Zweitwohnsitzsteuer

Zweitwohnsitzsteuer
Zweitwohnungssteuer
Nebenwohnsitzsteuer 


Die Zweitwohnsitzsteuer fällt an, wenn man neben dem Hauptwohnsitz noch eine weitere Wohnung hat, in der man lebt.

Ob die Gemeinde Ihres Zweitwohnsitzes die Zweitwohnsitzsteuer erhebt, erfahren Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Es gibt gesetzliche Ausnahmen, die nicht zur Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer verpflichten.


Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Die Zweitwohnsitz Steuer ist eine Kommunalsteuer für Mieter oder Inhaber einer Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung bzw. Hauptwohnsitz.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Aufwandsteuer.
Städte und Gemeinden finanzieren über die Zweitwohnsitzsteuer Instandhaltungen öffentlicher Einrichtungen. 


Wer muss Zweitwohnsitzsteuer bezahlen?
Zur Zweitwohnungssteuer sind natürliche Personen verpflichtet, die eine Hauptwohnung und eine weitere Wohnstätte bewohnen.

Hierbei spielt es keine Rolle ob man mietet oder Eigentümer der Wohnung ist. 
Hierrunter fallen im Rahmen der Zweitwohnsitzsteuer häufig bspw.:
- Pendler 
- Studenten
- Ferienwohnungen mit Dauernutzung
- Dauer-Campingplätze 


Was gilt als Hauptwohnsitz?
Als Hauptwohnsitz gilt die Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet.


Erheben alle Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer?
Nicht alle Gemeinden oder Städte erheben eine Zweitwohnsitzsteuer. 
Es gibt auch Städte ohne Zweitwohnsitzsteuer.


Wo findet man, ob man zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer verpflichtet ist?
- Gemeindesatzung
- Rathaus oder Meldeämter


Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer bzw. wie wird die Zweitwohnsitzsteuer berechnet?
Je nach Stadt/ Gemeinde beträgt die Zweitwohnungssteuer zwischen 5 - 16%,
Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer ist je nach Gemeinde unterschiedlich hoch.
Vefassungsgemäß wird die vertragliche Nettokaltmiete eines Jahres zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrundegelgt.

Der Wert der Jahres- Nettokaltmiete entspricht dem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht.


Rechenbeispiel Zweitwohnsitzsteuer anhand Nettokaltmiete:
Für die Zweitwohnung ist eine jährliche Netto-Kaltmiete in Höhe 6.000€ fällig. 
Die Zweitwohnsitzsteuer der Gemeinde beträgt 10%.
Die zu zahlende Zweitwohnsitzsteuer beträgt 600€.
Es können ggf. je nach Gemeinde und Stadt auch andere Berechnungsmethoden zugrunde gelegt werden.


Zweitwohnsitzsteuer bei Eigentum der Zweitwohnung / Zweitwohnsitz
Ist der Bewohner der Zweitwohnung auch der Eigentümer, setzt die Kommune eine fiktive Jahreskaltmiete fest.


Welche Wohnstätten können bspw. auch unter die Zweitwohnsitzsteuer fallen?
- WG Zimmer 
- Wohnmobile (die dauerhaft abgestellt sind)
- Wohnwägen (die dauerhaft abgestellt sind)
- Dauerhaft bewohnte Campingplatze


BverfG Berechnung der Zweitwohnsitzssteuer anhand Einheitswert von 1964 verfassungswidrig
Der Einheitswert aus dem Jahr 1964 wurde vom Bundesverfassungsgericht Karlsruhe zur Berechnung für die Zweitwohnsteuer als verfassungswidrig eingestuft.


BverfG Zweitwohnsitzsteuer für verheiratete unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht BverfG urteilte, dass verheiratete von der Zweitwohnsitzsteuer ausgenommen sind, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten müssen Az. 1 BvR 1232/00.


Wer kann sich ggf. von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen bzw. ist befreit?
- Bewohner von Pflegeheimen & Altenheimen
- Bei längerfristigen Krankenhausaufenthalten
- Geringverdiener je nach Gemeinde 
- Dauernd getrennt lebenden verheiratete Paare ohne gemeinsame Wohnung
- Azubis und Minderjährige mit Zweitwohnsitz bei einem geschiedenen Elternteil
- Soldaten und Polizeibeamte, die eine Gemeinschaftsunterkunft bewohnen
- unter 16-Jährige
- Häftlinge in JVA Gefängnissen / Haftanstalten
- Bei Aufenthalt unter 6 Monaten, auch  in Hotels, Pensionen o.ähnl. bei anderweitiger Meldung 
- Beim Bewohnen von Therapie- und Erziehungseinrichtungen


Kann ich die Zweitwohnsitzsteuer von der Steuer absetzen?
Steuern und Kosten für den Zweitwohnsitz können bei vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung / Werbungskosten abgezogen werden, wenn;
- berufliche notwendigkeit besteht
- die Kosten der Zweitwohnung min. 10% der Hauptwohnung betragen