Steuerhinterziehung & Steuerordnungswidrigkeiten

Kurzinfo
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt!
Steuerstraftaten §§369 - 415 AO 

 

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Vorwort
Verkürzt man wissentlich oder unwissentlich seine Steuerlast als Unternehmer/in oder Privatperson illegal, kann das schwerwiegende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Steuerhinterziehung ist nämlich absolut kein Kavaliersdelikt. 
Beispielsweise kann bereits eine verspätet abgegebene Umsatzsteuererklärung als eine Umsatzsteuerhinterziehung auf Zeit gewertet werden.

Bereits leichtfertige Steuerverkürzungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000€ geahndet werden (§378 AO Abs. 2)
Das Aufgeld seitens der Finanzbehörden liegt erfahrungsgemäß bei 20–80 % der hinterzogenen Steuer.

 

Die Folgen von Steuerstraftaten, selbst bei einfachen Vergehen - können daher schmerzhafte Geldbußen nach sich ziehen.
Bei Steuerverbrechen erwarten Sie zu Haft- bzw. Bewährungsstrafen mit Eintrag in das Zentralregister (Führungszeugnis). 
Zusätzlich zur erfolgten Strafe bleiben die zu entrichtenden Steuern nach wie vor bestehen und müssen selbstverständlich an die Finanzbehörden abgeführt werden. 

 

Geben Sie daher stets alle Daten, die zur Berechnung der Steuerlast relevant sind ordnungsgemäß, korrekt und sorgfältig an.
Andernfalls machen Sie sich strafbar!

Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie Ihre Steuern korrekt berechnet und abgeführt werden, kontaktieren Sie uns unverzüglich.
Oder Nehmen Sie im Zweifel vor Abgabe einer ggf. falschen Erklärung Kontakt zu dem für Sie zuständigen Finanzamt auf.

Steuerstrafverfahren, Steuerhinterziehung & leichtfertige Steuerverkürzung
Vorab sollte zusätzlich erwähnt werden, dass bereits der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
Nach dem Legalitätsprinzip § 152 Abs. 2 StPO müssen Anhaltspunkte auf Straftaten seitens der Finanzbehörden / Steuerfahndung verfolgt und geahndet werden.

Hierbei muss zwischen Steuerordnungswidrigkeiten bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung und Tatbeständen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung unterschieden werden. Die Straf sowie Bußgeldvorschriften sind in den §§ 369–412 AO geregelt. Weitere ergänzende Regelungen finden sich in den §§ 93 ff. AO.
 

Die Unterscheidung hängt unter anderem davon ab, ob es eine vorsätzliche oder fahrlässige Tat war, welche Steuerart verkürzt wurde, die verkürzte Höhe der Steuern sowie die Dauer und Häufigkeit der Tat. In der Regel liegen den Strafverfolgungsbehörden / Steuerfahndung und Prüfungsstelle der Finanzbehörden bereits Anhaltspunkte hinsichtlich fahrlässigen Verkürzungen oder vorsätzlicher Hinterziehung vor.
Die Verdachtsfälle in erster Instanz erhärten sich dann meist bei einer Prüfung seitens der Finanzbehörden.

Leichtfertige Steuerverkürzung 
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung wird davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen nicht auffiel oder ihm nicht bewusst ist, dass er Steuern hinterzieht. 
Es kann dahingehend eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen (§ 378 AO). 
Ein gängiges Beispiel hierzu wäre, dass ein Steuerpflichtiger sich nicht über seine steuerlichen Pflichten informiert und sich hierdurch geringfügig schuldig gemacht.

Beim Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit entscheidet das Finanzamt bzw. die StraBu (Bußgeld- und Strafsachenstelle) über die Festsetzung der Geldbuße bzw. des Bußgelds. 

Bei Sanktionierung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit erfolgt zudem keine Eintragung in das Zentralregister i.S.d. § 4 BZRG.
Eine Geldbuße wird dann nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 

Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn die verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden

 

Steuerhinterziehung
Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn durch ein vorsätzliches Handeln des Steuerpflichtigen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Es ist dem Täter somit nachweislich bewusst, dass die Angaben die er gemacht hat unrichtig oder unvollständig sind und dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann.

 

Ein Beispiel wäre folgendes:
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer erzielt Nettoumsätze von 50.000€ in einem Monat und meldet im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für den entsprechenden Monat lediglich 25.000€ statt der 50.000€ an. (Die Vorsteuer beträgt 0€)
- Bei 50.000€ wäre die zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) 9.500€.
- Bei 25.000€ wäre die zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) 4.750€.

Der Unternehmer verkürzt vorsätzlich die Umsatzsteuer somit um 4.750€ (9.500€ - 4.750€).
Bei dieser Konstellation handelt es sich definitv nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um vorsätzliche Steuerhinterziehung. 
 
Steuerhinterziehung und Eintragung ins Bundeszentralregister
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister.
Je nach Strafmaß (Höhe der Tagessätze oder Haftstrafe) dauert es 5 - 15 Jahre, bis die Strafe wieder aus dem BZR (Bundeszentralregister) getilgt / gelöscht wird.

Was ist eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige?
§§ 371, 378 AO sehen eine Selbstanzeige vor. 
Im Rahmen der strafbefreienden Selbstanzeige werden alle zurückliegenden Zeiträume steuerrechtlich detailliert aufgeräumt und an die zuständigen Finanzbehörden zu 100% korrekt erklärt. Gleichzeitig werden im Rahmen der Erklärung die verkürzten Steuerbetrage unverzüglich an die Finanzbehörden gezahlt.
Hierbei fallen in der Regel zusätzlich Säumniszuschläge und Verzugszinsen an.
Auch Hinterziehungszinsen, die nicht unerheblich sein können. 

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann dann strafbefreiende Wirkung entfalten, sofern noch kein Verfahren anhängig ist.
Wird eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam erstattet, entfallen straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen. 
Die zu zahlende Steuer ist in jedem Falle allerdings sofort an die zuständige Finanzbehörde abzuführen.

 

Selbstanzeige & leichtfertige Steuerverkürzung (Steuerordnungswidrigkeit)
Bei leichtfertigem Handeln bzw. im Rahmen der leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige in einigen Fällen dann noch möglich, wenn die Tat bereits entdeckt wurde. 
Sofern man die Ausschlussgründe des § 371 AO für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung auch auch auf Fälle von Ordnungswidrigkeiten übertragen würde, hätte der Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung trotz geringerer Schuld keine Chance, wirksam eine Selbstanzeige zu erstatten. Da der leichtfertige Steuertäter sich seines Fehlverhaltens, anders als der Steuerhinterzieher, in dem Moment seines Handelns nicht bewusst war. 

Keine Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei eingeleiteten Verfahren & angeordneten Prüfungen 
Bei Prüfungsanordnungen, bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sowie bei Entdeckung der Steuerhinterziehung, beispielsweise auch während einer Prüfung durch die Finanzbehörden, endet die Möglichkeit der steuerbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) AO). Eine Möglichkeit zur Selbstanzeige im Rahmen der Steuerhinterziehung wird aufgrunddessen "geblockt".

 

Einleitung Steuerstrafverfahren
Sobald die Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungsbeamten Maßnahmen getroffen haben, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Absatz 1 AO) ist das Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Die Einleitung des Steuerverfahrens wird zudem dem Beschuldigen mitgeteilt (§ 397 Absatz 2 und 3 AO). 

Verjährung Steuerstrafverfahren
Ist die Tat eines Steuerstrafverfahrens verjährt, darf das Steuerstrafverfahren nicht mehr eingeleitet werden.
Die Verjährung beginnt sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB) und beträgt grundsätzlich fünf Jahre.
Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten führen zur Unterbrechung der Verjährung (§§ 369 Absatz 2 AO, 78c Abs. 1 StGB.
Hierdurch beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung neu (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB).

Was können Auslöser für Steuerstrafverfahren sein?
- Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung, Umsatzsteuerprüfung usw.
- Durch Kontrollmitteilungen von Behörden, Banken, Versicherungen oder Gerichte, 
- Durch Informationen von Privatpersonen, Bekannten oder Geschäftspartner 
- Durch Informationen von ausländischen Steuerbehörden & Quermeldungen

Was sind typische Gefahrenherde bei Steuerstraftaten?
- Umsatzsteuervoranmeldungen oder Erklärungen werden in falscher Höhe angegeben
- Umsatzsteuermeldungen oder Erklärungen werden zu spät abgegeben
- Jahresabschlüsse werden zu spät aufgestellt 
- Jahresabschlüsse werden falsch eingereicht
- Steuervorauszahlungen werden herabgesetzt
- Belege & Nachweise von Aufwendungen werden gefälscht (Urkundenfälschung)
- Auslandstransaktionen werden verschwiegen
- Leistungen werden ohne Rechnung erstellt
...

Welche Behörde ist für die Steuerstrafverfahren zuständig?
Bei der Verfolgung von Steuerstraftaten ist das Finanzamt die führende Ermittlungsbehörde. 
Das Finanzamt nimmt somit die Rechte und Pflichten auf staatlicher Ebene im Ermittlungsverfahren wahr (§§ 386 Absatz 1 Satz 1, 399 AO).
Die Behörde ermittelt selbstständig und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Die Beamte der Dienststelle der Steuerfahndung sind bei Steuerstraftaten das Vollzugsorgan für die Straf- und Bußgeldstellen.
Deren Beamte sind sogenannte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 Satz 1 AO).
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren allerdings an sich ziehen (§ 386 Absatz 4 Satz 2 AO). 

Gesetzestext Abgabenordnung (AO) Zuständigkeit in Steuerstrafsachen
§ 404 Steuer- und Zollfahndung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 
Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

 

Wie wird seitens der Steuerfahnder ermittelt?
Steht der Verdacht einer Steuerstraftat im Raum, nutzen die Ermittlungsbehörden – je nach Ausmaß des Vorwurfs – häufig das gesamte Instrumentarium staatlicher Eingriffsbefugnisse wie z.B
- durch Vernehmungen
- Durchsuchungen von Büros, Wohnungen, Steuerberaterbüros
- Auslesen von Mobiltelefonen & Computergeräten
- Observierungen 
- Telefonabhörungen
- Beschlagnahmungen
- Festnahmen & Untersuchungshaft
- Einfrieren von Vermögen
Steuerfahnder kennen ihre Eingriffsbefugnisse nach Abgabenordnung und Strafprozessordnung.
Taktisch werden die Fahnder den Überraschungs- und Überrumpelungseffekt nutzen, um die Steuerstraftaten unter Beweis zu stellen.

Erhärtung des Verdachts, Zwischenverfahren & Anklage vor Gericht
Erhärtet sich der Verdacht der Steuerhinterziehung bzw. einer Steuerstraftat und konnte die Verteidigung keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens bewirken, wird die Anklage je nach Straferwartung dem zuständigen Amts- oder Landgericht eingereicht. 
Dies leitet das Zwischenverfahren ein, in dem das Gericht die Vorwürfe prüft und entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird.
In diesem Verfahrensstadium sind Beweisanträge der Verteidigung möglich, um eine Anklage zu verhindern. 
In der Praxis erfolgt eher eine überschlägige Prüfung der Vorwürfe. 
Die Gerichte prüfen an dieser Stelle vertieft die formellen Voraussetzungen der Anklage.
Hält das Gericht den hinreichenden Tatverdacht für begründet wird die Anklage zugelassen

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
a) Ermittlungsverfahren
b) Zwischenverfahren 
c) gerichtliches Hauptverfahren
Das Steuerstrafverfahren wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Steuerstraftat eröffnet.
Daraufhin ermittelt die Steuerfahndung (Finanzamt), ob ausreichend Beweismittel vorliegen, um eine Anklage zu erheben. 

Zwingende Mitwirkung im Besteuerungsverfahren / Steuerstrafverfahren
1.) Im Besteuerungsverfahren kann der Beschuldigte Steuerstraftäter im Rahmen der AO § 328ff nach verschiedenen Vorschriften zur Auskunft, zur Mitwirkung und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet werden (AO §§ 329, 330, 331). 
Die Ausübung von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich durch die unter Druck ermittelten und offenbarten Besteuerungstatsachen selbst belastet (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO)
2.) im Steuerstrafverfahren nach § 136 StPO kann der Beschuldigte ein umfassendes Schweigerecht für sich in Anspruch nehmen.

§400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

Steuerberater & Wirtschaftsprüfer als Verteidiger im Strafverfahren 
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen in einem Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, wenn das Strafverfahren durch die Steuerstraf- und Bußgeldsachenstelle geführt wird. Ist hingegen die Staatsanwaltschaft die verfahrensführende Ermittlungsbehörde, so darf der Steuerberater nicht tätig werden.

Hier muss zusätzlich ein Jurist die Vertretung gegenüber den Behörden übernehmen. 

Versuch der Einigung, bevor es zur Hauptverhandlung kommt
Abhängig vom Umfang des Tatvorwurfs und der sichergestellten Beweismittel beginnt nach der Einleitung eines Verfahrens oder einer Durchsuchung die eigentliche Arbeit. Der vorgeworfene Sachverhalt wird steuerlich untersucht. 
Gemeinsam mit der Steuerfahndung sollte versucht werden, entweder den Sachverhalt aufzuklären oder eine steuerliche Einigung hinzubekommen. 
Gelingt eine Einigung, so werden die Steuerbescheide der noch änderbaren Jahre geändert und es kommt zur Verfahrenseinstellung.

Bleibt der Sachverhalt streitig beziehungsweise hält die Staatsanwaltschaft ihren Strafvorwurf aufrecht und es lässt sich für die Staatsanwaltschaft keine annehmbare Einigung erreichen, so wird ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.


Öffentliche Hauptverhandlung
Daraufhin wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht über die vorgeworfenen Delikte verhandelt.

In der Hauptverhandlung kommt es zur Beweisaufnahme. 
Am Ende der Hauptverhandlung, die sich je nach Schwere der Steuerstraftat in Steuerstrafverfahren auch über mehrere Sitzungstage hinziehen kann, erfolgt entweder ein Freispruch oder eine Verurteilung. 
Während des Hauptverfahrens ist es darüber hinaus weiterhin möglich, dass die Beteiligten sich auf eine Einstellung des Verfahrens einigen. 

Wie lange dauern Steuerstrafverfahren?
Steuerstrafverfahren und Ermittlungen können von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten oder gar Jahren dauern.

Entscheidend ist dabei die Komplexität des Verfahrens sowie die Anzahl der Zeugen und Beweismittel. 

Ziele im Steuerstrafverfahren seitens der Verteidigung
Ziel sollte immer die Einstellung des Verfahrens sein oder wenn eine Einstellung nicht möglich ist, das Strafmaß zu reduzieren.
Hierzu sollte frühstmöglich eine Übereinkunft mit der Steuerfahndung getroffen werden. 
Festgestellte Steuern sind auch bei einer Verfahrenseinstellung an die Finanzbehörde zu entrichten und deren künftige Zahlungen müssen sichergestellt werden.

 

In diesen Fällen kann ein schon eingeleitetes Strafverfahren unter nachfolgenden Gesichtspunkten ohne Anklage und Gerichtsverfahren eingestellt werden:
1. Einstellung wegen mangelndem Tatverdacht § 170 Abs. 2 StPO 
Nach Sachverhaltsaufklärung besteht kein hinreichender Tatverdacht mehr. 
Dann kann das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. 
Der Vorteil dieser Art der Verfahrenseinstellung ist, dass gegen keine Geldauflage oder Strafe verhängt wird.
Das Verfahren kann bei einer Einstellung allerdings jederzeit wieder aufgenommen werden Beispielsweise, wenn nach der Einstellung neue Beweise auftauchen.

2. Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO 
Nach Erörterung des Strafvorwurfs besteht nur ein geringer Tatverdacht und die Tat stellt sich sehr klein heraus.
Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO eingestellt werden.

3. Endgültige Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
In Bagatellsachen ist eine Einstellung nach § 153 StPO möglich.
Sofern die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder es sich bei der Tat nicht um eine Straftat, sondern nur um ein Vergehen handelt.
Auszug Strafgesetzbuch (StGB) § 12 Verbrechen und Vergehen:
"(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind"

4. Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO
Verfahren können gegen Auflagen eingestellt werden. 
Hierbei ergeht bei de Einstellung wegen geringer Schuld ein Strafverbrauch, bei dem eine erneute Anklage ist dann in gleicher Sache nicht mehr möglich ist.

Strafzumessung / Strafmaß im Steuerstrafverfahren
Das Strafmaß unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern teilweise stark, da die Strafzumessung immer abhängig vom Einzelfall ist und sowohl hohe Abweichungen nach oben sowie unten möglich sind.
Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor.

- hinterzogene Steuer bis 50.000€ = Geldstrafe
- hinterzogene Steuer über 50.000€ = Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung und ggf. Aussetzung zur Bewährung möglich.
- hinterzogene Steuer über 1 Mio € = Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

 

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Eigenbeleg - Quittung - Bewirtungsbeleg - Stundennachweis §17 MiLoG