Kleinunternehmerregelung 2025 

Neuerungen zu §19 UStG ab 01.01.2025

Die Kleinunternehmerregelung und Update Kleinunternehmer 2025

Gerade viele Existenzgründer fragen sich, soll ich in der Gründungsphase die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder darauf verzichten und direkt die Regelbesteuerung wählen?

 

Die Frage ist durchaus berechtigt. Denn häufig wenn man sich nebenberuflich Selbstständig macht, kommen in den ersten Jahren keine allzu hohen Umsätze zustande. Daneben spielt es natürlich noch eine Rolle, in welcher Branche bzw. welchem Wirtschaftszweig die Unternehmensgründung des Startups erfolgt.

 

Existenzgründer, die hohen Anschaffungskosten zu Beginn haben oder fortlaufend verhältnismäßig hohe Bezugskosten, beispielsweise für Waren oder Material macht es durchaus Sinn auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Regelbesteuerung zu wählen.

 

In der Regelbesteuerung gilt nämlich der Vorsteuerabzug, das heißt dass bei sämtlichen Eingangsrechnungen, welche im Bezug mit dem Unternehmen stehen, die darin enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erstattet wird. In der Kleinunternehmerregelung werden die sogenannten Vorsteuerbeträge hingegen nicht erstattet.

Gerade wenn Sie mit Ihrem Unternehmen größtenteils Geschäfte mit Privatkunden machen und keine hohen Eingangsrechnungen oder Anschaffungskosten haben, kann es auf jeden Fall vorteilhaft sein, die Kleinunternehmer- regelung zu wählen. Sprich, auf die Regelbesteuerung zu verzichten.

 

Auch aus dem Grund, weil Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, keine Umsatzsteuermeldungen machen müssen und theoretisch wie praktisch Ihre Leistungen 19% günstiger anbieten können als die Konkurrenz. Das kann in einigen Fällen ein kleiner Wettbewerbsvorteil darstellen. Wenn Sie allerdings im B2B Bereich unterwegs sind, spielt das eine eher untergeordnete Rolle.

 

Ab 01.01.2025 Neues zur Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 treten im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 Änderungen in der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Kraft.

 

Eine wesentliche Änderung betrifft die Anhebung der Umsatzgrenzen. Der Vorjahresumsatz wird von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht, während die Grenze für den Umsatz im laufenden Jahr von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben wird. Darüber hinaus wird die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht nur auf inländische Unternehmen, sondern auch auf Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

 

Um es nochmal zu bemerken - es ist stets absolut wichtig, die eigenen Umsätze regelmäßig zu überwachen, um sicherzustellen, dass die festgelegten Grenzen für die Kleinunternehmerregelung nicht überschritten werden. Sollten Sie in der Kleinunternehmerregelung sein, müssen Sie Proaktiv die Umsatzsteuermeldungen vornehmen, sobald Sie die Umsatzgrenzen überschreiten.

 

Und das Taggenau bzw. theoretisch „Uhrzeitgenau“. Heißt wenn Sie ab dem 05.05.2025 um 14 Uhr die Umsatzgrenze überschreiten, ist die darauffolgende Rechnung inkl. Umsatzsteuer zu erstellen. Sämtliche Umsätze sind danach in der darauffolgenden Umsatzsteuermeldung mit anzugeben.

Gleiches gilt auch für den Vorsteuerabzug. Von da an sind Sie auch Vorsteuerabzugsberechtigt.

 

Bei geplanten grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU muss allerdings das entsprechende Meldeverfahren rechtzeitig durchgeführt werden, um die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen zu können. Hierzu muss beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer Steuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Die sogenannte EU-KU Regelung.

 

Unternehmer haben wie kurz erwähnt die Möglichkeit, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, zum Beispiel um Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Dieser Verzicht muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und gilt ab Beginn des entsprechenden Kalenderjahres.

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1.) Was ist die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist kurzgefasst eine steuerliche Vereinfachung für kleinere Unternehmen und Selbstständige in Deutschland.

Sie dient dazu, bürokratische Hürden zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Pflicht zur Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit. Dadurch müssen sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer-voranmeldungen beim Finanzamt einreichen.

 

Berechnung:

Die Berechnung der Kleinunternehmerregelung erfolgt auf Grundlage der Umsatzgrenzen. Entscheidend ist der Gesamtumsatz, also die Summe aller Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ohne Abzug von Betriebsausgaben. Überschreitet der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro oder wird im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung automatisch und das Unternehmen muss zur Regelbesteuerung wechseln.

 

Hierbei sind seit der Neuerung ab 01.01.2025 noch einige Besonderheiten zu beachten.

 

2.) Fragebogen steuerliche Erfassung

spätestens beim Ausfüllen des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ hat man diese Angabe oder die Regelbesteuerung zu wählen. Wenn man als Existenzgründer in Deutschland ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, steht man deshalb oft vor der Entscheidung, ob man die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen sollte.

Um zu beurteilen, ob man für diese Regelung geeignet ist, sind vor allem der geschätzte Umsatz und die geplante Geschäftsentwicklung entscheidend.

 

Es besteht wie bereits erwähnt die Möglichkeit, freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu wechseln.

 

Der Verzicht gilt ab dem Beginn des Kalenderjahres, für das er erklärt wurde. Bei Gründung Ihres Unternehmens können Sie den Verzicht auch bereits mit der Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erklären.

 

Nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung haben Sie jedoch die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären.

Für das Kalenderjahr 2025 kann der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung bis zum 28. Februar 2027 erklärt werden. Erfolgt der Verzicht bis zu diesem Datum, gilt ab dem 1. Januar 2025 die Regelbesteuerung.

 

Unternehmen, die bislang die Kleinunternehmerregelung angewendet haben, sollten überprüfen, ob sie die neuen Umsatzgrenzen einhalten können. Für Neugründungen gilt im ersten Jahr eine Umsatzgrenze von 25.000 €.

 

Es ist ratsam, die Umsätze regelmäßig zu kontrollieren, um die Einhaltung der Grenzen sicherzustellen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig zur Regelbesteuerung zu wechseln, wenn dies wirtschaftlich vorteilhaft ist. Informieren Sie sich auch über die Anforderungen in den EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie tätig sind, und stellen Sie sicher, dass Sie rechtzeitig am Meldeverfahren teilnehmen, falls grenzüberschreitende Umsätze geplant sind.

 

3.) Vor- und Nachteile des §19 UStG

Nachteile Kleinunternehmerregelung §19 UStG:

Bei der Kleinunternehmerregelung können einige Probleme auftreten, die sich nachteilig auswirken können.

Einer der häufigsten Nachteile ist, dass Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können, was insbesondere bei größeren Investitionen zu höheren Kosten führt.

Das heißt, dass bei sämtlichen Eingangsrechnungen – welche mit dem Unternehmen zusammenhängen, die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer bezahlt werden muss und nicht vom Finanzamt zurück erstattet wird.

 

Zudem kann es passieren, dass Geschäftspartner die fehlende Umsatzsteuer als Hinweis auf geringe Professionalität werten. Darüber hinaus müssen Kleinunternehmer darauf achten, die Umsatzgrenzen nicht zu überschreiten, da sie sonst automatisch in die Regelbesteuerung wechseln und rückwirkend Umsatzsteuer nachzahlen müssen.

 

Vorteile Kleinunternehmerregelung §19 UStG

Insgesamt bietet die Kleinunternehmerregelung erhebliche Vorteile, gerade bei Dienstleistern. Insbesondere durch den geringeren bürokratischen Aufwand, da keine Umsatzsteuermeldungen gemacht werden müssen. Gleichzeitig sollten Kleinunternehmer jedoch sorgfältig prüfen, ob diese Regelung für ihre geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere bei internationalen Transaktionen und größeren Investitionen, die richtige Wahl ist.

 

Zusammengefasst:

  • Bürokratische Entlastung bei geringen Umsätzen
  • Keine Umsatzsteuer auszuweisen
  • Vorsteuerabzug nicht möglich
  • Rechtsform spielt keine Rolle (Freiberufler, Einzelunternehmer, Kleingewerbetreibende…)
  • Entscheidend für §19 UStG sind Umsatzgrenzen
  • Vereinfachung bei der Rechnungsstellung,
  • keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen in Deutschland,
  • erweiterte Anwendung auf grenzüberschreitende Umsätze.
  • Höherer Verwaltungsaufwand durch Meldeverfahren,
  • laufende Überwachung der nationalen und unionsweiten Umsatzgrenzen erforderlich.

 

Wann und für wen macht die Kleinunternehmerregelung Sinn?

  • Kunden sind hauptsächlich Privatpersonen
  • Geringe Kostenstruktur
  • Geringe Investitionsplanung
  • Bei Vorhaben nebenberuflich zu gründen
  • Um bürokratischen Aufwand zu reduzieren
  • Keine Erwartung an stakre Wachstumsphase

 

Wann macht die Kleinunternehmerregelung keinen Sinn?

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerschaft macht immer dann Sinn, wenn die Leistungsempfänger des Leistungsempfängers Unternehmer sind, die selbst vollen Vorsteuerabzug geltend machen können (§ 15 Abs. 1 und kein Ausschluss gem. § 15 Abs 2 und 3 UStG).

 

4.) Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung

Im Vergleich zur Regelbesteuerung gibt es wesentliche Unterschiede.

Bei der Regelbesteuerung sind Unternehmen verpflichtet, die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Natürlich auch bei Geschäftsbeziehungen ins Ausland ist die Regelbesteuerung gegebenenfalls günstiger, da bei Warenbezug aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Was bei der Kleinunternehmerregelung nicht der Fall ist.

 

In der Regelbesteuerung können Sie grundsätzlich die Vorsteuer – also die Umsatzsteuer, die sie selbst bei betrieblichen Einkäufen zahlen – geltend machen und vom Finanzamt erstattet bekommen. Kleinunternehmer hingegen haben diese Möglichkeit nicht, da sie keine Umsatzsteuer berechnen und daher auch keine Vorsteuer abziehen können.

 

Die steuerliche Erfassung muss übrigens bis spätestens 1 Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Monatsfrist gilt jeweils für Freiberufler sowie für Gewerbetreibende.

 

5.) Wechsel in Regelbesteuerung versäumt

Wenn ein Unternehmer es versäumt, rechtzeitig von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung zu wechseln, können daraus verschiedene rechtliche und finanzielle Konsequenzen entstehen. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht es Unternehmen, auf die Erhebung und Ausweisung der Umsatzsteuer zu verzichten, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

 

Soweit so gut.

 

Wird jedoch diese Grenze überschritten, muss der Unternehmer bereits ab dem Tag des Erreichens der Umsatzgrenze sofort in die Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer berechnen und abführen!

 

Wird der Wechsel versäumt, obwohl die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gegeben sind, drohen Nachzahlungen der Umsatzsteuer.

 

Das Finanzamt fordert rückwirkend die Umsatzsteuer, die auf alle erbrachten Leistungen und ausgestellten Rechnungen hätte erhoben werden müssen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, insbesondere wenn die Umsatzsteuer nicht den Kunden in Rechnung gestellt wurde und somit aus dem eigenen Geldbeutel gezahlt werden muss. Dieses Szenario kam in der Vergangenheit leider schon sehr häufig vor. Deshalb, behalten Sie bitte Ihre Umsätze als Kleinunternehmer ständig im Blick!

 

Ein zusätzliches besonderes Problem stellen bereits geschriebene Rechnungen dar, die ohne Ausweisung der Umsatzsteuer erstellt wurden. In diesen Fällen kann es notwendig sein, Korrekturrechnungen zu erstellen, um die Umsatzsteuer ordnungsgemäß auszuweisen.

 

Dies erfordert nicht nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand, sondern kann auch zu Unstimmigkeiten mit Kunden führen, insbesondere wenn diese nicht bereit sind, nachträglich die Umsatzsteuer zu zahlen. Zusätzlich können steuerliche Strafzahlungen oder Verspätungszuschläge anfallen, wenn dem Finanzamt relevante Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.

 

Die Buchhaltung wird ebenfalls komplexer, da eine nachträgliche Korrektur der Rechnungen und Steuererklärungen erforderlich sein kann. Hierbei ist es auch häufig so, dass die Steuererklärungen korrigiert werden müssen. Bedenken Sie auch, dass Sie sobald Sie in die Regelbesteuerung fallen, verpflichtet sind die Umsatzsteuersalden an das Finanzamt zu zahlen.

 

Versäumen Sie die Zahlung, weil Sie übersehen haben dass Sie aus der Kleinunternehmerregelung raus gefallen sind, kann das gegebenenfalls sogar als Steuerhinterziehung gewertet werden. Sie sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Sie die Steuern ordnungsgemäß abführen und Sie erhalten von der Finanzbehörde keine Aufforderung zur Abgabe.

 

Um solche teils gravierende Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmer regelmäßig ihre Umsätze überprüfen und frühzeitig planen, ob oder ab welchem genauen Zeitpunkt ein Wechsel in die Regelbesteuerung notwendig wird. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann helfen, Fristen einzuhalten und finanzielle Risiken zu minimieren. Achten Sie deshalb präventiv auf Ihre Umsätze.

 

6.) Reverse-Charge-Verfahren

Besonders wichtig ist zu wissen, wie sich die Kleinunternehmerregelung auf grenzüberschreitende Transaktionen auswirkt.

Auch der Kleinunternehmer ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und erfüllt die Voraussetzung des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (Qualität des Leistungsempfängers) Als Leistungsempfänger kommt es wie in der Regelbesteuerung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft!

Bei Lieferungen und Leistungen ins EU-Ausland oder aus dem EU-Ausland gelten spezielle Regelungen, die trotz der Kleinunternehmerregelung beachtet werden müssen.

 

Zum Beispiel kann es bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder bei Reverse-Charge-Verfahren zu einer Umsatzsteuerschuld des Kleinunternehmers kommen. Daher sollten Kleinunternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften genau prüfen, ob und in welchem Umfang Umsatzsteuerpflichten entstehen. Im Reverse-Charge-Verfahren müssen auch von Kleinunternehmen nach § 19 UStG entsprechende Umsatzsteuerbeträge angemeldet und an die Finanzbehörde abgeführt werden.

 

7.) Alte Rechtslage vs. neue Rechtslage

Ab 2025 starten Neugründer automatisch als Kleinunternehmer. 

Übersteigt der Umsatz im Gründungsjahr 25.000€ wird Kleinunternehmerregelung sofort in dem Monat - taggenau beendet, in dem die Grenze erreicht wurde. Es ist hier absolut wichtig, die Umsätze im Blick zu halten. Denn sobald man den Betrag überschreitet ist die darauffolgende Ausgangsrechnung inklusive Mehrwertsteuer auszuweisen. Natürlich ist ab dann auch der Vorsteuerabzug möglich.

 

Bisher konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.

Ab 2025: Verzicht kann bis zum 28. Februar des übernächsten Kalenderjahres erklärt werden (Übernächstes Kalenderjahr das auf Besteuerungszeitraum folgt).Im Vorjahr (2024) wurde keine Umsatzsteuer erhoben, gilt die Kleinunternehmerregelung für 2025 weiterhin.

Zur Prüfung der Voraussetzungen wird der Nettobetrag des Vorjahres herangezogen und mit der Umsatzgrenze verglichen.

 

Alte Kleinunternehmer Rechtslage bis 31.12.2025

  • Vorausgegangenes KJ: 22.000 €

  • Laufendes KJ: 50.000 €

  • Brutto-Betrachtung

  • Prognose für laufendes KJ („voraussichtlich“)

  • Bei Neuaufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die Grenze von „voraussichtlich“ 22.000 € für das erste Jahr maßgeblich.

  • Steuer wird nicht erhoben!

  • Auf im Inland ansässige Unternehmer beschränkt

  • Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; Widerruf des Verzichts auch für die Vergangenheit möglich

 

Neue Kleinunternehmer Rechtslage ab 01.01.2025

  • Vorausgegangenes KJ: 25.000 €

  • Laufendes KJ: 100.000 €

  • Netto-Betrachtung

  • Unterjährige Überwachung notwendig

  • Bei Neuaufnahme einer Selbstständigkeit ist die (tatsächliche) Grenze von 25.000 € für das erste Jahr maßgeblich.

  • Umsatz ist steuerfrei!

  • Ausdehnung auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU) ansässige Unternehmer gem. § 19 Abs. 4 UStG; Nicht: Unternehmer aus dem Drittland

  • Verzicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; Widerruf des Verzichts nur für die Zukunft möglich

 

8.) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)

Die KU-Richtlinie (EU) 2020/285 bringt Änderungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die bis zum 31. Dezember 2024 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland wird die Umsetzung durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erfolgen, das am 02. Dezember 2024 verabschiedet wurde und am 05. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Ziel der Richtlinie ist es, die Wettbewerbsbedingungen für Kleinunternehmer zu verbessern, indem bürokratische Hürden reduziert und die Steuerpflichtigen besser unterstützt werden. Diese Anpassungen sollen insbesondere den administrativen Aufwand für Kleinunternehmer verringern und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

 

Die Änderungen betreffen insbesondere den § 19 UStG, der eine gravierende Reform erfahren wird. Zudem wird ein neuer § 19a UStG eingeführt, der die bisherigen Regelungen zur Kleinunternehmerregelung anpasst und erweitert. Auch die UStDV wird durch die Einführung des § 34a UStDV angepasst. Weitere Folgeänderungen betreffen die §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG, die sich mit der Regelung von Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzügen und den Anforderungen an Unternehmer befassen.

 

9.) EU Kleinunternehmerregelung

Eine wesentliche Neuerung ist die EU-weite Erweiterung der Kleinunternehmerregelung. Ab 2025 können Kleinunternehmer ihre steuerfreien Umsätze auch in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen. Hierfür ist allerdings die Teilnahme an einem speziellen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Man muss zudem auf die Umsatzgrenzen der verschiedenen Länder achten.

 

Diese Änderung eröffnet neue Möglichkeiten für grenzüberschreitenden Handel und fördert die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen auf europäischer Ebene. Die höheren Umsatzgrenzen und die EU-weite Anwendbarkeit schaffen mehr Spielraum für geschäftliche Entwicklung und Internationalisierung, während die Verpflichtung zur zeitnahen Umstellung auf die Regelbesteuerung für mehr Transparenz und Aktualität sorgt.

 

Die Reform ermöglicht es Kleinunternehmern, ihre Steuerbefreiung auch bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU zu nutzen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG, wofür eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich ist. Im Zuge dieser Registrierung wird eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben.

Durch die Teilnahme an diesem Verfahren sind Kleinunternehmer verpflichtet, regelmäßige Umsatzmeldungen an das BZSt zu übermitteln. Diese Meldungen dienen dazu, sicherzustellen, dass die Umsatzgrenzen eingehalten und die Steuerbefreiung korrekt angewendet werden.

Sollten die festgelegten Umsatzgrenzen überschritten werden, endet die Steuerbefreiung, und der Unternehmer muss zur Regelbesteuerung wechseln.

 

Kleinunternehmer können Regelung ab 2025 auch für Umsätze im EU-Ausland anwenden.

Voraussetzung:

Gesamtumsatz im EU-Ausland beträgt im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils nicht mehr als 100.000€ netto

Registrierung für EU-Kleinunternehmerregelung bei Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Entsprechender Ansässigkeitsstaat erteilt Kleinunternehmer-Identifikationsnummer

Bei Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung muss quartalsweise Umsatzmeldung abgegeben werden

Der Unternehmer darf in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert sein

Bei Neugründung muss beim zuständigen FA die USt-Registrierung erfolgt sein

 

Für einen im Inland ansässigen Unternehmer, der ausschließlich im Inland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, gilt das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG nicht. Dementsprechend wird in diesen Fällen keine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt.

 

Meldungen an BZSt – Meldeverfahren § 19a UStG

Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Ende eines Quartals eine Umsatzmeldung an das BZSt zu übermitteln. Eine gesetzliche Möglichkeit zur Fristverlängerung besteht nicht. Die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) finden Anwendung, mit Ausnahme des Verspätungszuschlags nach § 152 AO, da es mangels Steuerfestsetzung an einer Bemessungsgrundlage fehlt. Daraus ergeben sich die folgenden Fristen: Für das erste Kalendervierteljahr ist die Abgabe bis zum 30. April fällig, für das zweite bis zum 31. Juli, für das dritte bis zum 31. Oktober und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.

 

Wichtig ist, dass auch dann eine Umsatzmeldung – in Form einer sogenannten Nullmeldung – eingereicht werden muss, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr keine Umsätze erzielt wurden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Umsätze in den ausgewählten EU-Mitgliedstaaten vorlagen oder nicht.

 

Auf Grundlage der Umsatzmeldung überprüft das BZSt oder gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Umsatzgrenzen den jährlichen Gesamtumsatz.

Überschreitet der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr den Jahresgesamtumsatz in der EU von 100.000 EUR, muss er dies innerhalb von 15 Werktagen beim BZSt melden.

 

Maßgeblich ist der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 EUR überschritten wird — damit endet die Teilnahme am Verfahren, und die KU-IdNr. wird deaktiviert.

 

10.) Umsatzgrenzen EU-Länder

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in den EU-Mitgliedstaaten angepasste Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmern, unter bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Die spezifischen Umsatzgrenzen variieren je nach Land:

 

  • Belgien: 25.000 EUR
  • Bulgarien: 100.000 EUR
  • Dänemark: 50.000 DKK
  • Deutschland: 25.000 EUR
  • Estland: 40.000 EUR
  • Finnland: 20.000 EUR
  • Frankreich: 85.000 EUR (Warenlieferungen), 37.500 EUR (Dienstleistungen)
  • Griechenland: 10.000 EUR
  • Irland: 85.000 EUR (Warenlieferungen), 42.500 EUR (Dienstleistungen)
  • Italien: 85.000 EUR
  • Kroatien: 60.000 EUR
  • Lettland: 50.000 EUR
  • Litauen: 55.000 EUR
  • Luxemburg: 50.000 EUR
  • Malta: 35.000 EUR (Warenlieferungen), 30.000 EUR (andere Umsätze)
  • Niederlande: 30.000 EUR
  • Österreich: 55.000 EUR
  • Polen: 200.000 PLN

  • Portugal: Keine spezifische Grenze
  • Rumänien: 300.000 RON
  • Schweden: 120.000 SEK
  • Slowakei: 50.000 EUR
  • Slowenien: 50.000 EUR
  • Spanien: Keine spezifische Grenze
  • Tschechien: 2.000.000 CZK
  • Ungarn: 12.000.000 HUF
  • Zypern: 15.600 EUR

 

Es ist wichtig zu beachten, dass einige Länder keine spezifische Kleinunternehmergrenze festgelegt haben.

Unternehmer sollten daher vorher die jeweiligen nationalen Regelungen prüfen, um festzustellen, ob sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren können.

 

Die Angaben können daher abweichen, sind ohne Gewähr.

 

11.) Realistische Umsatzprognosen

Erstellen Sie eine realistische Schätzung Ihres Umsatzes im ersten Jahr. Dazu gehören geplante Aufträge, erwartete Kunden und realistische Preise.

Hochrechnung: Wenn Sie im laufenden Jahr gründen, rechnen Sie den Umsatz auf 12 Monate hoch. Überschreiten Sie sicher die Umsatzgrenze, macht es ggf. Sinn, bereits ab Start die Regelbesteuerung zu wählen.

 

Eine realistische Umsatzprognose ist für Existenzgründer von entscheidender Bedeutung, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder direkt zur Regelbesteuerung übergehen.

 

Sie bildet die Grundlage für eine fundierte Unternehmensplanung und ist ein wichtiger Faktor für den langfristigen Erfolg des Startups. Mit einer gut durchdachten Umsatzprognose lassen sich Liquidität, Rentabilität und mögliche Investitionen besser planen, und sie hilft dabei, potenzielle Finanzierungspartner oder Investoren zu überzeugen.

 

Eine gut ausgearbeitete Umsatzprognose ermöglicht es, die Kostenstruktur an die erwarteten Einnahmen anzupassen und Engpässe frühzeitig zu erkennen. So kann man beispielsweise rechtzeitig Maßnahmen zur Kostenreduktion einleiten oder gezielte Marketingaktionen starten, um den Umsatz zu steigern. Auch im Rahmen der Kleinunternehmerregelung.

 

Gerade bei der Preisgestaltung und der Kalkulation von Margen spielt eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Umsätze eine zentrale Rolle. Auch im Hinblick auf steuerliche Regelungen – wie die Entscheidung, ob man die Kleinunternehmerregelung nutzen oder direkt auf die Regelbesteuerung setzen möchte – ist die Umsatzprognose ein wichtiger Anhaltspunkt.

 

Um eine realistische Umsatzprognose zu erstellen, sollten Existenzgründer einige bewährte Methoden und Tipps berücksichtigen. Zunächst ist es essenziell, den Markt und die Zielgruppe genau zu analysieren. Dazu gehört die Frage, wie groß der potenzielle Markt ist, welche Wettbewerber es gibt und welche Preise am Markt durchsetzbar sind. Eine SWOT-Analyse (Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken) kann helfen, Chancen und Herausforderungen realistisch zu bewerten.

 

Außerdem sollten Gründer ihre geplanten Marketing- und Vertriebsmaßnahmen in die Prognose einbeziehen. Wie viele Kunden können durch welche Kanäle erreicht werden, und mit welchen Verkaufszahlen ist realistisch zu rechnen? Hierbei helfen Erfahrungswerte aus ähnlichen Branchen oder Pilotprojekten. Auch saisonale Schwankungen oder Anlaufzeiten sollten berücksichtigt werden, da ein neu gegründetes Unternehmen oft nicht sofort hohe Umsätze erzielt.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Differenzierung zwischen optimistischen, pessimistischen und realistischen Szenarien. So bleibt man flexibel und kann verschiedene Entwicklungen in der Planung berücksichtigen. Es empfiehlt sich zudem, die Umsatzprognose regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um auf Veränderungen im Markt oder im eigenen Unternehmen schnell reagieren zu können.

 

Zusammenfassend ist eine realistische Umsatzprognose ein unverzichtbares Steuerungsinstrument für jedes Startup. Sie bietet Orientierung, hilft bei der strategischen Planung und schafft eine verlässliche Grundlage für Entscheidungen. Wer seine Prognosen sorgfältig erstellt und laufend aktualisiert, ist besser vorbereitet und kann Herausforderungen gezielter begegnen, gerade auch im Hinblick auf die Kleinunternehmerregelung.

 

12.) Neue Umsatzgrenzen ab 01.01.2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Regelungen und Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).

 

Diese Anpassungen sollen Kleinunternehmer entlasten und ihnen gleichzeitig mehr Flexibilität bieten, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union.

 

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Anhebung der Umsatzgrenzen. Ab 2025 darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschreiten – bisher lag diese Grenze bei 22.000 Euro. Zusätzlich wurde die Prognosegrenze für den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Kalenderjahr von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt.

 

Diese Erhöhung ermöglicht es Kleinunternehmern, auch bei wachsenden Geschäften länger von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung zu profitieren.

Ein weiterer bedeutender Aspekt der Reform ist die neue Verpflichtung zur sofortigen Umstellung auf die Regelbesteuerung, sobald die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten wird.

 

Bisher erfolgte dieser Wechsel erst im Folgejahr.

Diese Regelung sorgt für mehr Aktualität in der steuerlichen Behandlung und verhindert eine verzögerte Anpassung an wachsende Umsätze.

 

13.) Steuererklärungen

Als Kleinunternehmer in Deutschland ist man zwar von der Umsatzsteuer befreit (nach § 19 UStG), aber es gibt trotzdem einige Steuererklärungen, die man abgeben muss.

 

Hier ein Überblick:

 

Einkommensteuererklärung:

Anlage G (Gewerbebetrieb) oder Anlage S (Selbstständige Tätigkeit): Je nachdem, ob du ein Gewerbe hast oder freiberuflich tätig bist.

Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Wenn du deinen Gewinn durch die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst (was bei Kleinunternehmern oft der Fall ist).

 

Keine Umsatzsteuererklärung mehr notwendig:

Ein Kleinunternehmer muss (grds.) keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresanmeldungen mehr abgeben.

Nur in der Regelbesteuerung und bei grenzüberschreitenden Geschäften. Bei grenzüberschreitenden Geschäften muss man sich als Kleinunternehmer am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Hier erhält man eine spezielle Umsatzsteuer- Identifikationsnummer.

 

Gewerbesteuererklärung (nur für Gewerbetreibende):
Freiberufler müssen diese nicht abgeben. Gewerbetreibende sind verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen — allerdings wird Gewerbesteuer erst fällig, wenn der jährliche Freibetrag von 24.500 € Gewinn überschritten wird.ggf.

Umsatzsteuervoranmeldung (nur bei bestimmten Fällen):
Falls du z.B. innergemeinschaftliche Erwerbe tätigst oder Leistungen aus dem Ausland beziehst (Reverse-Charge-Verfahren), kann es nötig sein, trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

 

14.) Rechnungsschreibung § 34a UstDV

Kleinunternehmer dürfen auch über das Jahr 2028 hinaus sogenannte „sonstige Rechnungen“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG verwenden, wie etwa Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen.

 

Sie können zudem mit Zustimmung des Empfängers — ohne besondere Form — elektronische Rechnungen ausstellen.

Ab dem 01.01.2025 muss jedoch sichergestellt sein, dass elektronische Rechnungen empfangen und gemäß den GoBD-Vorgaben aufbewahrt werden.

In der Praxis gilt, dass vorbehaltlich der Übergangsfristen zur E-Rechnung unmittelbar nach einem unterjährigen Wechsel vom Kleinunternehmer zum Regelbesteuerer im B2B-Bereich eine E-Rechnung ausgestellt werden muss.

 

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG musst du auf deinen Rechnungen bestimmte Angaben machen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, auch wenn du keine Umsatzsteuer erhebst. Die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung sind in verschiedenen Paragrafen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Abgabenordnung (AO) festgelegt. Deshalb ist es auch als Kleinunternehmer erforderlich und zu 100% wichtig, alle relevanten Informationen korrekt auf der Rechnung anzugeben.

 

Der Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmer-regelung nach § 19 UStG stellt sicher, dass deine Rechnung steuerlich korrekt behandelt wird. Indem du diese gesetzlichen Anforderungen einhältst, verhinderst du Missverständnisse und mögliche rechtliche Probleme mit dem Finanzamt.

 

1. Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers (§ 14 UStG)

Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Ausstellers enthalten. Das bedeutet, du musst als Kleinunternehmer mit deinem vollständigen Namen und der Adresse, unter der du deine Tätigkeit ausübst, auf der Rechnung erscheinen.

 

2. Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 UStG)

Ebenso muss auf der Rechnung der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers der Leistung angegeben werden. Wenn du an ein Unternehmen oder eine juristische Person (z.B. eine GmbH) lieferst, muss auch deren Firmenname und Adresse aufgeführt sein.

 

3. Rechnungsnummer (§ 14 UStG)

Jede Rechnung muss eine einzigartige und fortlaufende Rechnungsnummer haben. Dies dient der ordnungsgemäßen Dokumentation und Nachverfolgbarkeit. Es darf keine Lücken bei den Nummern geben, damit das Finanzamt eine lückenlose Dokumentation prüfen kann.

 

4. Ausstellungsdatum (§ 14 UStG)

Die Rechnung muss ein Datum haben, an dem sie ausgestellt wurde. Dies ist besonders wichtig, um den Zeitpunkt der Leistungserbringung zu dokumentieren und die steuerlichen Fristen einzuhalten.

 

5. Menge und Art der gelieferten Ware oder Dienstleistungen (§ 14 UStG)

Die Rechnung muss die genaue Menge und Art der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung beschreiben. Dies sorgt dafür, dass der Empfänger genau weiß, welche Leistung oder Ware er erhalten hat. Eine genaue Beschreibung ist auch wichtig für die steuerliche Zuordnung der Leistungen.

 

6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (§ 14 UStG)

Es muss der Zeitpunkt oder zumindest der Zeitraum der Lieferung oder Leistung angegeben werden, falls dieser vom Ausstellungsdatum abweicht. Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. monatliche Rechnungen) reicht die Angabe des Leistungszeitraums aus.

 

7. Betrag der Rechnung und ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung (§ 19 UStG)

Als Kleinunternehmer musst du keine Umsatzsteuer berechnen. Auf der Rechnung muss daher ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthalten sein. Typischerweise lautet der Hinweis:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Zusätzlich muss der Gesamtbetrag der Rechnung angegeben werden, also der zu zahlende Betrag.

 

8. Hinweis auf Steuerbefreiung und keine Umsatzsteuer (§ 19 UStG)

Ein Hinweis, dass du von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch machst und deshalb keine Umsatzsteuer erhebst, ist notwendig. Ohne diesen Hinweis könnte das Finanzamt annehmen, dass du Umsatzsteuerpflichtig bist und die Rechnung als falsch werten.

 

9. Bankverbindung (optional, aber empfohlen)

Es ist zwar gesetzlich nicht zwingend erforderlich, aber es ist empfehlenswert, deine Bankverbindung auf der Rechnung anzugeben. Dies erleichtert dem Kunden die Zahlung.

 

10. Sonstige gesetzliche Anforderungen (§ 14 UStG und AO)

Die Abgabenordnung (AO) und das Umsatzsteuergesetz (UStG) sehen noch einige allgemeine Anforderungen vor, z.B. dass Rechnungen in einer verständlichen Form und Sprache ausgestellt werden müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden. Auch die Steuernummer muss ersichtlich sein.

 

Zusammenfassung der wichtigsten Paragrafen:

§ 14 UStG: Vorgaben zur Rechnungsstellung, insbesondere zur Ausgestaltung der Rechnung und zur Angabe von Leistungsdaten.

§ 19 UStG: Regelungen zur Kleinunternehmerregelung und zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

§ 158 AO: Allgemeine Vorschriften zur Aufbewahrung von Rechnungen.

 

15.) Umsatz stets im Blick behalten

Wenn du diese Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschreitest, musst du von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln und beginnst, Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen auszuweisen und abzuführen.

 

Versäumst du das, musst du von deinen bereits erstellten Rechnungen noch die Umsatzsteuer abführen.

Um sicherzustellen, dass du rechtzeitig den Wechsel zur Regelbesteuerung vornimmst, solltest du deinen Umsatz regelmäßig überwachen. Hier sind einige Tipps, wie du das unterjährig gut im Blick behalten kannst:

 

1. Monatliche oder vierteljährliche Umsatzüberprüfung

Erstelle eine einfache Umsatzübersicht: Du kannst eine Tabelle oder ein Buchhaltungstool verwenden, um alle Einnahmen und Ausgaben monatlich zu erfassen. Achte dabei besonders auf den Gesamtumsatz.

Vergleiche regelmäßig mit den Grenzwerten: Du kannst jeden Monat oder jedes Quartal prüfen, ob der kumulierte Umsatz.

 

2. Berücksichtigung von Sonderfällen

Wenn du in einem Jahr mit einer großen Umsatzsteigerung rechnest (z.B. durch saisonale Schwankungen), solltest du prognostizieren, wie dein Umsatz im Verlauf des Jahres steigen könnte. Eine monatliche Hochrechnung auf Basis der bisherigen Umsätze hilft dir, frühzeitig zu erkennen, ob du den Schwellenwert überschreitest.

 

3. Dokumentiere die Rechnungsstellung genau

Auch als Kleinunternehmer solltest du darauf achten, dass du alle Rechnungen korrekt und vollständig erfasst. Achte darauf, dass du die Umsatzgrenzen korrekt berücksichtigst, und behalte deine Einnahmen im Auge, indem du regelmäßig deine Buchführung überprüfst.

 

4. Frühzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt

Wenn du merkst, dass du die Umsatzgrenze überschreitest, ist es ratsam, dich frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und den Wechsel zur Regelbesteuerung zu melden. Ab dem Jahresbeginn des Folgejahres bist du dann verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen.

 

5. Erstellung eines Überblicks mit einem Steuerberater

Steuerberater: Es kann sinnvoll sein, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn du Schwierigkeiten bei der Einschätzung deines Umsatzes hast. Ein Steuerberater kann dir helfen, deinen Umsatz zu überwachen und rechtzeitig auf die Regelbesteuerung umzustellen, falls nötig.

 

16.) BWA und Buchhaltung aktuell halten

Eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist ein wichtiges Instrument für Unternehmer, um einen schnellen und umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens zu erhalten. Besonders als Kleinunternehmer nach § 19 UStG hilft eine BWA dabei, die Umsatzgrenzen im Blick zu behalten.

 

Was ist eigentlich eine BWA?

  • Die BWA ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahlensammlung, die die wichtigsten finanziellen Daten deines Unternehmens auswertet,
  • wie zum Beispiel:
  • Umsatz
  • Kosten
  • Gewinn
  • Liquidität
  • Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen

 

Diese Daten werden in einem bestimmten Zeitraum (häufig monatlich oder quartalsweise) zusammengefasst und bieten einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation deines Unternehmens.

 

Wie hilft eine BWA beim Einhalten der Kleinunternehmergrenzen?

Überwachung des Umsatzes - Die BWA zeigt dir die Umsätze deines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum. Durch die regelmäßige Erstellung der BWA (zum Beispiel wöchentlich oder monatlich) hast du immer im Blick, wie sich dein Umsatz entwickelt und ob du den Grenzwert für Kleinunternehmen nach §19 UStG überschreitest. Du kannst also frühzeitig erkennen, ob du den Schwellenwert überschreitest, und entsprechend reagieren, bevor es zu spät ist.

 

Frühzeitige Prognose von Überschreitungen

Die BWA enthält nicht nur historische Zahlen, sondern auch Prognosen und Trends. Wenn du die monatlichen Umsätze in der BWA verfolgst, kannst du eine Hochrechnung für den Rest des Jahres vornehmen. Diese Hochrechnung hilft dir, abzuschätzen, ob du die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten wirst.

 

Beispiel:

Wenn du im ersten Quartal bereits einen hohen Umsatz erzielt hast, zeigt dir die BWA, ob diese Entwicklung weiterhin anhält.

So kannst du gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um den Übergang zur Regelbesteuerung zu planen.

 

Vorsicht bei saisonalen Schwankungen

Wenn dein Unternehmen saisonalen Schwankungen unterliegt (z.B. im Einzelhandel oder Tourismus), hilft dir die BWA, solche Schwankungen in den monetären Werten zu erkennen. Dadurch kannst du eine realistische Prognose aufstellen, ob der Umsatz in den verbleibenden Monaten des Jahres weiterhin hoch bleibt und du die Kleinunternehmergrenze überschreitest.

 

Kontrolle der Ausgaben

Die BWA gibt dir nicht nur Einblick in deine Umsätze, sondern auch in die Ausgaben und Kosten deines Unternehmens. Falls deine Ausgaben steigen und du deine Gewinnmargen im Blick hast, kannst du frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um deinen Umsatz zu steuern und gegebenenfalls die Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.

 

Frühzeitige Anpassung bei Überschreitung der Grenze

Wenn du mit deiner BWA erkennst, dass der Umsatz die Grenze überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird, kannst du frühzeitig eine Anpassung deiner Geschäftstätigkeit vornehmen.

 

Die BWA hilft dir, die Zahlen so transparent und genau wie möglich zu verfolgen, was dir ermöglicht, die notwendige Steuerumstellung zu planen.

 

17.) Neuerungen 2025 Gesetzestexte:

§ 19 Abs. 1 UStG

Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.

 

§ 19 Abs. 3 UStG

Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

 

§ 19 Abs. 2 UStG

Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

 

§ 19 Abs. 2 UStG

(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; 2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

 

§ 19 Abs. 6 UStG

(6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 19 Abs. 4 UStG

(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn 1. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und 2. dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige KleinunternehmerIdentifikationsnummer erteilt wurde.

 

§ 19 Abs. 5 UStG

(5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet.


Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

 

Rechtsgrundlagen:

Bitte beachten Sie, dass Sie die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Versionen der jeweils genannten Gesetze.

Dazu gehören § 2a, § 13b, § 14c, § 15, § 18, § 19 und § 19a des Umsatzsteuergesetzes, § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie § 138 und § 149 der Abgabenordnung.

18.) Zusammengefasst

Als Kleinunternehmer erzielen Sie in der Regel umsatzsteuerfreie Umsätze und sind daher normalerweise nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig steht Ihnen jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Bei der Rechnungsstellung können Sie vereinfachte Rechnungen gemäß § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwenden. In diesen Rechnungen dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und müssen auf die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hinweisen.

 

Eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht für Kleinunternehmer nicht, allerdings müssen Sie in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen — hierfür genügt ein gewöhnliches E-Mail-Postfach.

In der Regel sind Kleinunternehmer nicht verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. Diese Verpflichtung besteht jedoch in bestimmten Ausnahmefällen: Wenn Sie die Einfuhrumsatzsteuer schulden, als Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig sind, als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft auftreten, oder wenn das Finanzamt Sie ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung auffordert.

 

Wenn Sie als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer ID beantragen, sind Sie beim BZSt meldepflichtig.

Wird die Umsatzgrenze für das laufende Kalenderjahr — 100.000 Euro bzw. 25.000 Euro im Jahr der Gründung — überschritten, endet die Kleinunternehmer-Regelung sofort und es erfolgt ein Wechsel zur Regelbesteuerung.

 

Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung, ebenso wie alle darauf folgenden Umsätze.

Die zuvor im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung steuerbefreiten Umsätze bleiben hingegen weiterhin steuerfrei.

 

Sollten Sie sich bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung unsicher sein, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.

Ihr Steuerberater für Kleinunternehmer 2025.