Umsatzsteuer EU Onlinehandel E-Commerce

Umsatzsteuer EU E-Commerce - Onlinehandel

Grenzüberschreitende Regelungen der Umsatzsteuer USt.

 

Das Themenfeld der Umsatzsteuer stellt insbesondere auf EU-weiter Ebene für Laien eine große Herausforderung dar. Dies liegt vor allem an der Komplexität der Rechtsvorschriften.

Die EU-weite Umsatzsteuer basiert auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die zwar einheitliche Grundsätze vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht lässt.

 

Dadurch entstehen Unterschiede in den Steuersätzen, Steuerbefreiungen und anderen Regelungen. Begriffe wie "innergemeinschaftlicher Erwerb" oder das "Reverse-Charge-Verfahren" sind oft schwer zu verstehen und erschweren den Zugang zusätzlich. Hinzu kommt die Vielfalt der Steuersätze innerhalb der EU.

 

Jeder Mitgliedstaat hat eigene Standard- und ermäßigte Steuersätze, die für grenzüberschreitende Transaktionen berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig gibt es trotz der EU-weiten Harmonisierung viele nationale Besonderheiten, etwa bei Registrierungsgrenzen oder Steuerbefreiungen, die detaillierte Kenntnisse über das Recht jedes Handelspartners erfordern. Dies führt dazu, dass gerade bei grenzüberschreitenden Regelungen Unsicherheiten auftreten.

 

So unterliegen innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen (B2B) sowie Verkäufe an Endkunden (B2C) unterschiedlichen Regeln. Der Ort der Besteuerung hängt davon ab, ob der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Auch wenn Systeme wie der One-Stop-Shop (OSS) oder der Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt wurden, um Prozesse zu vereinfachen, erfordert deren Anwendung dennoch ein grundlegendes Verständnis der jeweiligen Vorschriften. 

 

Zudem stellen Sprachbarrieren und die oft unübersichtliche Dokumentation ein Problem dar. Viele Regelungen und Informationen sind nur in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates verfügbar, was den Zugang für Personen ohne Sprachkenntnisse oder entsprechende Übersetzungshilfen erschwert.

 

Darüber hinaus führen technische und administrative Anforderungen, wie die steuerliche Registrierung in mehreren Ländern, die Einreichung von Steuererklärungen oder die Überprüfung von USt-IdNr. bspw. in der VIES Datenbank, häufig zu Überforderung.

 

Achtung!, vor allem Fehler bei der Umsatzsteuerabrechnung, wie die falsche Anwendung von Steuersätzen oder das Versäumnis, wichtige Informationen einzuholen, können schnell zu hohen Nachzahlungen oder Bußgeldern führen.

Die Kombination aus steuerlicher, sprachlicher und administrativer Komplexität macht das Themenfeld der EU-Umsatzsteuer für Laien besonders herausfordernd. Um Fehler zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen korrekt zu erfüllen, ist oft professionelle Beratung notwendig.

 

Nachfolgend eine Kurzübersicht über Themen der Umsatzsteuer grenzüberschreitend:


Themen:
I.    Reverse Charge allg.
II.    Reverse Charge Kleinunternehmer
III.    Erwerbsschwelle
IV.    Reihengeschäft
V.    Vat on E-Services, Umsatzsteuer elektronische Dienstleistungen & OSS
VI.   Verkauf Digitale Produkte EU
VII.   Bestimmungslandprinzip Ursprungslandprinzip
VIII.  Lizenzen 

IX.    VIES System 

 

1.) Reverse Charge Verfahren allgemein
Das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Abs. 1 UStG ist eine Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht, bei der die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieses Verfahren wird insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften angewendet, um die Besteuerung zu vereinfachen und Steuerbetrug zu vermeiden.


Funktionsweise des Reverse-Charge-Verfahrens:
1.) Leistungserbringer:
Der leistende Unternehmer stellt die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer aus. Stattdessen weist er auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hin.
Beispiel: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“


2.) Leistungsempfänger:
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (sog. Steuerschuldumkehr). Gleichzeitig kann er – sofern berechtigt – diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.


3.) Voraussetzungen:
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn:

  • Der Leistungserbringer: Ein Unternehmen ist, das im Ausland ansässig ist (Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat).
  • Der Leistungsempfänger: Ein Unternehmer ist, der in Deutschland steuerpflichtig ist.


4.) Beispiele für Anwendungsfälle:

  • B2B-Dienstleistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, die an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden.
  • Lieferungen und Leistungen durch Unternehmen, die keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Deutschland haben.
  • Bauleistungen und bestimmte Werkleistungen innerhalb Deutschlands.
  • Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte an Unternehmer.

 

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens:
Es vereinfacht die steuerliche Handhabung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen oder Lieferungen und verhindert, dass leistende Unternehmer aus dem Ausland in jedem Mitgliedstaat Umsatzsteuer registrieren und abführen müssen. Es reduziert das Risiko von Umsatzsteuerbetrug, da der Leistungsempfänger die Steuerlast trägt.


Besonderheiten des Reverse Charge Verfahrens:
Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer zum geltenden Steuersatz berechnen (z. B. 19 % oder 7 % in Deutschland). Die Umsatzsteuer wird sowohl als Steuerlast verbucht als auch – bei Berechtigung – als Vorsteuer geltend gemacht. Dies führt bei Vorsteuerabzugsberechtigten oft zu einer steuerneutralen Abwicklung.

 

2.) Kleinunternehmer §19 UStG Reverse Charge
Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten im Reverse-Charge-Verfahren besondere Regeln, die sie unbedingt beachten müssen, da sie zwar von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, aber dennoch unter bestimmten Umständen Pflichten im Zusammenhang mit der Steuerschuldumkehr haben. Kleinunternehmer müssen im Reverse-Charge-Verfahren besonders vorsichtig sein, da sie Umsatzsteuer abführen müssen, obwohl sie grundsätzlich keine erheben. Es ist wichtig, die gesetzlichen Pflichten genau zu kennen und fristgerecht zu erfüllen, um Strafen oder Nachzahlungen zu vermeiden. Steuerliche Beratung ist hier empfehlenswert, insbesondere bei häufigen internationalen Geschäften.


Was bedeutet das Reverse-Charge-Verfahren für Kleinunternehmer?
Das Reverse-Charge-Verfahren verschiebt die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Das hat folgende Konsequenzen für Kleinunternehmer:


Keine Befreiung von der Steuerschuld bei Reverse Charge!

Obwohl Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, entfällt diese Befreiung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens. Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger unter dieses Verfahren fallen, müssen die Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.


Keine Vorsteuerabzugsberechtigung:
Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das bedeutet, sie können die im Reverse-Charge-Verfahren abgeführte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn sie diese bezahlt haben. Dies erhöht effektiv ihre Kosten.


Wann trifft das Reverse-Charge-Verfahren Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer müssen das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, wenn sie als Leistungsempfänger Dienstleistungen oder Waren beziehen, für die die Steuerschuld auf sie übergeht.

 

Typische Fälle:

 

B2B-Dienstleistungen aus dem Ausland:
Z. B. IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen oder Marketing-Dienstleistungen von einem Anbieter aus einem anderen EU-Staat oder Drittland.


Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren:
Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 12.500 € wird die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Warenkäufe fällig.


Pflichten für Kleinunternehmer im Reverse-Charge-Verfahren:
Erklärung der Umsatzsteuer:
Kleinunternehmer müssen für die vom Reverse-Charge-Verfahren betroffenen Umsätze eine Umsatzsteuererklärung abgeben und die fällige Steuer an das Finanzamt abführen. Die Steuerfreiheit als Kleinunternehmer gilt hier nicht.


Einhaltung der Meldepflichten:
Bei innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen müssen sie ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragen und ggf. die Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen.
Bei Dienstleistungen aus einem Drittland müssen sie die Leistung korrekt in ihrer Umsatzsteuererklärung erfassen.


Berechnung der Steuer:
Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer zum im Inland gültigen Steuersatz (19 % oder 7 %) berechnen und fristgerecht an das Finanzamt abführen.


Dokumentation und Rechnungen:
Rechnungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens müssen besondere Hinweise enthalten, z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

 

3. Was ist die Erwerbsschwelle (innergemeinschaftlich Lieferung)
Die Erwerbsschwelle ist eine Grenze im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie spielt insbesondere bei der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen eine Rolle. Sie dient dazu, bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU für Kleinunternehmer, Privatpersonen und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die Steuerpflicht zu vereinfachen. Wird die Schwelle überschritten, greift das Bestimmungslandprinzip, und der Erwerber muss die Umsatzsteuer seines Heimatlandes abführen.


3.) Was bedeutet die Erwerbsschwelle?
Die Erwerbsschwelle legt fest, ab welchem Jahresumsatz an innergemeinschaftlichen Erwerben die Steuerpflicht vom Lieferland auf das Bestimmungsland übergeht. Sie gilt für bestimmte Erwerbergruppen, wie:

  • Privatpersonen
  • Kleinunternehmer (gemäß § 19 UStG)
  • Nichtunternehmer (z. B. juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft)
  • Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Banken oder Versicherungen)


Hintergrund der Erwerbsschwelle:
Normalerweise wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Bestimmungslandprinzip angewendet. Das bedeutet, die Umsatzsteuer fällt im Land des Endverbrauchs (Bestimmungsland) an. Für die oben genannten Erwerbergruppen gelten jedoch Ausnahmen, solange der Wert der innergemeinschaftlichen Erwerbe innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbsschwelle nicht überschreitet.


Erwerbsschwelle in Deutschland:
Die Erwerbsschwelle beträgt 12.500 € netto pro Kalenderjahr.
Was passiert, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird?

  • Der Erwerber zahlt die Umsatzsteuer im Lieferland (Ursprungslandprinzip).
  • Der Verkäufer wendet die Umsatzsteuer des Lieferlandes an und weist diese auf der Rechnung aus.
  • Für den Erwerber entsteht keine zusätzliche Verpflichtung zur Erklärung oder Zahlung der Umsatzsteuer im eigenen Land.


Was passiert, wenn die Erwerbsschwelle überschritten wird?
Überschreitet der Wert der innergemeinschaftlichen Erwerbe die Schwelle von 12.500 € netto innerhalb eines Kalenderjahres, greift das Bestimmungslandprinzip. Der Erwerber muss die Umsatzsteuer seines eigenen Landes auf den Erwerb berechnen und abführen (Erklärung im Rahmen der Umsatzsteuer).
Dies geschieht über eine sogenannte Erwerbsbesteuerung.

Der Lieferant darf keine Umsatzsteuer des Lieferlandes mehr erheben.


Sonderfall: Verzicht auf die Erwerbsschwelle
Ein Erwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und sofort das Bestimmungslandprinzip anwenden. Dieser Verzicht bindet ihn für mindestens zwei Jahre.


Beispiele:
Beispiel beim unterschreiten der Erwerbsschwelle:
Ein Kleinunternehmer aus Deutschland bestellt Waren bei einem Lieferanten in Frankreich im Wert von 10.000 € netto pro Jahr.

  • Die französische Umsatzsteuer wird berechnet und abgeführt.
  • Der Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer in Deutschland abführen.


Beispiel mit Überschreiten der Erwerbsschwelle:

  • Derselbe Kleinunternehmer kauft Waren im Wert von 15.000 € netto in einem Jahr.
  • Der Kauf unterliegt der Erwerbsbesteuerung in Deutschland.

Der Kleinunternehmer muss die deutsche Umsatzsteuer (z. B. 19 %) berechnen und an das deutsche Finanzamt abführen.


Erwerbsschwelle und innergemeinschaftliche Lieferungen:
Bei Verkäufen von Unternehmen an Unternehmen (B2B) innerhalb der EU findet die Erwerbsschwelle keine Anwendung, da hier stets das Reverse-Charge-Verfahren greift. Die Erwerbsschwelle betrifft daher vor allem Privatpersonen und Kleinunternehmer.

 

4.) Reihengeschäfte
Ein Reihengeschäft im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts tritt auf, wenn mindestens drei Unternehmer hintereinander an einem Warenverkauf beteiligt sind und die Ware dabei direkt vom ersten Unternehmer (Lieferer) zum letzten Abnehmer (Kunden) transportiert wird.


Reihengeschäft – häufig im Dropshipping
Im Kontext von Dropshipping (Streckengeschäft) wird ein solches Reihengeschäft häufig genutzt, da der Zwischenhändler (der Verkäufer, der die Ware weitervermittelt) die Ware nicht physisch in Besitz nimmt, sondern sie direkt vom Lieferanten an den Endkunden schicken lässt.


Wesentliche Merkmale eines Reihengeschäfts:

  • Mehrere Unternehmer sind an einem Geschäft beteiligt (mindestens drei Parteien).
  • Ein einziger Transport der Ware findet statt, direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Empfänger.


Reihenfolge der Umsätze:

  • Der erste Unternehmer verkauft an einen Zwischenhändler.
  • Der Zwischenhändler verkauft die Ware weiter an den Endkunden.


Die Herausforderung im Umsatzsteuerrecht besteht darin, zu bestimmen, welcher der Lieferungen in der Kette der Transport zugeordnet wird. Nur diese Lieferung gilt als die "bewegte Lieferung" und wird dort steuerlich relevant, wo der Transport beginnt. Die übrigen Lieferungen sind "unbewegte Lieferungen" und finden an den jeweiligen Standorten der beteiligten Parteien statt.


Umsatzsteuerliche Behandlung:
Im deutschen Umsatzsteuerrecht (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG) gilt:

  • Die bewegte Lieferung wird grundsätzlich am Ort des Beginns des Transports ausgeführt.
  • Die unbewegte Lieferung findet dort statt, wo die Ware übergeht, das heißt, wo sie "steht".


Transportzuordnung im Reihengeschäft:
Die Zuordnung des Transports hängt davon ab, wer den Transport organisiert:

  • Wenn der Zwischenhändler den Transport beauftragt, wird der Transport idR. seiner Lieferung zugerechnet.
  • Wenn der Lieferant oder der Endkunde den Transport organisiert, gehört dieser zur entsprechenden Lieferung.


Beispiel für Dropshipping als Reihengeschäft:

  • A (Lieferant) sitzt in Deutschland und verkauft Ware an B (Zwischenhändler), ebenfalls in Deutschland ansässig 
  • B verkauft die Ware an C (Endkunde), der in einem anderen EU-Land oder Drittland ansässig ist.
  • Die Ware wird direkt von A an C geliefert.


Umsatzsteuerliche Folgen:
Wenn der Transport B zugeordnet wird, gilt die Lieferung von A an B als die unbewegte Lieferung und findet in Deutschland statt. Die Lieferung von B an C ist die bewegte Lieferung und könnte unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung) steuerfrei sein.


Wenn der Transport A zugeordnet wird, ist dessen Lieferung die bewegte Lieferung, und die Lieferung von B an C ist eine unbewegte Lieferung.


Sonderfälle und Dropshipping in der EU:
Wenn die Ware aus einem Drittland kommt, können Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerpflichten entstehen, die zu beachten sind. Im innergemeinschaftlichen Dropshipping können steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sowie der Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) eine Rolle spielen.


5.) Vat on e-Services, elektronische Dienstleistungen OSS & Drittstaaten
VAT on E-Services (Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen) 
Vat on E-Services sich im Umsatzsteuerrecht auf die Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen, die von einem Unternehmen an Kunden (Unternehmer oder Privatpersonen) in einem anderen Land erbracht werden, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel.  


VAT on E-Services stellt sicher, dass elektronische Dienstleistungen nach einheitlichen Regeln in der EU besteuert werden, basierend auf dem Prinzip der Besteuerung im Verbrauchsland. Es verhindert Wettbewerbsverzerrungen und sorgt dafür, dass sowohl inländische als auch ausländische Anbieter gleich behandelt werden.
Was sind elektronische Dienstleistungen?  


Elektronische Dienstleistungen umfassen Leistungen, die über das Internet oder andere elektronische Netzwerke erbracht werden.

 

Beispiele sind:  

  • Downloads von Software, Musik, Filmen oder E-Books  
  • Online-Schulungen oder Webinare  
  • Cloud-Dienste  
  • Zugang zu Websites, Software 
  • Zugang zu Datenbanken  
  • Bereitstellung von Online-Speicherplatz,
  • Gewährung des Zugangs zu Bildern, Texten, Videos, Musik, 
  • Gewährung von Herunterladen von Bildern, Texten, Videos, Musik,
  • Bereitstellung von Datenbanken,
  • Bereitstellung von Spiele-Apps (Glücksspiel, Lotterie etc.),
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Kultur, Politik, Sport, Kunst, Unterhaltung und Wissenschaft,
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger,
  • Erbringung von Fernunterricht (u. a. virtuelles Klassenzimmer) und
  • Fernwartung und Hosting der zur Verfügung gestellten Software, Website, Apps usw. (hierunter zählen z. B. auch sog. Bannerblocker sowie die automatisierte Online-Installation von Firewalls oder Filtern auf Websites).
  • elektronischen Zeitung, 
  • der Bezug von E-Books, 
  • das Herunterladen von Musik auf das eigene Handy 
  • die Benutzung von Suchmaschinen im Rahmen einer Online-Recherche über eine Datenbank 


Die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen richtet sich nach dem Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet:  

  • Die Umsatzsteuer wird in dem Land fällig, in dem der Endkunde ansässig ist.  
  • Der Ort der Leistungserbringung verschiebt sich also zu dem Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.  


Für Unternehmen:  

  • B2B (Business-to-Business): Erfolgt die Leistungserbringung an ein Unternehmen innerhalb der EU, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen.  
  • B2C (Business-to-Consumer): Werden Leistungen an Privatpersonen erbracht, muss der Dienstleister die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes des Kunden berechnen und abführen


Voraussetzungen:
Der Verkauf digitaler Produkte unterliegt spezifischen umsatzsteuerlichen Regelungen, insbesondere wenn es sich um elektronische Leistungen handelt. Eine Leistung gilt umsatzsteuerlich als auf elektronischem Weg erbracht, wenn die Erbringung im Wesentlichen automatisiert über das Internet oder ein ähnliches Netzwerk stattfindet, ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre und sich zudem die menschliche Beteiligung auf ein Minimum beschränkt.

 

Bestimmungslandprinzip:
Für die elektronische Erbringung von B2C-Dienstleistungen in der EU gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer im Land des Verbrauchers erhoben wird.

 

Zum 01.01.2019 wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € eingeführt, die es Kleinunternehmern ermöglicht, die Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip vorzunehmen, sofern sie diese Grenze nicht überschreiten.

Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichten, sodass die Besteuerung stets nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgt.


Reverse Charge elektronische Dienstleistungen und Kleinunternehmer
Beim Reverse-Charge-Verfahren, das auch für elektronische Leistungen gilt, wechselt die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger. Dies betrifft auch Kleinunternehmer nach §19 UStG, die Leistungen von ausländischen Unternehmern erhalten. In solchen Fällen müssen Kleinunternehmer die Umsatzsteuer auf diese Leistungen an das Finanzamt abführen, ohne dass sie diese als Vorsteuer abziehen können.


Meldepflichten und Vereinfachung über das OSS-Verfahren:  
Um die Verwaltung zu erleichtern, können Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher in mehreren EU-Staaten erbringen, das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) nutzen. Dies ermöglicht die zentrale Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer für alle betroffenen EU-Länder über eine einzige Steuererklärung.  


Besteuerungszeitraum und Abgabefristen OSS Verfahren:
•    Kalendervierteljahr bis zum 30.4.
•    Kalendervierteljahr bis zum 31.7.
•    Kalendervierteljahr bis zum 31.10.
•    Kalendervierteljahr bis zum 31.1. des Folgejahres


Folgende Angaben sind von Unternehmen in der elektronischen Steuererklärung anzugeben:

  • die Registrierungsnummer,
  • der Besteuerungszeitraum und
  • getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, folgendes einzutragen:
  • Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer,
  • Umsatzsteuertyp (Standard / Reduziert),
  • Steuersatz,
  • Steuerbetrag (wird automatisiert berechnet).
  • Außerdem ist die Gesamtsteuerschuld anzuführen (wird automatisiert berechnet).
  • Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume (betrifft nicht die Sonderregelung "VAT on e-Services").


Angaben des Unternehmers in der elektronischen Steuererklärung:
Alle Beträge sind hierbei unabhängig von der Währung im Land des Leistungserbringers in Euro zu erfassen. Maßstab für die Umrechnung sind die festgestellten Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank zum letzten Tag des jeweiligen Besteuerungszeitraums.


Non-Union OSS Drittland
Für Unternehmen aus Drittstaaten, die elektronische Dienstleistungen an Kunden in der EU erbringen, gelten ähnliche Regelungen. Sie können sich im Rahmen des Non-Union OSS in einem EU-Land registrieren, um die Steuerpflichten zentral zu erfüllen.

 
Elektronische Dienstleistungen aus Drittstaaten & Umsatzsteuer:
Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen aus einem Drittstaat an Unternehmen innerhalb der EU oder an Privatpersonen anbieten, müssen dies in ihren Ausgangsrechnungen entsprechend berücksichtigen.
Die Besteuerung solcher Dienstleistungen – ebenso wie die von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen – hängt davon ab, in welchem Land der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ob der Empfänger der Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird durch die Art des Leistungsbezugs bestimmt.


Was versteht man unter elektronischen Dienstleistungen gemäß UStG?
Elektronische Dienstleistungen sind Leistungen, die über digitale Medien oder das Internet erbracht werden. Ein Merkmal solcher Leistungen ist der geringe menschliche Eingriff in den Prozess. Zudem sind sie stark von moderner Informationstechnologie abhängig und werden in der Regel weitgehend automatisiert erbracht.
Sonst.

 

Leistung und umsatzsteuerliche Behandlung elektronischer Dienstleistungen 
Grundsätzlich gilt eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei Ausführung an einen Unternehmer an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Eine elektronische Dienstleistung nach § 3a Abs. 5 UStG wird hingegen abweichend hiervon am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt, wenn dieser:

  1. kein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
  2. keine nicht-unternehmerisch tätige juristische Person mit zugeteilter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist und 
  3. keine juristische Person ist, unabhängig davon, ob ihr Handeln unternehmerisch oder nicht-unternehmerisch ist.

 

Daraus folgt, dass im Falle der Erbringung von elektronischen Leistungen an Nichtunternehmer auch für diese das Bestimmungslandprinzip anzuwenden ist und Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers ist.


Ausnahme vereinigtes Königreich UK
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 31. März 2020 und dem Ende der Übergangsfrist am 1. Januar 2021 hat das Land aus umsatzsteuerlicher Sicht den Status eines Drittlandes erlangt.

Die für EU-Unternehmer geltenden Sonderregelungen finden daher keine Anwendung mehr. Bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen kommt weiterhin das Bestimmungslandprinzip zur Geltung.

Zum Vereinigten Königreich zählen die Regionen Großbritannien und Nordirland.


Welche Länder gehören zum vereinigte Königreich?
Das Vereinigte Königreich (UK, United Kingdom) besteht aus vier Ländern:
1.    England
2.    Schottland
3.    Wales
4.    Nordirland


Diese vier Länder bilden zusammen den souveränen Staat "Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland". Dabei wird oft zwischen den Begriffen "Großbritannien" (England, Schottland, Wales) und "Vereinigtes Königreich" unterschieden, da letzteres auch Nordirland umfasst.


Rechnungslegung und Inhalt:

  • Die Rechnung muss gem. § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Rechnungsdatum,
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung,
  • ggf. Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts, wenn dieses vor der Ausführung der Leistung gezahlt wurde,
  • Art und Menge der in Anspruch genommenen elektronischen Dienstleistung.


Leistungsempfänger im EU-Gebiet ist Unternehmer
Befindet sich der Leistungsempfänger als Unternehmer im EU-Gebiet, sollte die Rechnung zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Empfängers enthalten. Die Angabe dieser USt-ID weist darauf hin, dass die Leistung für das Unternehmen des Empfängers bestimmt ist. Zudem muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfänger erfolgen.


Leistungsempfänger im EU-Gebiet ist Privatperson
Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine Privatperson mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der EU, muss die Rechnung neben den zuvor genannten Angaben auch den verwendeten Umsatzsteuersatz sowie den berechneten Umsatzsteuerbetrag enthalten.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 15 UStG.

 


Meldepflichten für Leistungserbringer aus UK, ggf. OSS oder Registrierung
Für den Fall, dass der im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer eine elektronische Dienstleistung an eine im EU-Gebiet ansässige Privatperson erbringt, ist Steuerschuldner der Leistungserbringer (Unternehmer im Vereinigten Königreich). Der Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich muss sich dann entweder im jeweiligen EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen oder kann alternativ auch am OSS-Verfahren teilnehmen.


OSS-Verfahren für Leistungserbringer aus Drittstaaten
Seit dem 1. Juli 2021 ist das OSS-Verfahren in Kraft und dient dazu, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern.
Um den Melde- und Abführungspflichten nachzukommen, muss sich das Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat registrieren. Diese Registrierung erfolgt über das sogenannte "One-Stop-Shop"-Verfahren. In Deutschland kann der Antrag zur Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Nach erfolgreicher Anmeldung können die entsprechenden Umsätze über eine spezielle Steuererklärung elektronisch gemeldet und die Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde abgeführt werden.


Einortregistrierung OSS
Unternehmen können im Rahmen besonderer EU-Regelungen frei wählen, in welchem Mitgliedstaat sie sich für das Verfahren registrieren lassen möchten (Einortregistrierung). Mehrfachregistrierungen in verschiedenen Ländern sind nicht erlaubt.


Der Besteuerungszeitraum für die digitalen Steuererklärungen im One-Stop-Shop-Verfahren ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Für Unternehmen, die sich in Deutschland registrieren, müssen die Erklärungen spätestens bis zum Ende des Monats eingereicht werden, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt. Sollte der Unternehmer keine Umsätze im Besteuerungszeitraum ausführen, entbindet ihn dies nicht von der Erklärungspflicht. Vielmehr sind zu den vorgenannten Terminen Nullmeldungen einzureichen.

 

6.) Vertrieb über Apps und Umsatzsteuer
Der Verkauf von Apps unterliegt spezifischen umsatzsteuerlichen Vorschriften, insbesondere wenn der Vertrieb über digitale Plattformen wie Appstores erfolgt. Dies umfasst auch die Besteuerung von sogenannten In-App-Käufen, die häufig Teil des Geschäftsmodells sind.
Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Verkäufe erfolgt gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und den entsprechenden nationalen Bestimmungen. Nach dem Bestimmungslandprinzip wird die Umsatzsteuer in dem Land erhoben, in dem der Endverbraucher ansässig ist. Dies betrifft sowohl den Verkauf der Apps selbst als auch etwaige In-App-Käufe.


Zusammenfassend ist beim Vertrieb von Apps über digitale Plattformen sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer korrekt im jeweiligen Bestimmungsland des Endkunden erhoben wird. Zudem sollten klare vertragliche Vereinbarungen zwischen dem App-Entwickler und dem Betreiber des Appstores getroffen werden, um die Abwicklung, Provisionen und steuerlichen Verpflichtungen eindeutig zu regeln.


7.) Bestimmungslandprinzip, Ursprungslandprinzip
Im Umsatzsteuerrecht bezieht sich der Begriff Bestimmungsland auf das Land, in dem eine Ware oder Dienstleistung letztlich verbraucht wird. Das Bestimmungsland spielt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass die Steuer dort erhoben wird, wo der tatsächliche Verbrauch stattfindet. Dies betrifft insbesondere grenzüberschreitende Geschäfte und wird durch EU-weite Regelungen wie das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) und die Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt.


Bestimmungslandprinzip: Definition
Das Bestimmungslandprinzip legt fest, dass die Umsatzsteuer in dem Land zu zahlen ist, in dem die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt, konsumiert oder wirtschaftlich verwertet wird. Dieses Prinzip wird bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU und weltweit angewendet, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine korrekte Steuererhebung sicherzustellen.

 

Beispiele für das Bestimmungslandprinzip:
1. Warenlieferung ins Ausland (innergemeinschaftliche Lieferung):

  • Wenn ein deutsches Unternehmen Waren an einen Unternehmer in Frankreich liefert, wird die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei gestellt (innergemeinschaftliche Lieferung).  
  • Der Käufer in Frankreich führt den Erwerb in Frankreich umsatzsteuerlich an (Erwerbsbesteuerung).  
  • Das Bestimmungsland ist Frankreich, da die Ware dort genutzt wird, und die Umsatzsteuer wird nach französischem Recht erhoben.


2. Elektronische Dienstleistungen:

  • Ein Softwareanbieter aus Deutschland verkauft eine App an einen Privatkunden in Spanien.  
  • Die Umsatzsteuer wird in Spanien fällig, da die App dort genutzt wird.  
  • Das Bestimmungsland ist Spanien.

 

3. Versandhandel (nach One-Stop-Shop-Regelung):

  • Bei Verkäufen an Privatkunden in der EU, wie z. B. über einen Online-Shop, wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Kunden erhoben, sobald die Lieferschwelle überschritten ist oder der Händler am OSS-Verfahren teilnimmt.

 

Anwendungsbereiche des Bestimmungslandprinzips:
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe (B2B):  

  • Ware oder Dienstleistungen werden zwischen EU-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend gehandelt.  
  • Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland des Erwerbers.  


2. Digitale Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C):  

  • Bei digitalen Produkten wie Software, Apps oder Streaming-Diensten wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Endkunden fällig.  

 

3. Einfuhr von Waren aus Drittstaaten:  

  • Bei der Einfuhr von Waren in die EU wird die Einfuhrumsatzsteuer im Land der Einfuhr erhoben.  

 

4. Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen:  

  • Das Bestimmungsland ist das Land, in dem der Privatkunde ansässig ist.

 

Abgrenzung: Bestimmungslandprinzip vs. Ursprungslandprinzip

  • Bestimmungslandprinzip: Steuer wird im Land des Verbrauchs erhoben.  
  • Ursprungslandprinzip: Steuer wird im Land des Verkäufers erhoben (z. B. bei lokalen Lieferungen und Leistungen).  


8.) Lizenzen
Lizenzen sind Erlaubnisse, die jemandem das Recht geben, ein bestimmtes geistiges Eigentum oder ein geschütztes Recht zu nutzen – gegen Bezahlung oder unter bestimmten Bedingungen.


Lizenzen im Umsatzsteuerrecht:
Der Lizenzgeber erbringt mit der Überlassung von Patenten, Marken oder ähnlichen Rechten eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, sofern diese im Inland erfolgt. Der Leistungsort richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Empfängers. Nebenleistungen, wie Beratung oder Verbesserungsvorschläge, unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie die Hauptleistung. Der Lizenznehmer kann die in der Lizenzgebühr enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.  


Grenzüberschreitende Konstellationen  

  • Umsatzsteuer: Bei Lizenzgebern außerhalb Deutschlands trägt der Leistungsempfänger die Steuerschuld (§ 13b UStG). Der Lizenzgeber stellt eine Nettorechnung.  
  • Doppelbesteuerungsabkommen: Lizenzgebühren werden in der Regel im Staat des Lizenzgebers besteuert (Art. 12 OECD-MA). Ausnahmen erlauben dem Quellenstaat geringe Steuern.
    Innerhalb der EU gilt Steuerfreiheit nur für Zahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften.  
  • Deutsches Recht: Bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt ein Quellensteuerabzug von 15,825 % (§ 50a I EStG). Eine Steuererstattung nach DBA ist auf Antrag möglich. Unterlassener Einbehalt führt zur Haftung und ggf. zu Strafverfolgung bei Vorsatz.

 

9. VIES System

Das VIES-System (VAT Information Exchange System) ist ein elektronisches System der Europäischen Union, das es Unternehmen und Behörden ermöglicht, die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu überprüfen. Als wertvolles Instrument für Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU tätig sind, unterstützt das VIES-System die Einhaltung der Umsatzsteuerregelungen und fördert gleichzeitig Transparenz und Sicherheit im Geschäftsverkehr.

 

Es gewährleistet einen ordnungsgemäßen Umgang mit der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen und trägt zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei.

Ein Unternehmen in Deutschland, das Waren steuerfrei an ein innerhalb der EU ansässiges Unternehmen liefern möchte, benötigt hierfür die USt-IdNr. des Kunden.

 

Mithilfe des VIES-Systems kann das Unternehmen die Gültigkeit dieser USt-IdNr. Nummer überprüfen. Ist die Nummer gültig, kann die Lieferung als innergemeinschaftlich steuerfrei behandelt werden.

 

Es empfiehlt sich, das Prüfungsergebnis zu dokumentieren, um es bei einer eventuellen Steuerprüfung vorlegen zu können!!

 

 


 

Nützliche PDF Vorlagen zum online ausfüllen & downloaden

Eigenbeleg - Quittung - Bewirtungsbeleg - Stundennachweis §17 MiLoG