Umsatzsteuer EU / Drittland

Kurzinfo zur Umsatzsteuer Drittland 

 

Verwandte Themen: internationale  Rechnungsstellung & Umsatzsteuer und Umsatzsteuer allgemein

 

 

Umsatzsteuer Drittland / Mehrwertsteuer Drittland

 

Lieferung oder sonstige Leistung in der Steuergesetzgebung mit kurzem Blick auf die Umsatzsteuer, grenzüberschreitend

Sobald ein Geschäftsvorfall über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus getätigt wird, müssen Lieferungen und sonstige Leistungen unterschieden werden. Die Lieferung eines Gegenstandes ist dort steuerpflichtig, wo sie begonnen hat. Hierbei muss die Lieferschwelle jedoch beachtet werden.

Eine Ware die aus Deutschland geliefert wird, ist in der Regel auch in Deutschland steuerpflichtig.


Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Anders ist dies bei der ,,sonstigen Leistung”: Diese ist oft dort steuerpflichtig, wo der Leistungsempfänger sitzt.

Eine Pauschalaussage kann hier jedoch aufgrund der komplexen Gesetzeslage nicht getroffen werden.

 

Definition:

Die Lieferung ist als Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG. anzusehen.

Nach § 3 Abs. 9 UStG: Jede Leistung, die keine Lieferung darstellt, ist danach als sonstige Leistung anzusehen.

 

Die einzelnen gesetzlichen Regelungen müssen bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder sonst. Leistungen detailliert geprüft werden, da es für die jeweiligen Fälle unterschiedliche Ortsvorgaben gibt. Sich dahingehend die Umsatzsteuer nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sondern auch weltweit erstrecken kann.

 

Es gibt hier Sonderparagraphen und Sonderregelungen, die miteinander abgeprüft werden müssen.

Der Sachverhalt wird dementsprechend komplexer, umso mehr Länder in den Geschäftsvorfall involviert sind.

Im Zweifel suchen Sie rechtzeitig einen Steuerberater für Umsatzsteuer Drittland auf.

 

Was ist mit der Vorsteuer die ich in anderen Ländern bezahle?

Grundsätzlich gibt es im B2B - Bereich, also Geschäftsvorfälle zwischen zwei Unternehmer Maßnahmen, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Hier gibt es beispielsweise die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb bei Lieferungen oder das so genante Reverse Charge Verfahren bei sonstigen Leistungen.


Reverse Charge Verfahren

Beim Reverse Charge Verfahren wird die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger verlegt, sodass "im anderen Land" keine Umsatzsteuer erhoben wird. 

Um sich außerhalb der EU als Unternehmer auszuweisen ist die Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UStId-Nummer) Pflicht.

 

Woher bekomme ich die USt ID Nummer?

Die USt Id Nr. wird durch die Beantragung vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

 

Was ist, wenn ich keine USt Id Nr. angegeben habe und somit Vorsteuer im anderen Land gezahlt habe?

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der andere Unternehmer, nach Vorlage der ID Nummer, die Rechnung korrigiert.

Sollte das nicht passieren, bspw. beim Tanken bei betrieblichen Fahrzeugen, kann auch ein Vorsteuervergütungsantrag gestellt werden.

 

Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet den Unternehmern die Möglichkeit sich gezahlte Vorsteuer im anderen EU Land erstatten zu lassen.

 

Der Antrag ist zwingend elektronisch über das BZSt-Online Portal (BOP) zu stellen.

Eine Antragstellung ist bis zum 30.09 des folge Jahres möglich.

Eine Vergütung erfolgt erst ab einem Mindestbetrag von 400 Euro bzw. bei einer jährlichen Veranlagung mindestens 50 Euro.

 

Bei der Beantragung ist jeder Beleg/Rechnung einzeln mit folgenden Informationen zu hinterlegen:

- der Steuersatz in Euro und %

- der Vergütungsbetrag

- die Bemessungsgrundlage

- die vollständige Adresse und die USt ID Nummer des leistenden Unternehmens

- die Rechnungs-/Bonnummer

- das Datum

- und eine Leistungsbeschreibung

 

Verwandte Themen internationale  Rechnungsstellung & Umsatzsteuer und Umsatzsteuer allgemein

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter "Wissenswertes"

 

 

 

Sie möchten mehr Wissen?

Vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin. Online, telefonisch oder per E-Mail