweite erhöhen und ihre Umsätze steigern.
Der Onlinehandel bietet im endeffekt eine zukunftsfähige und attraktive Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und den Umsatz zu steigern.
Um erfolgreich zu sein, müssen Sie als Onlinehändler jedoch die Kundenbedürfnisse verstehen und innovative Strategien entwickeln, um das Produktsortiment / Leistungsangebot zu pushen und die eigene Marke zu stärken. Denn nur so ist es Möglich, sich von der Konkurrenz abzuheben!
Der Onlinehandel hat die Art und Weise, wie wir einkaufen revolutioniert.
Durch die Nutzung moderner Technologien und die Bereitstellung eines personalisierten Einkaufserlebnisses können Onlinehändler zusätzlich die Kundenbindung erhöhen und gleichzeitig neue Kunden gewinnen.
Wir stehen Ihnen als Steuerberater für Onlinehandel | E-Commerce Steuerberater bei Ihrem geschäftlichen Erfolg zur Seite.
Benutzerfreundliche Onlineshops
Um erfolgreich im Onlinehandel zu sein, ist es zudem wichtig, einen sicheren, gut gestalteten und benutzerfreundlichen Onlineshop zu haben, der sichere Zahlungsmethoden und eine einfache Navigation bietet. Die Navigation sollte so gestaltet sein, dass die Kunden schnell und einfach das finden, wonach sie suchen.
Der Onlineshop sollte schnell laden und auf verschiedenen Geräten, auch auf Mobiltelefonen gut funktionieren.
Als Onlinehändler müssen Sie somit stehts auch darauf achten, dass Ihr Shop auf anderen Geräten wie Mobiltelefonen und Tablets ordentlich funktioniert.
Eine gut gestalteter und auf der Marketingebene optimierter Onlineshop ist tatsächlich unerlässlich, um im heutigen e-Commerce Wettbewerb erfolgreich zu sein. Letztendlich müssen Sie als Onlinehändler einen schnellen Warenversand bieten sowie langfristig über eine gut geplante Marketingstrategie verfügen.
Darüber hinaus kann man im Onlinehandel auch spezielle Angebote, Gutscheine und Rabatte anbieten, um Kunden anzulocken und die Konversionsraten und schlussendlich den Umsatz zu erhöhen.
Einige bekannte Shopsysteme:
1&1, afterbuy, Alzura, wix, Ecwid, Gambio, JTL, Jimdo, Magento, Shopify, Shopware, Prestashop, Salesforce, Oxid, lightspeed, Xonic, Shopgate, eSales, woocommerce, Odoo eCommerce, Host Europe, webflow, Squarespace, Weebly, Ionos, Strato, Plentymarkets, Opencart....
Hier einige Tipps für Ihren Onlineshop:
- Impressum (Pflichtangaben unter Beachtung von §5 TMG)
- Datenschutzerklärung
- AGB
- Widerrufsrecht Fernabsatz / Rückgaberecht
- Aktuelle Kontaktmöglichkeiten, ladungsfähige Anschrift
- Beachtung von Urheberrechten & Quellangaben
- Kennzeichnungspflichten (Bsp. EnVKV, BattG, KrWG, VerpackG)
- Korrekte Mehrwertsteuersätze / Kleinunternehmer
- §6 TMG
Inhalt & Attribute eines Onlineshops:
- Zielgruppenausgerichtete Sortimentsgestaltung
- Suchmaschinenfreundliche Beschreibungen (Keywords)
- Nutzerfreundlicher Aufbau & Navigation (Kategorien / Unterkategorien)
- Sichere Zahlungsmethoden- Suchmaschinenfreundlichkeit
- Service/ Kontakt/ Beratung per E-Mail, Telefon ggf. Chatfunktion
- Schnelle Ladezeiten, gute Performance des Webspace
- Mobile Nutzerfreundlichkeit
- Social Media
- Newsletter
- Hinweise auf Retourenabwicklung
- Hinweise auf Versandrabatte
- Optional Gutscheine / Mengenrabatte
- Hinweise auf Versandkosten & Lieferzeit
- Bereitstellen von Versandinformationen / Sendungsnummern
- Internationale Versandkosten & Retouren
- Optional Bewertungsmöglichkeiten zu Produkten / Shop
- Schnittstellen / Exportfunktionen zu Buchhaltungssoftware
- Schnittstellen / Import & Export Funktionen zu Warenwirtschaft
- Marketingkonzept, Werbemaßnahmen (google, Preisvergleichsportale, social Media & Co.)
Onlinehandel auf Marktplätzen als Umsatzbooster
Webseiten von Onlinehändlern und Marktplätze wie Amazon, eBay, Etsy, Otto, Kaufland, Alibaba & Co. usw. bieten auch eine riesige Auswahl an. Kunden können mit wenigen Klicks verschiedene Marken und Produkte vergleichen und das beste Angebot auswählen. Als Onlinehändler kann man auch hier gebührenpflichtig seine Waren listen, um die Reichweite zu erhöhen.
Insgesamt bietet der Online Handel über Marktplätze und Verkaufsportale viele Vorteile für Verbraucher und Unternehmen. Man muss sich als Onlinehändler den Herausforderungen bewusst sein, um Maßnahmen ergreifen zu können, die als Onlinehändler zwingend erforderlich sind.
Mit der richtigen Strategie und Planung kann das eCommerce eine erfolgreiche und profitable Möglichkeit sein, Produkte und Dienstleistungen als Onlinehändler zu vertreiben.
Was können Waren sein, die man als Onlinehändler verkaufen kann?
- Elektronik und Gadgets: Smartphones, Tablets, Laptops, Kameras, Smartwatches
- Mode und Kleidung: Kleidung, Schuhe und Accessoires
- Beauty-Produkte: Kosmetikartikel, Parfüm und Hautpflegeprodukte
- Haushaltswaren: Küchenutensilien, Haushaltsgeräte, Heimdekoration und Möbel
- Lebensmittel und Getränke:
- Sport- und Freizeitprodukte: Sportgeräte, Fitnesszubehör und Outdoorprodukte
Warengruppen Platzierung nach Umsatzstärke in 2021 im Onlinehandel
Produktkategorien/ Segmente in ca.:
(Quelle Statista)
1. Bekleidung (ohne Schuhe): 19,27 Mrd. €
2. Elektronik & Telekommunikation: 16,33 Mrd. €
3. Computer, Zubehör, Games, Software: 8,2 Mrd. €
4. Haushaltswaren / Haushaltsgeräte: 7,2 Mrd. €
5. Möbel, Lampen & Deko: 6,56 Mrd. €
6. Schuhe: 5,45 Mrd. €
7. Bücher / E-Books / Hörbücher: 4,49 Mrd. €
8. Hobbyartikel: 4,30 Mrd. €
9. Lebensmittel: 3,92 Mrd. €
10. Drogerie: 3,73 Mrd. €
11. Video & Musik: 3,67 Mrd. €
12. Heimwerken & Blumen: 3,39 Mrd. €
13. Spielwaren: 2,06 Mrd. €
14. Tierbedarf: 1,74 Mrd. €
15. Haus- Heimtextilien: 1,74 Mrd. €
16. Medikamente: 1,63 Mrd. €
17. Auto & Motorrad Zubehör: 1,61 Mrd. €
18. Schmuck & Uhren: 1,48 Mrd. €
19. Bürobedarf: 1,05 Mrd. €
20. Sonstiges: 1,00 Mrd. €
Omnichannel für Onlinehändler & stationäre Geschäfte
Einen weiterer Vorteil des Onlinehandels ist die Möglichkeit bei einem bestehenden Ladengeschäft, die Zielgruppe zu erweitern. Sofern Sie bereits ein Ladengeschäft betreiben, können Sie mit einem Onlineshop & dem Vertrieb über Marktplätze Kunden auf der ganzen Welt erreichen. Unabhängig von ihrem Standort oder ihrer Zeitzone. Im Omnichannel Vertrieb ist ein ausgefeiltes Warenwirtschaftssystem allerdings unabdingbar.
Auch für uns Steuerberater, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu gewährleisten.
Dies gibt Ihnen als stationärer Händler die Möglichkeit, Ihre Produkte, oder sogar Ihre Eigenmarke über den Onlineshop sogar international zu positionieren. Oder falls Sie als Onlinehändler*in einen Shop betreiben, können Sie ein Ladengeschäft für die Vor Ort Kundenbindung eröffnen, um so mehr Umsatz zu erzielen oder um neue Lieferanten an Land zu ziehen.
Eine Eigenmarke etablieren und als Unternehmen im ganzen verkaufen
Investoren sind ständig auf der Suche nach profitablen Investitionsmöglichkeiten mit entsprechender Rendite.
Ein weiteres Geschäftsmodell im eCommerce ist das Kreieren einer Eigenmarke samt Corporate Identity, bei dem man das Unternehmen später im Ganzen verkauft. Hierbei muss man darauf achten, dass eine geeignete Rechtsform im Voraus gewählt wird. Als Steuerberater für E-Commerce beraten wir Sie natürlich auch bei solchen Vorhaben sowie der Rechtsformwahl oder Formwechsel.
Warenwirtschaftssysteme im Onlinehandel
Über Warenwirtschaftssysteme werden von Onlinehändlern Warenströme effektive gemanaged.
Es umfasst den gesamten Prozess von der Beschaffung über die Lagerung bis hin zur Auslieferung an den Kunden. Hierbei können viele Systeme Schnittstellen zu Marktplätzen oder Lieferanten herstellen.
Sowie Shopsysteme & Ladengeschäfte miteinander verknüpfen.
Warenwirtschaftssysteme stellen zudem eine Vielzahl an weiteren nützlichen Tools und Analysemöglichkeiten bereit.
Eine gute Warenwirtschaftssoftware ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg eines Onlinehändlers.
Durch eine sorgfältige Planung und Steuerung der Warenbestände kann der Onlinehändler sicherstellen, dass es jederzeit genügend Ware auf Lager hat, um die Nachfrage der Kunden zu decken. Gleichzeitig können durch eine korrekt eingerichtete Warenwirtschaftssoftware unnötige Ausgaben vermieden werden.
Auch können einige Warenwirtschaftssysteme Schnittstellen zu Steuerberatersoftware, wie beispielsweise Datev herstellen, die auch wir als Onlinehandel Steuerberater nutzen.
Gängige Warenwirtschaftssysteme im Onlinehandel:
SAP, JTL, billbee, AccountOne, hellotax, Taxify, Afterbuy, Lexoffice, easybill, taxdoo, Jera, amainvoice, Vario, Payjoe, Sage, sevdesk.....
Um Produkte beim Wareneingang sowie beim Warenausgang entsprechend zuordnen zu können verwenden Warenwirtschaftssysteme sogenannte Barcodescanner.
Über Warenwirtschaftssysteme kann auch die Verfolgung von Bestellungen und Lieferungen überwacht werden. Durch eine genaue Überwachung des Bestell- und Lieferprozesses können Unternehmen sicherstellen, dass Kunden die Bestellungen rechtzeitig und vollständig erhalten.
Um den Workflow im Unternehmen zu steigern werden Warenwirtschaftssysteme häufig mit CRM Systemen oder WMS - Workflow Management Systeme kombiniert.
Marketing im Onlinehandel:
Marketing ist ein entscheidender Bestandteil eines jeden erfolgreichen Unternehmens, so auch bei Onlinehändlern bzw. im Ecommerce.
Es bezieht sich auf die Aktivitäten, Strategien und Prozesse, die verwendet werden, um Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, Kunden zu gewinnen und den Umsatz zu steigern.
Das Ziel des Marketings besteht für Onlinehändler darin, das Bewusstsein für eine Marke zu schaffen, potenzielle Kunden anzusprechen, ihre Bedürfnisse zu verstehen und sie dazu zu bewegen, eine Kaufentscheidung zu treffen.
Im Zeitalter der Digitalisierung hat sich das Marketing stark weiterentwickelt.
Traditionelle Werbemethoden wie Printanzeigen und Fernsehspots wurden durch Online-Marketingtechniken bzw. Marketingstrategien seitens des Onlinehandels ergänzt, die es Unternehmen ermöglichen, ihre Zielgruppe gezielter anzusprechen.
Mit Tools wie Suchmaschinenoptimierung (SEO), Pay-per-Click-Werbung (PPC), Social-Media-Marketing und E-Mail-Marketing können Unternehmen ihre Botschaft an die richtigen Personen zur richtigen Zeit übermitteln.
Eine wirksame Marketingstrategie beinhaltet auch das Verständnis der Zielgruppe und ihrer Bedürfnisse.
Durch Marktanalyse und Kundensegmentierung können Unternehmen ihre Zielgruppe besser verstehen und personalisierte Botschaften und Angebote erstellen. Eine starke Markenpositionierung und ein differenzierendes Alleinstellungsmerkmal (Unique Selling Proposition, USP) helfen Onlinehändlern dabei, sich von der Konkurrenz abzuheben und Kundenloyalität aufzubauen.
Kundenbindung im Onlinehandel
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Marketings im Ecommerce ist die Kundenbindung.
Stammkunden sind oft wertvoller als Neukunden, da sie das Potenzial haben, wiederholt zu kaufen und positive Mundpropaganda zu betreiben. Durch Kundenbindungstechniken wie maßgeschneiderte Angebote, exzellenten Kundenservice und regelmäßige Kommunikation können Unternehmen eine langfristige Kundenbeziehung aufbauen und den Umsatz steigern.
Durch die Verwendung von Analysen und Kennzahlen können Onlinehändler im E-Commerce den Erfolg ihrer Marketingkampagnen messen und Optimierungen vornehmen, um bessere Ergebnisse zu erzielen.
Die fortlaufende Überwachung und Anpassung von Marketingaktivitäten ist entscheidend, um den ROI (Return on Investment) zu maximieren und das Budget effektiv & effizient einzusetzen.
Insgesamt ist Marketing im Onlinehandel ein vielseitiges und dynamisches Fachgebiet, das Unternehmen dabei unterstützt, ihre Markenbekanntheit zu steigern, Kunden zu gewinnen und den Umsatz zu steigern.
Mit den richtigen Marketingstrategien, Tools und einer gründlichen Kenntnis der Zielgruppe können Unternehmen ihre Wachstumsziele erreichen und eine starke Position in einem wettbewerbsintensiven Markt erreichen.
Bedeutung des Internethandels - Onlinehandel - eCommerce
Der Internethandel hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen.
So müssen auch wir Steuerberater für Onlinehändler bzw. eCommerce Steuerberater uns an den Wandel in dem immer stärker werdenden Vertriebssegment anpassen.
Immer mehr & mehr Menschen kaufen Produkte und Dienstleistungen bei Onlinehändlern ein und nutzen das Internet als Einkaufsplattform. Onlinehändler sollten sich an die geltenden Regeln und Standards des eCommerce halten, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und zu sichern. Durch die zunehmende Bedeutung des Internethandels ergeben sich immer mehr neue Geschäftsmöglichkeiten und Herausforderungen für Unternehmen.
Um ein erfolgreicher Onlinehändler zu sein, sind eine gute Online-Präsenz, gezieltes Marketing und eine effektive Logistik unerlässlich.Doch auch rechtliche Aspekte wie etwa der Umgang mit Kunden- und Nutzerdaten im Sinne der DSGVO müssen beachtet werden. Insgesamt bietet der Internethandel / e-Commerce viele Vorteile, birgt aber auch bei unzureichender Planung Risiken für Onlinehändler.
Für Unternehmen eröffnet der Onlinehandel bzw. die Ecommerce Sparte neue Möglichkeiten eine größere Zielgruppe erreichen, indem sie ihre Produkte und Dienstleistungen online über Onlineshops & Marktplätze präsentieren.
Die E-commerce Branche bzw. der Onlinehandel wird weiterhin wachsen und sich weiterentwickeln.
Neue Technologien wie Künstliche Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen werden die Personalisierung von Angeboten und das Einkaufserlebnis verbessern.
Mobile nutzerfreundliche E-Commerce & Onlineshop Apps werden für Onlinehändler ebenfalls immer wichtiger, da immer mehr Menschen ihre Einkäufe über Smartphones tätigen.
Die E-Commerce Branche wird ein zukünftig eine ständiger Wachstumsmarkt sein und alltäglichen Leben entscheidende Rolle spielen. Unternehmen, die frühzeitig Veränderungen im Onlinehandel verstehen und sich auch dahingehend anpassen können, haben die Möglichkeit erfolgreich im Wettbewerb des Onlinehandel zu bestehen.
Wir stehen als Steuerberater für Onlinehandel | e-Commerce Steuerberater an Ihrer Seite für einen erfolgreiche Zukunft.
Weitere verwandte Themen:
Für nähere Infos bitte anklicken - oder unsere "Wissenswertes" Seite besuchen
Kostenloser Ratgeber für Existenzgründer im Onlinehandel
Als Download PDF. (auch als gebundene Broschüre erhältlich)
Das Dossier soll Sie beim Start in die Onlinehandel Selbständigkeit begleiten und als Orientierungshilfe dienen.
Es umfasst eine Reihe von hilfreichen Informationen, rund um das Thema Selbständigkeit, speziell im Bereich e-Commerce.
Auch Themen wie Kleinunternehmerregelung, OSS-Verfahren, GoBD, Sozialversicherung, Attribute von Online-Shops, Marketing uvm.
Hier kostenlos downloaden (30,6MB) 29 Seiten.
Was bedeutet eigentlich e-Commerce
E-Commerce ist die Abkürzung für Electronic Commerce, was auf Deutsch elektronischer Handel bedeutet.
Es bezieht sich auf den Prozess des Kaufs und Verkaufs von Waren und Dienstleistungen über das Internet.
Beim E-Commerce erfolgen alle Transaktionen elektronisch (in der Regel über das Internet), von der Produktauswahl über die Bestellung und Bezahlung bis hin zur Lieferung.
Im Ecommerce werden sämtliche physische und digitale Produkte gehandelt.
E-Commerce umfasst verschiedene Arten von Geschäftsmodellen, darunter Online-Shops (Internethandel), Marktplätze, Auktionsseiten und Dienstleistungsplattformen. Als Steuerberater für Internethandel beraten wir Sie hierbei steuerrechtlich und in betriebswirtschaftlichen Belangen rund um das Thema Onlinehandel.
Ecommerce ermöglicht Unternehmen sogar, Produkte und Dienstleistungen dem globalen, weltweiten Publikum zugänglich zu machen.
Die Vorteile des E-Commerce umfassen unter anderem:
- eine breitere Reichweite,
- niedrigere Betriebskosten im Vergleich zu physischen Geschäften und Ladenlokalen,
- sowie Umsatzpotenzial rund um die Uhr.
Als eCommerce Steuerberater kümmern wir uns um sämtliche steuerrechtliche Themenfelder im Onlinehandel.
Lesen Sie hier einige wissenswerte Themen nach:
- amazon Marktplatz
- Etsy Marktplatz
- ebay Marktplatz
- Lucid Verpackungsregister
- Warenwirtschaft & CRM Systeme
- Rechnungsschreibung & Umsatzsteuer
- Betriebsprüfung
- Marketing
- Rechtsformen
- Holding
- Umwandlung
- GoBD
Onlineshops - Was genau ist ein Onlineshop?
Ein Online-Shop ist eine Website mittels einer Datenbank-Plattform, auf der Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten. Ein Onlineshop ermöglicht es Kunden im B2B und B2C Bereich, über das Internet auf dem jeweiligen Online-Shop einzukaufen, indem Produkte ausgewählt werden können, in den Warenkorb gelegt, den Kauf abschließen und die gewünschten Artikel liefern lassen.
Heutzutage gibt es für Onlinehändler gängige Shop Systeme, u.a.:
1&1, afterbuy, Alzura, wix, Ecwid, Gambio, JTL, Jimdo, Magento, Shopify, Shopware, Prestashop, Salesforce, Oxid, lightspeed, Xonic, Shopgate, eSales, woocommerce, Odoo eCommerce, Host Europe, webflow, Squarespace, Weebly, Ionos, Strato, Plentymarkets, Opencart....
Typischerweise umfasst ein Online-Shop folgende Funktionen:
- Produktdatenbank,
- Suchfunktion,
- Kategorien
- Filteroptionen zur Produktsuche,
- Produktbeschreibungen,
- Preise,
- Kundenbewertungen,
- Bilder
- Videos
- Warenkorb-Funktion,
- verschieden Zahlungsmöglichkeiten
Ein Onlineshop kann entweder von einem einzelnen Unternehmen betrieben werden, das seine eigenen Produkte samt Eigenmarke bzw. eigenem Brand verkauft, oder der Shop kann eine Plattform sein, auf der verschiedene Unternehmen ihre Produkte anbieten können.
Der Betreiber des Onlineshops ist verantwortlich für den reibungslosen Bestellablauf, die Bestellabwicklung, die Zahlungsabwicklung und den Versand der Produkte.
Wir beraten Sie als eCommerce Steuerberater Onlinehandel bei dem Betrieb Ihres Onlineshops in sämtlichen Steuerfragen.
Sofern Sie als Internethändler/in einen eigenen Onlineshop betreiben, oder einen eigenen Shop in Planung haben - kontaktieren Sie uns gerne.
Als Onlinehandel Steuerberater richten wir Schnittstellen zu Ihrem Shopsystem ein - was für Sie als Onlinehändler / Onlinehändlerin den Datentransfer Ihres Belegwesen auf ein Mindestmaß reduziert.
Sprechen Sie uns gerne auf zukunftsfähige Lösungswege an und sparen Sie durch sinnvolle Anbindungen wertvolle Zeit. Zeit, die Sie zum Ausbau Ihres Onlineshops verwenden.
Shopsysteme für Onlinehändler
Shopsysteme / Onlineshop-Software / ECommerce-Plattformen oder E-Commerce-Software sind Softwarelösungen, die Onlinehändler bzw. Internethändler dabei unterstützen, einen Online-Shop zu erstellen, zu verwalten und zu betreiben.
Shopsysteme bieten die technische Infrastruktur und die Funktionen, die benötigt werden, um Produkte oder Dienstleistungen online zu präsentieren, Bestellungen entgegenzunehmen, Zahlungen abzuwickeln und den Versand zu verwalten.
Shopsysteme bieten Onlinehändler in der Regel folgende Funktionen:
- Produktkatalog:
Produkte oder Dienstleistungen mit detaillierten Beschreibungen, Varianten, Bildern, Preisen, Rabatten und weiteren Optionen zu präsentieren.
- Warenkorb und Bestellabwicklung:
Kunden können Produkte auswählen, in den Warenkorb legen und den Bestellprozess abschließen, einschließlich Auswahl der Versandoptionen und Eingabe der Versand- und Zahlungsinformationen.
- Zahlungsabwicklung:
Integration mit verschiedenen Zahlungsanbietern, um die Bezahlung der Bestellungen zu ermöglichen, wie Kreditkarten, PayPal, Banküberweisungen usw.
- Versand und Logistik:
Verwaltung der Versandoptionen, Berechnung der Versandkosten, Generierung von Versandetiketten und Tracking-Informationen.
- Benutzerverwaltung:
Die Möglichkeit, Kundenkonten anzulegen, um Bestellhistorie, Lieferadressen und andere Informationen zu verwalten.
- Marketing-Tools:
Funktionen wie Rabatte, Gutscheine, Cross-Selling und Upselling, um den Umsatz zu steigern und Kundenbindung zu fördern.
- Berichterstattung und Analysetools:
Erfassung von Verkaufsdaten, Bestellstatistiken, Kundenverhalten und anderen Metriken, um Einblicke in die Leistung des Online-Shops zu gewinnen.
Es gibt verschiedene Shopsysteme für Onlinehändler / Internethändler auf dem Markt, sowohl Open-Source-, die anpassbar und kostenlos sind, als auch kommerzielle Shopsysteme, die eine vollständige Integration und technischen Support bieten.
Die Wahl des passenden Shopsystems hängt von den individuellen Anforderungen des Unternehmens ab, wie z.B. der Größe des Unternehmens, der Produktpalette, der erwarteten Verkaufsvolumen und den spezifischen Funktionen, die benötigt werden. Zum entsprechenden Shopsystem sollte man auf einen guten Serveranbieter mit schnellen Servern achten. Sowie eine Möglichkeit das Shopsystem an verschiedene Schnittstellen anbinden zu können.
Im eCommerce gibt es eine vielzahl an Shop-Lösungen:
SaaS-Lösungen (Cloud-Miet-Shopsysteme)
On-Premise Lösung (maßgeschneiderte Shopsysteme)
Open-Source-Shopsysteme (frei zugängliche Shopsysteme)
CMS Systeme (Baukasten Shopsysteme)
Bekannte Systeme sind u.a.: Alzura, wix, Ecwid, Gambio, Jimdo, Magento, Shopify, Shopware, Prestashop, Salesforce, Oxid eSales, woocommerce, Odoo eCommerce, Host Europe, webflow, Squarespace, Weebly, Ionos, Strato....
Je nach Umfang / Größe und Designwünschen eignen sich verschiedene Anbieter zur Verwirklichung des eigenen Onlineshops.
Online Marktplätze
Ein Online-Marktplatz ist eine Website für Online-Händler, auf der verschiedene Anbieter wie Unternehmen und Privatpersonen ihre Produkte bzw. Unternehmen Ihre Dienstleistungen anbieten können.
Im Gegensatz zu einem einzelnen Online-Shop, der von einem Unternehmen betrieben wird, fungiert ein Online-Marktplatz als "Vermittlerplattform" zwischen Käufern und Verkäufern/ bzw. Anbietern.
Der Marktplatzbetreiber stellt die technische Infrastruktur und die Plattform bereit, auf der Anbieter ihre Angebote einstellen können.
Für die Bereitstellung des Systems verlangt der Marktplatzbetreiber je nach Leistungsumfang oftmals eine Gebühr. Sie können ihre Einkäufe von den verrschiedenen Anbietern in einem zentralen Warenkorb zusammenstellen und die Zahlung anschließend über den Marktplatz gebündelt abwickeln.
Beispiele für bekannte Online-Marktplätze sind:
- Amazon
- eBay
- Kleinanzeigen
- Etsy
- Otto
- Kaufland
Diese Plattformen ermöglichen es Onlinehändlern und privaten Anbietern, ihre Produkte einem breiten Publikum zugänglich zu machen und von der Reichweite und Bekanntheit des Marktplatzes zu profitieren.
Mit dem neuen Plattform Transparenzgesetz (PStTG) sind Plattformbetreiber inzwischen dazu verpflichtet, Onlinehändler (private & gewerbliche) zu registrieren. Welche Plattformen hierbei Meldepflichtig und wer ins Visier der Finanzbehörden gerät, finden Sie auf unserer PStTG Infoseite > Hier erfahren Sie mehr über das Plattform-Transparenzgesetz / Plattform Steuertransparenzgesetz PStTG
Onlinemarketing
Online-Marketing, auch als Internet-Marketing oder Digitales Marketing bezeichnet, bezieht sich auf alle Marketingaktivitäten - gerade im eCommerce, die über das Internet und digitale Kanäle durchgeführt werden, um Produkte, Dienstleistungen oder Marken zu bewerben und Kunden zu erreichen.
Es umfasst eine Vielzahl von Strategien, Taktiken und Kanälen, um Zielgruppen online anzusprechen und mit ihnen zu interagieren / kommunizieren.
Onlineshopbetreiber / Onlinehändler mit eigenen Onlineshops werben häufig mit Ihren Produkten auf Preisvergleichsportalen wie google.shopping oder Idealo.
Einige der wichtigsten Elemente des Online-Marketings sind:
- Website-Marketing:
Die Optimierung der Unternehmenswebsite, um Besucher anzuziehen, die Benutzererfahrung zu verbessern und potenzielle Kunden zu überzeugen.
- Suchmaschinenmarketing (Search Engine Marketing, SEM):
Das Einsetzen von bezahlter Werbung in Suchmaschinen wie beispielsweise Google (Google Ads / Google Shopping usw.), um die Sichtbarkeit zu erhöhen und gezielten Traffic auf die Website zu lenken.
- Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, SEO):
Die Optimierung der Website, um in den organischen Suchergebnissen höher zu ranken und mehr qualifizierte Besucher anzuziehen.
- Content-Marketing:
Die Erstellung und Verbreitung von hochwertigem Inhalt wie Blogbeiträgen, Artikeln, Videos, Infografiken usw., um Wissen zu teilen, Interesse zu wecken und das Publikum zu engagieren.
- Social Media Marketing:
Die Nutzung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn usw., um eine Marke aufzubauen, Inhalte zu teilen, Interaktionen zu fördern und Kundenbeziehungen aufzubauen.
- E-Mail-Marketing (Opt-In):
Der Versand von gezielten Marketingbotschaften per E-Mail, um Kunden zu informieren, zu engagieren und zum Kauf anzuregen.
- Affiliate-Marketing:
Eine Partnerschaft mit anderen Unternehmen oder Influencern, um deren Reichweite und Netzwerk zu nutzen und Provisionen für den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu zahlen.
- Display-Werbung:
Die Schaltung von Banneranzeigen, Textanzeigen, Videoanzeigen bzw. auf Youtube und anderen Werbeformaten auf Websites und in Apps, um Aufmerksamkeit zu erregen und Traffic zu generieren.
- Influencer-Marketing:
Die Zusammenarbeit mit einflussreichen Personen oder Influencern in sozialen Medien, um deren Reichweite und Glaubwürdigkeit zu nutzen und Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben.
- Online-PR:
Die Verbreitung von Pressemitteilungen, Artikeln oder anderen Inhalten über Online-Kanäle, um die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit eines Unternehmens oder einer Marke zu steigern.
Weitere interessante Themen, welches mit der Ecommerce verwandt ist ist das Thema FinTech & Gig Economy.
Hier sind weitere Infos zum Thema Marketing
Payment Anbieter im Onlinehandel
Payment Anbieter im Onlinehandel - Zahlungsanbieter & Zahlungsweisen im Onlinehandel
Was ist ein Payment Anbieter?
Ein Zahlungsanbieter / Payment-Anbieter ist ein FinTech Unternehmen, das es ermöglicht online sowie offline Zahlungen durchzuführen. So können über die verschiedenen Zahlungsanbieter nicht nur Waren oder Dienstleistungen abgewickelt werden, es können auch Finanztransaktionen unter Privatleuten abgewickelt werden.
Bestes Beispiel hierbei ist PayPal mit der Funktion "Geld senden".
Paymentanbieter bieten verschiedene Zahlungsoptionen an, darunter Kreditkarten, Debitkarten, E-Wallets, Banküberweisungen, mobile Payment und je nach Anbieter auch Kryptowährungen.
Zahlungsanbieter vereinfachen grundsätzlich den Zahlungsprozesses für Onlinehändler und Kunden.
Zusätzlich bieten Sie Sicherheit und können Funktionen wie Ratenzahlung, Betrugsschutz, Abonnementabwicklung und Berichterstattung über Transaktionen anbieten.
Als Steuerberater für Onlinehandel sind wir mit den verschiedenen Buchhaltungspraktiken von Zahlungsdienstleistern sowie deren Schnittstellenanbindungen vertraut.
Die meisten Zahlungsananbieter / Payment Systeme können in die gängigen Shopsysteme integriert werden.
Hier einige bekannte Zahlungsanbieter & Zahlungsmöglichkeiten im Onlinehandel:
- PayPal
- amazon Pay
- paydirekt
- Stripe
- Adyen
- Skrill
- BlueSnap
- Klarna
- Apple Pay
- Giropay
- Digistore24
- CopeCart
- Mollie
- paymorrow
- saferpay
- Sepa Lastschrift
- Zahlung auf Rechnung
- Vorkasse
- per Nachnahme
Haben Sie fragen? Kontaktieren Sie uns gerne:
Mandantenservice Telefon: 06873 9928627
E-Mail: info@czarah-steuerberaterin.de
Nützliche PDF Vorlagen zum online ausfüllen & downloaden
Eigenbeleg - Quittung - Bewirtungsbeleg - Stundennachweis §17 MiLoG
Umsatzsteuer und grenzüberschreitender Handel
Vorrangig Onlinehandel und E-Commerce
Was ist ein steuerbarer Umsatz?
Steuerbare Umsätze sind Umsätze, die aufgrund des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Besteuerung unterliegen.
Was ist überhaupt per Definition ein „Lager“
Lagerstätten sind Orte, an denen Gegenstände für einen begrenzten Zeitraum untergebracht werden.
Was bedeutet „Verbringen“ im Onlinehandel?
Die sogenannte „Verbringung“ ist die Umlagerung von Waren zwischen unterschiedlichen Lagern im EU Ausland. Sie im Start- als auch im Zielland zu steuerlichen Meldungen bzw. Registrierungen von Waren. Eine Verbringung ist auch dann zu melden, wenn die Lieferungen innerhalb eigenen Lagerstätten stattfinden! Hierzu ist immer zwingend der Verbringungsnachweis in der Buchhaltung zu hinterlegen.
Was ist ein Konsignationslager? (Call Off Stock)
Ein Konsignationslager ist das Warenlager eines Lieferanten oder Dienstleisters, das sich in der Nähe des Kunden beziehungsweise Abnehmers befindet. Der Inhaber ist der Lieferant, der das Konsignationslager mit Waren bestückt. So kann der Kunde/ Abnehmer schnell auf benötigte Waren zugreifen.
Innergemeinschaftliche Lieferung im B2B-Geschäft (Kurzfassung)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein ausländischer Unternehmer Waren steuerfrei an einen inländischen Abnehmer liefert. Der Abnehmer versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb und kann Vorsteuer geltend machen. Die Steuerschuldnerschaft wird auf den Erwerber übertragen.
Voraussetzungen:
Die Ware wird in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert.
Der Abnehmer ist umsatzsteuerlich erfasst und verwendet eine gültige USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat.
Der Erwerb unterliegt der Umsatzbesteuerung im Land des Abnehmers.
Der Abnehmer gibt eine gültige USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat an.
Der Lieferant reicht eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) ein.
Rechnungsanforderungen:
Hinweis auf Steuerbefreiung („steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG“).
Eigene und USt-IdNr. des Geschäftspartners (aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten).
Umsatzsteuer im E-Commerce als zentraler Steuerbestandteil
Die Umsatzsteuer ist ein zentraler Bestandteil des E-Commerce in Deutschland und der Europäischen Union. Der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU sowie weltweit erfordert besondere Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen, um die korrekte Erhebung und Abführung der Steuer sicherzustellen.
Grundlagen der Umsatzsteuer im E-Commerce
Die rechtlichen Grundlagen für die Umsatzsteuer ergeben sich in Deutschland aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG), das auf EU-Richtlinien, insbesondere der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG), basiert. Im E-Commerce gelten besondere Regelungen, da häufig Leistungen und Lieferungen über nationale Grenzen hinweg erfolgen.
Wer oder was ist die EU (Europäische Union)
Die Europäische Union (EU) ist ein politischer und wirtschaftlicher Zusammenschluss von derzeit 27 (2024) europäischen Ländern, der auf Zusammenarbeit in Bereichen wie Handel, Politik, Sicherheit und Umwelt abzielt. Sie wurde gegründet, um Frieden, Stabilität und gemeinsamen Wohlstand in Europa zu fördern. 20 der 27 Mitgliedstaaten nutzen den Euro als gemeinsame Währung (Eurozone). Brexit: Das Vereinigte Königreich trat 2020 aus der EU aus.
Mitgliedsländer der EU (Stand 2024):
Belgien, Frankreich, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden, Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
Wesentliche Grundsätze der Umsatzsteuer im Onlinehandel umfassen:
Die Umsatzsteuerpflicht gilt grundsätzlich für alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen (§ 1 UStG). Lieferungen und Leistungen müssen je nach Art und Empfänger entweder im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland besteuert werden (§§ 3-3g UStG).
Besondere Regelungen bei grenzüberschreitendem E-Commerce
Mit dem E-Commerce-Paket der EU, das am 1. Juli 2021 in Kraft trat, wurden die Regelungen für den Fernverkauf (sog. distance sales) überarbeitet, um den Handel zu vereinfachen und Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren.
Einführung des One-Stop-Shop (OSS):
Unternehmen können ihre Umsatzsteuer für Fernverkäufe an Verbraucher innerhalb der EU über das OSS-Verfahren zentral anmelden (§ 18j UStG). Der OSS ersetzt die Notwendigkeit, sich in jedem Mitgliedstaat der Lieferempfänger umsatzsteuerlich zu registrieren.
Schwellenwert für Fernverkäufe:
Die bisherigen nationalen Lieferschwellen wurden durch einen EU-weiten Schwellenwert von 10.000 Euro (§ 3c Abs. 4 UStG) ersetzt. Übersteigt der Gesamtumsatz für Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen diesen Betrag, ist die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Empfängers abzuführen.
Umsatzsteuer bei Drittlandslieferungen
Für Warenlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) gelten die Regelungen für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG), die unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu zählen:
Der Nachweis, dass die Ware das EU-Gebiet verlassen hat (§ 6 UStG).
Der Empfänger der Lieferung befindet sich im Drittland.
Umgekehrt unterliegen Importe in die EU der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Marktplatzhaftung für die Umsatzsteuer
Seit dem 1. Januar 2019 haften Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon oder eBay für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Händler (§ 25e UStG). Marktplatzbetreiber sind verpflichtet, bestimmte Händlerdaten zu erfassen und Nachweise über die steuerliche Registrierung ihrer Anbieter zu führen.
Digitale Dienstleistungen im E-Commerce
Für digitale Dienstleistungen an private Verbraucher innerhalb der EU gilt die Besteuerung im Bestimmungsland des Verbrauchers (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Regelung betrifft unter anderem:
Streaming-Dienste, Software-Abonnements und Online-Kurse.
Die Umsatzsteuer kann ebenfalls über das OSS-Verfahren abgewickelt werden.
Auszüge aus dem Umsatzsteuerrecht - Umsatzsteuerliche Grundlagen
Was regelt die „DSR“ Deemed Supplier Rule
Die Deemed Supplier Rule (auf Deutsch: „Regelung des fingierten Lieferers“) ist eine Regelung im Umsatzsteuerrecht, die insbesondere im elektronischen Handel (E-Commerce) und bei der Nutzung elektronischer Marktplätze oder Plattformen Anwendung findet. Ziele der Deemed Supplier Rule sind ein fairer Wettbewerb.
Sie wurde durch das EU-weite E-Commerce-Paket eingeführt, das am 1. Juli 2021 in Kraft trat, und ist in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) sowie im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert. Die Deemed Supplier Rule ist eine wichtige Regelung zur Sicherstellung der Umsatzsteuererhebung im internationalen E-Commerce. Plattformen werden so stärker in die Pflicht genommen, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Unternehmen, die über solche Plattformen verkaufen, müssen sich darauf einstellen, dass die Umsatzsteuerpflicht auf die Plattform übergeht, und ihre eigenen steuerlichen Verpflichtungen entsprechend anpassen.
Grundprinzip der Deemed Supplier Rule:
Die Regel besagt, dass elektronische Marktplätze oder Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy unter bestimmten Umständen als der "fingierte Lieferer" (deemed supplier) betrachtet werden. Das bedeutet, dass die Plattform für die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich gemacht wird, obwohl sie rechtlich gesehen nicht der tatsächliche Lieferer der Ware ist.
Die Deemed Supplier Rule greift in folgenden Situationen:
Lieferungen von Drittlandsunternehmen an EU-Verbraucher (B2C):
Wenn ein Nicht-EU-Unternehmen Waren über eine Plattform an Verbraucher in der EU verkauft, gilt die Plattform als derjenige, der die Lieferung ausführt, und ist somit für die Umsatzsteuer verantwortlich.
Lieferungen im Rahmen der Einfuhrregelung (IOSS):
Bei Lieferungen von Waren aus einem Drittland in die EU mit einem Wert von bis zu 150 Euro übernimmt die Plattform die Rolle des Lieferers, wenn der Import über das Import One-Stop-Shop (IOSS)-Verfahren abgewickelt wird.
Bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen:
Auch bei Lieferungen innerhalb der EU kann die Plattform als Lieferer gelten, wenn ein nicht in der EU ansässiger Händler an EU-Verbraucher verkauft.
Steuerliche Auswirkungen der Deemed Supplier Rule:
Die Plattform gilt als Lieferer und muss die Umsatzsteuer auf den Verkauf abführen.
Der tatsächliche Verkäufer (z. B. ein Drittlandsunternehmen) wird steuerlich so behandelt, als ob er die Ware an die Plattform verkauft hat (eine umsatzsteuerfreie Lieferung).
Beispiel:
Ein Händler aus aus einem Drittland verkauft Waren über eine Plattform wie Amazon an einen Verbraucher in Deutschland.
Mit der Deemed Supplier Rule übernimmt die Plattform die Rolle des Lieferers und muss die Umsatzsteuer abführen. Die Regel verhindert, dass Nicht-EU-Unternehmen durch die Umgehung der Umsatzsteuerpflicht einen Preisvorteil gegenüber EU-Unternehmen erlangen.
Effizientere Steuererhebung:
Plattformen, die als zentrale Anlaufstellen für den E-Commerce dienen, sind leichter steuerlich zu kontrollieren als viele einzelne internationale Händler.
Bekämpfung von Steuerbetrug:
Die Regel schließt eine Lücke, die zuvor von Drittlandsunternehmen genutzt wurde, um sich der Steuerpflicht zu entziehen.
Grundlagen Umsatzsteuergesetze im Zusammenhang mit E-Commerce
§ 2 Abs. 1 UStG
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Nachhaltige und selbständige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Risiko mit Umsatzerzielungsabsicht, was beduetet die Tätigkeit muss dem Grunde nach auf Wiederholung angelegt sein.
§ 3 Abs. 1 UStG
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
§ 3 Abs. 5a UStG
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
[…] Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
a)
- Verschaffung der Verfügungsmacht
- Ort = Zeit
- Autonomer umsatzsteuerlicher Begriff unabhängig vom nationalen Zivilrecht!
- Grundfall: Dort steuerbar, wo Lieferung beginnt!
b)
Sonderfall Fernverkauf:
Innergemeinschaftliche Warenlieferung an eine Privatperson = Fernverkauf.
- ist dort steuerbar, wo Warenbewegung endet!
§ 3c Abs. 1 UStG
Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates […].
§ 3 Abs. 1a UStG
1. Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. 2Der Unternehmer gilt als Lieferer.
§ 6a Abs. 2 UStG
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung
gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
Verbringen
Das grenzüberschreitende Verbringen von Ware wird einer Lieferung gleichgestellt!
Grenzüberschreitende Umlagerungen zwischen zwei Warenlägern steuerbar! Aber auch steuerbefreit?
Gleiche Voraussetzungen, wie für „originäre“ Lieferungen.
Was sind originäre Lieferungen?
Originäre Lieferungen ist die klassische Form des Handels, bei der physische Güter von einem Unternehmer auf einen Abnehmer übertragen werden. Originäre Lieferungen sind diesbezüglich eine der grundlegenden Kategorien von steuerlich relevanten Umsätzen im Umsatzsteuerrecht. Sie bezeichnen die direkte Übertragung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand von einem Lieferanten auf einen Empfänger. Nach § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt eine Lieferung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Abnehmer liefert oder liefern lässt, sodass dieser über den Gegenstand wie ein Eigentümer „verfügen“ kann.
Merkmale originärer Lieferungen:
a.) Übertragung der Verfügungsmacht:
Der Lieferant verschafft dem Abnehmer die Möglichkeit, über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Diese Verfügungsmacht ist der zentrale Unterschied zu sonstigen Leistungen, die keine Warenübertragung beinhalten.
b.) Gegenständliche Warenbewegung:
Die originäre Lieferung bezieht sich auf physische Waren oder bewegliche Gegenstände, die tatsächlich von einem Ort zum anderen geliefert werden.
c.) Rechtliche Grundlage:
Die originäre Lieferung erfordert keine Eigentumsübertragung im rechtlichen Sinne, sondern nur die wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Dies bedeutet, dass der Abnehmer die tatsächliche Kontrolle über die Ware erhält, auch wenn die formalen Eigentumsrechte bei einer dritten Partei verbleiben.
Beispiele originärer Lieferung:
Verkauf eines Produkts an einen Kunden, bei dem das Produkt physisch ausgeliefert wird.
Abgrenzung zu sonstigen Leistungen:
Im Gegensatz zu originären Lieferungen sind Dienstleistungen (sog. sonstige Leistungen, § 3 Abs. 9 UStG) durch den Einsatz von Arbeitskraft, Know-how oder Nutzung von Rechten gekennzeichnet und beinhalten keine Warenübertragung.
Steuerliche Bedeutung:
Originäre Lieferungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es sei denn, sie sind von der Steuer befreit (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, § 4 Nr. 1b UStG). Die genaue Zuordnung und Definition der Lieferung sind entscheidend, da sie den Ort der Besteuerung (§ 3 Abs. 6 UStG) und die Anwendung etwaiger Steuerbefreiungen bestimmen.
§ 3 Abs. 6a UStG
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
Reihengeschäft
Mehrere Rechtsgeschäfte u
Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer
Was ist ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft?
Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer an einem Warenumsatz beteiligt sind und ein Gegenstand direkt vom ersten Lieferanten (dem Hersteller oder Großhändler) zum letzten Abnehmer transportiert wird. Dabei erfolgt die Warenbewegung nur einmal, während rechtlich mehrere Lieferungen abgeschlossen werden.
Das Reihengeschäft ist im § 3 Abs. 6 und 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.
Merkmale eines Reihengeschäfts:
Mehrere Lieferungen, eine Warenbewegung:
Mindestens drei Unternehmer (A, B und C) sind beteiligt, wobei A an B und B an C verkauft. Die Ware wird aber direkt von A zu C befördert oder versandt.
a) Rechtsgeschäfte in einer Lieferkette:
Jeder Unternehmer in der Kette schließt einen eigenständigen Kaufvertrag ab. Dies bedeutet, dass jede Lieferung steuerrechtlich bewertet werden muss.
b) Ein Transportvorgang:
Der tatsächliche Transport der Ware (Beförderung oder Versendung) erfolgt nur einmal und ist einer der Lieferungen in der Kette zuzuordnen. Diese Lieferung wird als die bewegte Lieferung bezeichnet, während die anderen Lieferungen als ruhende Lieferungen gelten.
c) Steuerliche Bedeutung:
Die Zuordnung der bewegten Lieferung ist entscheidend, da sie den Ort der Lieferung und somit die umsatzsteuerliche Behandlung bestimmt:
d) Bewegte Lieferung:
Diese Lieferung wird mit der tatsächlichen Warenbewegung verbunden und bestimmt, ob und wo eine Steuerbefreiung (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung, § 4 Nr. 1b UStG) greift.
e) Ruhende Lieferungen:
Die übrigen Lieferungen finden steuerlich an einem Ort statt, an dem der Gegenstand bereits vor der Bewegung vorhanden ist oder ankommt.
f) Zuordnung der bewegten Lieferung:
Die Zuordnung der bewegten Lieferung richtet sich nach demjenigen Unternehmer, der den Transport organisiert:
Erfolgt die Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer (A):
Die bewegte Lieferung ist die Lieferung von A an B. Die Lieferung von B an C ist eine ruhende Lieferung.
Organisiert der mittlere Unternehmer (B) den Transport:
Die bewegte Lieferung ist die von B an C. Die Lieferung von A an B ist dann eine ruhende Lieferung.
Organisiert der letzte Unternehmer (C) den Transport:
Die bewegte Lieferung ist die Lieferung von B an C.
Beispiel eines Reihengeschäfts:
Ein deutscher Hersteller (A) verkauft Waren an einen Zwischenhändler (B) in Österreich, der sie wiederum an einen Endkunden (C) in Frankreich verkauft. Die Ware wird direkt von Deutschland nach Frankreich transportiert.
Wenn B den Transport organisiert, ist die bewegte Lieferung die Lieferung von B an C und steuerlich als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG) befreit.
Die Lieferung von A an B ist eine ruhende Lieferung und steuerpflichtig in Deutschland.
Das Reihengeschäft ist umsatzsteuerrechtlich komplex und erfordert eine klare Zuordnung der bewegten Lieferung. Fehlerhafte Zuordnungen können zu Steuerpflichten oder zum Verlust von Steuerbefreiungen führen. Unternehmer, die regelmäßig grenzüberschreitend tätig sind, sollten sich daher intensiv mit den Regelungen des Reihengeschäfts beschäftigen oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG
Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in
der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung
seiner Lieferung zuzuordnen.
§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG
Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder
versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung
oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist
nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Was ist ein Zwischenhändler?
Ein Zwischenhändler ist ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen von einem Hersteller oder Lieferanten kauft und diese anschließend an einen Endkunden oder weitere Händler weiterverkauft, ohne selbst die Ware herzustellen.
Zwischenhändler agieren als Bindeglied in der Lieferkette und übernehmen oft Aufgaben wie Lagerung, Transport, Marketing oder Kundenservice. Sie erzielen ihren Gewinn durch eine Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Weiter Reihengeschäft
§ 3 Abs. 6a S. 5 UStG
Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
§ 6a Abs. 1 UStG
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. […]
Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung
Gelangen in übrigen Mitliedstaat und Nachweis dessen (§§ 17a ff. UStDV)
Abgabe der ZM und
Verwenden einer USt-ID Nr. des empfangenden Unternehmers eines anderen Mitgliedstaates
§ 3c Abs. 1 UStG
Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete an den Erwerber befördert oder versandt wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 2 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
Was ist ein Fernverkauf?
Ein Fernverkauf bezeichnet im Umsatzsteuerrecht den grenzüberschreitenden Verkauf von Waren innerhalb der EU an Privatpersonen (B2C), bei dem die Waren vom Lieferanten oder auf dessen Veranlassung an den Kunden versandt werden.
Der Fernverkauf unterliegt den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) und wird im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 3c UStG) geregelt. Abhängig von der Überschreitung der EU-weiten Lieferschwelle (10.000 Euro) muss der Verkäufer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Käufers abführen.
Fernverkäufe werden häufig im E-Commerce genutzt und durch Verfahren wie den One-Stop-Shop (OSS) erleichtert.
Fernverkauf:
Nur bei Überschreiten der Lieferschwelle oder Verzicht auf diese!
Leistungsschwelle: 10.000€ für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe!
Beachte: Neben Lieferungen sind auch Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG bei der Schwelle zu berücksichtigen!
Die Rechtsfolgen gelten bereits für den Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird!
Indirekte Beteiligung des Verkäufers am Versand oder der Beförderung notwendig:
Art. 5a MwStVO:
Die Übernahme der gesamten oder teilweisen Transportverantwortung,
Die Vereinnahmung der Transportkosten vom Kunden und Weiterleitung dieser an den (von ihm beauftragten) Spediteur oder
Bestimmte Spediteure im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Ware bewirbt bzw. dem Spediteur oder dem Kunden die benötigten Kontaktinformationen des jeweils anderen zur Verfügung stellt.
Was muss bei der Rechnungsstellung beachtet werden?
Verpflichtung Rechnungsstellung (§ 14a Abs. 2 S. 1 UStG)
Pflicht erlischt bei Anwendung OSS (§ 14a Abs. 2 S. 2 UStG)
Innergemeinschaftliche Warenbewegung
Marktplatz als Steuerschuldner – § 3 Abs. 3a UStG umfasst zwei Fälle
Fall A, § 3 Abs. 3a S. 1 UStG
Gegenstand wird durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer geliefert
Beförderung/Versendung beginnt und endet im Gemeinschaftsgebiet
Fall B, § 3 Abs. 3a S. 2 UstG
(Unmittelbarer) Fernverkauf eines aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstände an
eine Privatperson; Sitz des Leistenden egalSendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150
Rechtsfolgen
Fiktion eines Reihengeschäfts (sog. deemed supplier rule)
Lieferung Online-Schnittstelle an den Endkunden ist stets die bewegte Lieferung, § 3 Abs. 6b UStG (Händler Marktplatz Kunde)
Nicht maßgeblich, wer Ware tatsächlich versendet/befördert hat
Ort der bewegten Lieferung bestimmt sich nach Neuregelung § 3c UStG
Unionseinheitliche Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. EUR 10.000 löst bisherige uneinheitliche Schwellenwerte ab Online-Schnittstelle wird so zum Steuerschuldner (im EU-Ausland) und kann diesen Umsatz im sog. „OneStop-Shop“ (OSS Verfahren) erklären, soweit Geringfügigkeitsschwelle überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet.
Was bedeutet Dropshipping?
Dropshipping ist ein Geschäftsmodell im Onlinehandel, bei dem ein Händler Produkte verkauft, ohne sie selbst zu lagern oder direkt zu versenden. Stattdessen kauft der Händler die verkauften Waren bei einem Lieferanten oder Hersteller, der die Ware direkt an den Endkunden liefert. Dropshipping ist umsatzsteuerrechtlich ein Reihengeschäft.
Dropshipping als Spezialfall des Reihengeschäfts
Wiederverkäufer ohne eigenen Warenbestand bietet Waren an, die er erst im Zeitpunkt des Checkouts durch Endkunden bei seinem Lieferanten bestellt.
Der Lieferant des Verkäufers wird den Versand der Ware veranlassen und den Versand beauftragen, auch wenn die Kosten an den Wiederverkäufer weitergereicht werden.
Folge: Lieferung des Lieferanten i. d. R. die warenbewegte Registrierungsverpflichtung des Wiederverkäufers im Zielland, da:
Innergemeinschaftlicher Erwerb und
Anschließende lokale Lieferung.
Keine Meldung derer mittels OSS!
B2B Leistungsortbestimmung nach § 3 Abs. 5a UStG § 3 Abs. 6 UStG zu prüfen!
Bei Versand an gewerbetreibenden Kunden:
Versand bzw. Transport durch leistenden Unternehmer
Von Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
Voraussetzungen für Steuerbefreiung:
Abgabe richtiger ZM unter Angabe ausländischer USt-ID des Empfängers und
Buch- und Belegnachweis.
Rechtsfolge: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung!
Was ist eine ZM Meldung?
Eine ZM-Meldung (Zusammenfassende Meldung) ist eine Meldung, die Unternehmer in der Europäischen Union (EU) abgeben müssen, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern ausführen.
In der ZM-Meldung werden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner sowie die entsprechenden Umsätze gemeldet. Sie dient dazu, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer innerhalb der EU zu überwachen und Steuerbetrug wie den sogenannten Karussellbetrug zu verhindern.
Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch an das zuständige Finanzamt.
B2B Belegnachweis für Steuerbefreiung
Ausfuhr:
ATLAS-Nachweis bzw. Ausgangsvermerkt der ausführenden Behörde (Zoll)
Belegnachweis nach §§ 17a ff. UStDV oder
Art. 45a MwStVO (Vermutung der ig Beförderung)
Belegnachweise nach Art. 45a MwStVO / § 17b UStDV sind:
Nach UStDV ist es die sogenannte Gelangensbestätigung.
CMR-Frachtbrief, Rechnung des Beförderers der Gegenstände
Versicherungspolice für den Versand
Quittung Lagerhalter des Ziellagers
Wichtig:
Die Unterlagen dürfen weder von Lieferant noch von Kunde ausgestellt werden
Grenzüberschreitendes Verbringen von Ware zur eigenen Verfügung des Unternehmers
§ 3 Abs. 1a UStG
Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
§ 1a Abs. 2 UStG
Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber. Verbringen kann nicht über den OSS gemeldet werden und Abverkauf aus Lagerland unterliegt den dortigen steuerlichen Vorschriften!
§ 3 Abs. 1a UStG
Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
§ 1a Abs. 2 UStG
Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
Verbringen kann nicht über den OSS gemeldet werden und Abverkauf aus Lagerland unterliegt den dortigen steuerlichen Vorschriften!
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG
Die Steuer entsteht […] für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Spätestens im folgenden Monat muss der Erwerb gemeldet werden!
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG
Der Umsatz wird bemessung bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Behelfsweise dürften hier regelmäßig die Einstandspreise des ERP-Systems genommen werden können.
Auch für das Verbringen der Ware werden Nachweise für Zwecke der Steuerbefreiung benötigt.
- Das Verbringen sollte mit allen anderen verfügbaren Unterlagen dokumentiert werden!
Was bedeutet Fulfillment?
Fulfillment bedeutet im Allgemeinen "Erfüllung" oder "Ausführung". Der Begriff wird in verschiedenen Kontexten verwendet:
Logistik/E-Commerce: Die Abwicklung von Bestellungen, z. B. Lagerung, Verpackung, Versand und Lieferung von Waren an den Kunden.
Persönlich/Emotional: Das Gefühl der Zufriedenheit oder Erfüllung, wenn persönliche Wünsche oder Ziele erreicht werden.
Geschäftlich: Die Erfüllung von Anforderungen oder Verträgen, z. B. die Ausführung von Dienstleistungen oder Aufgaben.
Je nach Kontext kann die Bedeutung leicht variieren, bezieht sich aber immer auf die Umsetzung oder das Erreichen von etwas.
Was ist ein Checkout im E-Commerce?
Der Checkout im E-Commerce ist der abschließende Prozess, bei dem ein Kunde seine Bestellung in einem Online-Shop finalisiert.
Er umfasst Schritte wie:
Warenkorbprüfung: Überprüfung der ausgewählten Produkte.
Eingabe von Daten: Lieferadresse, Zahlungsinformationen und ggf. Rabattcodes.
Zahlung: Auswahl und Durchführung der bevorzugten Zahlungsmethode.
Bestellbestätigung: Abschicken der Bestellung und Erhalt einer Bestätigungsnachricht.
Der Checkout ist entscheidend für die Conversion-Rate, daher wird er oft so gestaltet, dass er möglichst benutzerfreundlich und schnell ist.
Fulfillment und Umsatzsteuer
Händler ohne Lager und Verpackungseinrichtungen können Fulfillmentdienstleistungen von Lagerhaltern, häufig sind das Marktplatzbetreibe beanspruchen.
Der Dienstleister kommissioniert und versendet die Ware, so dass der Prozess vom Checkout des Händlers bis zur Türe des Kunden physisch komplett über den Dienstleister abgewickelt wird.
Der Dienstleister erbringt i. d. R. eine sonstige Leistung eigener Art.
§ 3a Abs. 2 UStG entweder Steuerausweis plus Vorsteuer oder
Reverse Charge nach § 13b UStG.
Standort des Lagers für Leistung nur entscheidend, wenn
Leistender mit Lager eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet. Es sollte in jedem Fall ein Blick in den Fulfillmentvertrag geworfen werden, um auszuschließen, dass es sich um eine grundstücksbezogene Dienstleistung handelt.
Was bedeutet ViDA (Vat in the Digital Age)
Die ViDA-Regelung (VAT in the Digital Age) ist eine Initiative der Europäischen Union zur Modernisierung und Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Technologien und grenzüberschreitendem Handel. Sie umfasst Reformen, die darauf abzielen, Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, die Effizienz der Steuererhebung zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren.
Die ViDA-Regelung soll das Umsatzsteuerrecht fit für das digitale Zeitalter machen, den innergemeinschaftlichen Handel erleichtern und die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer eindämmen.
Hauptinhalte der ViDA-Initiative:
E-Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung:
Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing).
Schnellere und automatisierte Meldung von Transaktionsdaten an Steuerbehörden.
Einführung eines erweiterten One-Stop-Shop (OSS):
Ausweitung der Möglichkeiten, Steuerpflichten für grenzüberschreitende Umsätze zentral über eine einzige Plattform in der EU zu erfüllen.
Neuregelungen für Plattformbetreiber:
Plattformen im digitalen Handel (z. B. Marktplätze) sollen stärker in die Steuererhebung eingebunden werden, insbesondere bei der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Lieferungen.
(I)OSS und ViDA
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kodifizierung der Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)
Neufassung der Reihengeschäftsregelung
(§ 3 Abs. 6a UStG)
Neuregelung innergemeinschaftlicher Fernverkauf (§ 3c UStG)
Aus MOSS wird (I)OSS Erweiterung des OSS auf Fernverkäufe
Reihengeschäftsfiktion, § 3 Abs. 3a, 6b UStG
Sonderregelung für Drittlandswaren von Wert bis EUR 150
Abschaffung der EUR 22 – Freigrenze bei der EUSt
Den Änderungen liegt der Gedanke der Vereinheitlichung der EU-weiten Regelungen einerseits und der Verhinderung von Steuerhinterziehung andererseits zugrunde.
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kodifizierung der Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)
Neufassung der Reihengeschäftsregelung
OSS, Drittlandsregelung (§ 18i UStG)
Dieser (freiwillige) OSS betrifft ausschließlich sonstige Leistungen von Drittlandsunternehmern an Privatpersonen mit Leistungsort in der EU (B2C-Umsätze). Der Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seine Umsätze über den OSS meldet, ist grds. frei wählbar. OSS, EU-Regelung (§ 18j UStG) Die OSS-Regelung für EU-Unternehmer betrifft grds. die folgenden Konstellationen:
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat,
Dienstleistungen an Empfänger i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG (= i. d. R. Privatpersonen),
Lokale, d. h. im betreffenden Mitgliedstaat, über eine elektronische Schnittstelle abgewickelte Umsätze sowie
Betreiber einer Schnittstelle, die Umsätze aufgrund der Reihengeschäftsfiktion versteuern müssen.
(§ 18k UStG)
Warensendungen aus dem Drittland an Privatpersonen innerhalb der EU oder Import-Verkäufe über Marktplätze mit Ziel innerhalb der EU.
Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG
Unternehmer unterstützt mittels elektronischer Schnittstelle Fernverkauf von aus dem Drittland eingeführten Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 Lieferkettenfiktion.
Fernverkäufe nach § 3c Abs. 2 oder Abs. 3 UStG
Unmittelbarer Verkauf von Waren aus dem Drittland in die EU mit einem Sachwert von höchstens EUR 150. Waren mit Wert von mehr als EUR 150 müssen ohnehin verzollt und versteuert werden, so dass der Unternehmer sich ohnehin steuerlich registrieren muss oder aber der Abnehmer den zoll- und einfuhrsteuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
(§ 18k UStG)
Warensendungen aus dem Drittland an Privatpersonen innerhalb der EU oder Import-Verkäufe über Marktplätze mit Ziel innerhalb der EU.
Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG
Unternehmer unterstützt mittels elektronischer Schnittstelle Fernverkauf von aus dem Drittland eingeführten Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 Lieferkettenfiktion.
Fernverkäufe nach § 3c Abs. 2 oder Abs. 3 UStG
Unmittelbarer Verkauf von Waren aus dem Drittland in die EU mit einem Sachwert von höchstens EUR 150. Waren mit Wert von mehr als EUR 150 müssen ohnehin verzollt und versteuert werden, so dass der Unternehmer sich ohnehin steuerlich registrieren muss oder aber der Abnehmer den zoll- und einfuhrsteuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Was ist die sogenannte VAT GAP? (Mehrwertsteuerlücke)
Die VAT Gap (Mehrwertsteuerlücke) bezeichnet die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und den tatsächlich eingezogenen Beträgen. Sie ist ein Indikator für entgangene Steuereinnahmen, die durch Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Insolvenz oder Fehler in der Steuererhebung entstehen. Die VAT Gap stellt ein Problem dar, da sie die öffentlichen Finanzen belastet und die Fairness im Steuersystem untergräbt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten arbeiten daran, die Lücke durch Maßnahmen wie digitale Berichterstattung, verschärfte Kontrollen und Reformen (z. B. ViDA) zu verringern. Im Jahr 2021 betrug die geschätzte VAT Gap in der EU etwa 61 Milliarden Euro.
Ursachen der VAT Gap:
Steuerbetrug: Z. B. Karussellbetrug bei innergemeinschaftlichen Transaktionen.
Fehlerhafte Steuererklärungen: Falsche oder unvollständige Angaben von Unternehmen.
Unbezahlte Steuern: Insolvenzen oder Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen.
Ineffiziente Steuerverwaltung: Fehlende Ressourcen oder unzureichende Kontrollen.
VAT in the digital age (ViDA)
Reform der Umsatzbesteuerung in der Union zur weiteren Eindämmung von Betrug
(Schließung der sog. VAT-Gap) sowie zur Vereinfachung
Neuerungen sollen zur Vereinfachung und mehr Rechtssicherheit beitragen!
EU-weites Meldesystem wird ZM ersetzen zeitnahes Reporting von grenzüberschreitenden Leistungen auf Leistungsebene (Grundlage: E-Invoices)
Sog. Single VAT Registration zur Vermeidung lokaler Registrierungen
Umlagerungen und lokale Anschlusslieferungen (z. B. bei Amazon PAN EU) können künftig über den OSS gemeldet werden für das Verbringen wird extra ein „neuer“ OSS geschaffen
Wegfall Konsilagerregelung
Keine Ausweitung der Lieferkettenfiktion
EU-weites Meldesystem wird ZM ersetzen zeitnahes Reporting von grenzüberschreitenden Leistungen auf Leistungsebene (Grundlage: E-Invoices)
Sog. Single VAT Registration zur Vermeidung lokaler Registrierungen
Umlagerungen und lokale Anschlusslieferungen (z. B. bei Amazon PAN EU) können künftig über den OSS gemeldet werden für das Verbringen wird extra ein „neuer“ OSS geschaffen
Wegfall Konsilagerregelung
Keine Ausweitung der Lieferkettenfiktion
Lieferkettenfiktion von Drittlandsumsätzen über Marktplätze Erweiterung auf B2B ab dem 1. Januar 2027. Hierdurch entfällt Risiko für den Vorsteuerabzug bei versteckten B2B-Einkäufen über Marktplätze.
Was ist das PStTG?
Das PStTG (Plattformen-Steuertransparenzgesetz) regelt die Meldepflichten von Plattformbetreibern in Deutschland, um steuerpflichtige Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden, transparenter zu machen. Es betrifft Transaktionen wie Vermietung, Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Plattformen müssen diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuererhebung in der Plattformwirtschaft zu verbessern.
Ziel: Vermeidung von Steuerhinterziehung bei Leistungen über Plattformen
- Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
- Persönlich zu erbringende Dienstleistungen,
- Verkauf von Waren oder
- Vermietung von Verkehrsmitteln.
Weitere umsatzsteuerliche Problemfelder bei grenzüberschreitender Leistungserbringung
Marketing und Werbeaktionen
Online-Händler beteiligen Lieferanten bei SALE-Aktionen häufig an den Kosten der eingeräumten Nachlässe, so dass sie sich wirtschaftlich den entgangenen Umsatz teilen.
Problemstellung: Handelt es sich um eine steuerbare Werbeleistung des Onlinehändlers oder um eine Minderung der Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Warenlieferung des Lieferanten?
Lösung:
Verpflichtet sich der Abnehmer zur Durchführung konkreter Werbemaßnahmen (z. B. Schaltung einer bestimmten Anzahl von Werbeanzeigen) Tendenz: Werbeleistung!
Handelt der Onlinehändler mit der Werbemaßnahme im eigenen Interesse und war hierzu nicht verpflichtet und lässt sich zugleich eine Verbindung zwischen Nachlass und verkaufter Ware herstellen = Minderung der Bemessungsgrundlage!
Reihengeschäfte / Dropshipping
Häufig kommt es bei Reihengeschäften zu fehlerhaften umsatzsteuerlichen Würdigungen
Fehlerhafte Zuordnung der warenbewegten Lieferungen
Doppelte Steuerbefreiung
Keine Versteuerung der lokalen Lieferung
Keine Registrierung im Zielland, obwohl ig Erwerb und lokaler Umsatz hätten versteuert werden müssen
Nicht-Erkennen des ig Dreiecksgeschäftes
Keine Anwendung des (I)OSS für ruhende Lieferung
Der Kunde retourniert seine Ware = Rückgängigmachung
Behandlung als Rücklieferung statt Rückgängigmachung der Ware
Bei Dropshipping-Fällen kann dies zu fehlerhaften Vorsteuerabzug führen, wenn Zwischenhändler über Retoure als „neue“ Lieferung abrechnet (Rücklieferung)
Richtig wäre in jedem Fall die Rückgängigmachung des ursprünglichen Umsatzgeschäftes Korrektur des Umsatzes und ggf. des vorhergehenden innergemeinschaftlichem Erwerb
Registrierungsverpflichtung im EU-Ausland aufgrund ausländischen Retourenlagers
Insbesondere bei Fulfillmentstrukturen ist zu beachten, wo das Retourenlager liegt
Mitunter Registrierungsverpflichtung, obwohl Ware nicht wesentlich verändert wird
Einlösen von Punkten aus Kundenbindungsprogrammen
Die Einlösung von Punkten mindert die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG
Option A: Die Bemessungsgrundlage des Umsatzes, bei dem die Punkte eingelöst werden.
Option B: Die Bemessungsgrundlage des Umsatzes, bei dem die Punkte ausgegeben wurden.
Unternehmer muss demnach Verbindung zwischen den Umsätzen herstellen können
Insbesondere bei unterschiedlichen Steuersätzen kann dies zu Problemen und Verkürzungen führen
Was sind die sogenannten Barter Deals?
Barter Deals sind Tauschgeschäfte, bei denen Waren oder Dienstleistungen ohne den Einsatz von Geld direkt gegeneinander getauscht werden. Sie werden häufig in der Werbung oder im Influencer-Marketing genutzt, z. B. wenn ein Influencer ein Produkt kostenlos erhält und im Gegenzug dafür wirbt.
Umsatzbesteuerung sog. Barter-Deals
Insbesondere in Zusammenarbeit mit Influencern, Handhabung:
Beide Parteien müssen über die erbrachte Leistung abrechnen und Umsatzsteuer abführen
Bemessungsgrundlage der eigenen Leistung ist der sog. subjektive Nettowert des anderen
Was bin ich bereit für den Erhalt der anderen Leistung aufzuwenden? Wert der empfangenden Leistung
In der Praxis nur sehr schwer bestimmbar Behelfsweise objektive Werte (z. B. Marktpreis)
Was bedeutet Reverse Charge?
Das Reverse-Charge-Verfahren im verlagert die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger. Es gilt z. B. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU oder bestimmten inländischen Leistungen (z. B. Bauleistungen). Der Empfänger der Leistung muss die Umsatzsteuer berechnen, anmelden und abführen, kann sie aber meist als Vorsteuer geltend machen.
4.) Abwandlung: Der Influencer darf die Ware nicht behalten und muss sie wieder zurückschicken.
Lösung: Nicht steuerbare Beistellung; fraglich ist hier nur, ob bei grenzüberschreitender Überlassung ein Verbringen erklärt werden muss. Tendenz Nein, da nur vorübergehend im Ausland.
Verbringung in eigene Warenläger
Verbringen Verkennen von Verbringenstatbeständen Bei „eigenen“ Warenlägern
In der Theorie mag das Verbringen recht einfach sein
Praxis: Durch Vielzahl von Lagern und Warenbewegungen (präventive Umfuhren) verliert sich schnell der Überblick
Pro-Forma Rechnungen notwendig
Woher kommen die Informationen zu Umfuhren? Bei „fremden“ Warenlägern zusätzlich:
Woher kommen die Informationen?
Wer garantiert für deren Richtigkeit?
Sind alle Informationen für Intrastat vorhanden?
Echter Schadenersatz
Bei mangel- bzw. fehlerhafter Ware muss der Wiederverkäufer Nacharbeiten (z. B. Umpacken oder Umetikettieren) vornehmen lassen bzw. selbst vornehmen. Diese Leistungen werden dem Lieferanten, der nicht pflichtgemäß geliefert hat, in Rechnung gestellt. Problemstellung: Handelt es sich um sog. echten (nicht steuerbaren) Schadenersatz oder Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung?
Erklärung steuerbare Dienstleistung
Eine steuerbare Dienstleistung ist eine Leistung, die unter das Umsatzsteuergesetz fällt, weil sie gegen Entgelt im Inland von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erbracht wird. Voraussetzung ist, dass sie nicht als Lieferung von Gegenständen, sondern als sonstige Leistung gilt (§ 1 UStG).
Lösung: Nach Abschn. 1.3 Abs. 3 S. 1 UStAE haben Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung geleistet werden, Schadenersatzcharakter Nicht steuerbar. Jedoch werden auch tatsächliche Leistungen erbracht, die notwendig werden, um den Artikel in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Würde diese Leistung von einem Dritten erbracht werden, wäre es wohl eine steuerbare Dienstleistung. Im Ergebnis ist die Rechtsfolge daher strittig und im Einzelfall genau zu prüfen!
Verbringen in Retourenfällen
In grenzüberschreitenden Retourenfällen kann die Bestimmung der Meldepflichten zu Schwierigkeiten führen
- A verschickt die Ware an den B
- B retourniert die Ware an den B
- Bs Retourenlager liegt in den Niederlanden. Dort wird die Ware begutachtet und umverpackt. Im Anschluss gelangt die Ware wieder nach DE.
Problemstellung:
- Muss der A ein Verbringen der Ware erklären?
Lösungen:
1. Die Ware muss von DE nach NL verbracht werden, da sie dort untergeht.
2. In NL sind die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.
Was macht ein Tax CMS?
Ein Tax CMS (Tax Compliance Management System) ist ein internes Überwachungstool in Form eines Kontrollsystems, das Unternehmen hilft, steuerrechtliche Vorschriften einzuhalten und steuerliche Risiken zu minimieren. Es umfasst Prozesse, Richtlinien und Maßnahmen, um Fehler oder Verstöße bei der Steuererfüllung zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Steuer-Compliance sicherzustellen.
Implementierung eines TAX CMS
1.Definition des Umfangs hier: Umsatzsteuer
2.Aufnahme des Ist-Prozesses die Berater schauen sich bestehende Prozesse an und nehmen diese auf
3.Definition von Soll-Prozessen unter Berücksichtigung umsatzsteuerlicher Maßgeblichkeiten
4.Abgleich des Ist- mit dem Sollzustand
5.Definition einer Risiko-Kontroll-Matrix (Risiken werden identifiziert und je nach Eintrittswahrscheinlichkeit und damit verbundenem Schaden qualifiziert)
6.Maßnahmenkatalog
7.Kontrollen
Vat CMS grenzüberschreitende Regelungen beachten!
Achtung - es gilt die Berücksichtigung nationaler Vorschriften
Jedes Zielland, das beliefert wird, ist vor Markteintritt auf seine steuerlichen Eigenarten hin zu untersuchen. Die Ergebnisse sind im Rahmen des TAX CMS zu dokumentieren.
Steuerbarkeit von Leistungen
Beteiligungen an Werbeaktionen
Aufkommen für untergegangene Ware
Problem: Minderung der Bemessungsgrundlage?
Durch intransparente Fulfillmentstrukturen bei Dienstleistern Unternehmer weiß nicht, wo die eigene Ware ist!
Verwenden der richtigen USt-ID Nr. zur Vermeidung einer „Strafbesteuerung“ nach § 3d S. 2 UStG (1/2)
Verwenden einer vom Zielland abweichenden USt-ID Nr. führt zur Ersatzbesteuerung im Land der verwendeten USt-ID Nr. Das gilt auch bei Verwenden einer deutschen USt-ID Nr. gegenüber einem deutschen Lieferanten bei Ware, die von DE ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt! Der physische Wareneingang sollte an den Beleg geknüpft sein, so dass bei Abweichung USt-ID Nr. und Zielland der Ware keine Verbuchung möglich ist!
Was ist die sogenannte Gelangensbestätigung?
Die umsatzsteuerliche Gelangensbestätigung stellt im deutschen Umsatzsteuerrecht einen wichtigen Nachweis dar, der die tatsächliche Lieferung einer Ware ins EU-Ausland belegt. Sie kommt insbesondere zum Tragen, wenn ein Unternehmen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG geltend machen möchte.
Fehlt dieser Nachweis, besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit der Lieferung in Zweifel zieht und die nachträgliche Erhebung der Umsatzsteuer anordnet.
Inhalt der Gelangensbestätigung
Die Gelangensbestätigung muss als schriftliche Erklärung des Abnehmers (Käufers) im EU-Ausland folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware
- Ort und Datum des Erhalts der Ware oder des Abschlusses der Beförderung
- Unterschrift des Abnehmers oder eines bevollmächtigten Vertreters
Alternativen zur Gelangensbestätigung
Neben der Gelangensbestätigung gibt es weitere Nachweismöglichkeiten, die die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen belegen können, wie beispielsweise:
- Frachtbriefe (CMR-Dokumente)
- Spediteursbescheinigungen
- Lieferscheine mit entsprechenden Bestätigungen
Bedeutung in der Praxis
Die Einführung der Gelangensbestätigung dient der verstärkten Kontrolle der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und der Bekämpfung von Steuerbetrug. Angesichts des zum Teil hohen bürokratischen Aufwands haben Unternehmen häufig IT-gestützte Lösungen oder alternative Nachweismethoden implementiert, um die Prozesse effizienter zu gestalten.
Sollten Sie für ein spezifisches Geschäft eine Vorlage oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren!
EU-Mitgliedstaaten: USt-IdNr. Bezeichnungen und Aufbau
Belgien
Bezeichnung: le numéro d´identification à la taxe sur la valeur ajoutée, BTW - identificatienummer
Abkürzung: No TVA, BTW-Nr.
Aufbau: BE + 10 Ziffern
Bulgarien
Bezeichnung: Dank dobawena stoinost (DDS = ДДС)
Abkürzung: DDS
Aufbau: BG + 9/10 Ziffern
Dänemark
Bezeichnung: momsregistreringsnummer
Abkürzung: SE-Nr.
Aufbau: DK + 8 Ziffern
Deutschland
Bezeichnung: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Abkürzung: USt-IdNr.
Aufbau: DE + 9 Ziffern
Estland
Bezeichnung: Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber
Abkürzung: KMKR-number
Aufbau: EE + 9 Ziffern
Finnland
Bezeichnung: Arvonlisäverorekisteröintinumero
Abkürzung: ALV-NRO
Aufbau: FI + 8 Ziffern
Frankreich
Bezeichnung: le numéro d´identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abkürzung: keine
Aufbau: FR + 11 Ziffern
Griechenland
Bezeichnung: Arithmos Forologikou Mitroou FPA (Α.Φ.Μ.)
Abkürzung: A.Ø.M.
Aufbau: EL + 9 Ziffern
Irland
Bezeichnung: value added tax identification number
Abkürzung: VAT NO
Aufbau: IE + 8 Ziffern
Italien
Bezeichnung: il numero di registrazione IVA
Abkürzung: P.IVA
Aufbau: IT + 11 Ziffern
Kroatien
Bezeichnung: Porez na dodanu vrijednost hrvatskog identifikacijski broj
Abkürzung: PDV ID broj
Aufbau: HR + 11 Ziffern
Lettland
Bezeichnung: pievienotās vērtības nodokļa reģistrācijas numurs
Abkürzung: PVN reģistrācijas numurs
Aufbau: LV + 11 Ziffern
Litauen
Bezeichnung: Pridėtinės vertės mokesčio mokėtojo kodas
Abkürzung: PVM mokėtojo kodas
Aufbau: LT + 9/12 Ziffern
Luxemburg
Bezeichnung: le numéro d´identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abkürzung: keine
Aufbau: LU + 8 Ziffern
Malta
Bezeichnung: value added tax identification number
Abkürzung: VAT.No
Aufbau: MT + 8 Ziffern
Niederlande
Bezeichnung: BTW-identificatienummer
Abkürzung: OB-Nummer
Aufbau: NL + 12 Ziffern
Nordirland
Bezeichnung: value added tax registration number
Abkürzung: VAT. Reg. No
Aufbau: XI + 9/12 Ziffern
Österreich
Bezeichnung: Umsatzsteueridentifikationsnummer
Abkürzung: UID-Nr.
Aufbau: AT + "U" + 8 Ziffern
Polen
Bezeichnung: Numer identyfikacji podatkowej
Abkürzung: NIP
Aufbau: PL + 10 Ziffern
Portugal
Bezeichnung: o número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
Abkürzung: NIPC
Aufbau: PT + 9 Ziffern
Rumänien
Bezeichnung: cod de înregistrare în scopuri de TVA
Abkürzung: TVA
Aufbau: RO + max. 10 Ziffern
Schweden
Bezeichnung: Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
Abkürzung: MomsNr.
Aufbau: SE + 12 Ziffern
Slowakei
Bezeichnung: Identifikačné číslo pre daň z pridanej hodnoty
Abkürzung: IČ DPH
Aufbau: SK + 10 Ziffern
Slowenien
Bezeichnung: davčna številka
Abkürzung: DDV
Aufbau: SI + 8 Ziffern
Spanien
Bezeichnung: el número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido
Abkürzung: N.IVA
Aufbau: ES + 9 Ziffern
Tschechien
Bezeichnung: daňové identifikační číslo
Abkürzung: DIČ
Aufbau: CZ + 8/9/10 Ziffern
Ungarn
Bezeichnung: közösségi adószám
Abkürzung: keine
Aufbau: HU + 8 Ziffern
Zypern (griech. Teil)
Bezeichnung: Arithmos Egrafis FPA
Abkürzung: keine
Aufbau: CY + 9 Ziffern