Neuerungen für Photovoltaikanlagen 2023

Vorgesehene Gesetzesänderung für kleinere PV Anlagen 


Änderung in der Besteuerung von Photovoltaik Anlagen
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer

 

1.) Umsatzsteuerbefreiung (Nullsteuersatz)
- 0% Umsatzsteuer
- Lieferdatum entscheidend (Inbetriebnahme ab 2023)
Null Prozent Umsatzsteuer gilt für Lieferung, Montageleistung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb, Stromspeicher.
Sofern die PV Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde, besteht das Wahlrecht der Umsatzsteuer. 

 

Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung:
Ihr Verbrauch und die Einspeisung unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer.
Sie müssen keine Umsatzsteuer mehr hierfür abführen.
Die Anlage wird komplett ohne Mehrwertsteuer/ Umsatzsteuer erworben.

Vereinfachung der Bürokratie, da keine Steuererklärungen, -anmeldungen mehr abgegeben werden müssen.


2.) Ertragsteuerbefreiung / Einkommensteuer Neuregelung
(auf Antrag bereits für Steuerjahr 2022 rückwirkend)
Anforderung an "kleinere" PV Anlagen:
(kWp Leistung entsprechend Marktstammdatenregister)
a) völlige Steuerbefreiung für Anlagen bis zu 30kWp. 
b) völlige Steuerbefreiung für Anlagen bis zu 15kWp in Mischgebäuden je Einheit
c) völlige Steuerbefreiung für Anlagen bis zu 100kWp Gesamt (a + b)


3.) Gewinnermittlung und EÜR
Eine Gewinnermittlung sowie die Anlage EÜR entfällt, sofern rein steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden.


4.) Vorteil für alte Bestandsanlagen
Der direkte Vorteil für alle Betreiber älterer Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen in Verbindung mit den oben Stehenden kWp Leistungen ist, dass hier nun höhere Gewinne erwirtschaftet werden können, da diese einer möglichen Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

5.) Wofür muss die Stromerzeugung verwendet werden?
Die Stromerzeugung kann im Zuge der Steuerbefreiung für unbestimmte Zwecke verwendet werden, wie bspw.:
- vollständige Einspeisung
- Aufladen E-Autos 
- Mieterstrom
- Eigenverbrauch

 

Umsatzsteuervorteil bei Werklieferungen (Lieferung und Installation durch Fachbetrieb) mit Anzahlung/ Beauftragung in 2022 und Fertigstellung in 2023.
Für den Umsatzsteuervorteil ist die endgültige Inbetriebnahme entscheidend. Dies ist der Fall, wenn eine messbare Erzeugung von Solarstrom vorliegt und dieser Solarstrom außerhalb der Anlage als Strom genutzt werden kann. Dies ist unabhängig vom Netzbetreiber. 

Sofern bereits in 2022 Umsatzsteuerbeträge im Rahmen von Vorschüssen für Montageleistungen oder Material abgeführt wurden/ Vorsteuerguthaben erhalten wurde – werden diese Zahlungen mit der Fertigstellung in 2023 wieder korrigiert. 

Als Vertragsgegenstand sollte hier auf eine installierte und funktionsfähige PV-Anlage geachtet werden, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen. 

Die Photovoltaik Anlage muss weiter innerhalb eines Monats nach der EEG-Inbetriebnahme im Marktstamm¬datenregister angemeldet werden.

 

Weitere Faktoren der Gesetzesnovelle 
- Entfall/ Abschaffung der 70% Regelung im Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
- Keine Gewerbeanmeldung mehr notwendig
- Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV Anlagen-Erklärungen einreichen. Aunahme: Abgabe einer Umsatzsteuererklärung weiterhin nicht möglich.

 

 

Die Verabschiedung der aktualisierten Beschlussempfehlung im Jahressteuergesetz (JStG) seitens des Finanzausschusses vom 02.12.2022 muss vom Bundesrat noch abgesegnet werden. Der Termin findet voraussichtlich am 16.12.2022 statt.