Hinzurechnungsbesteuerung (AStG) Außensteuergesetz

AStG (Außensteuergesetz)
- Hinzurechnungsbesteuerung


Sofern man im Ausland eine Geschäftstätigkeit aufnehmen möchte, sollte man sich mit dem Thema Hinzurechnungsbesteuerung ausgiebig befassen.
Grundsätzlich gibt es eine ganze Reihe von Voraussetzungen und eine Vielzahl zu prüfender Parameter, um nicht letztendlich in eine Steuerfalle zu tappen.

Sofern man mit dem Gedanken spielt eine Geschäftstätigkeit im Ausland aufzunehmen oder bilaterale Geschäftsbereiche um zu strukturieren, sollte man ggf. vorab in Erwägung ziehen, sich dahingehend von erfahrenen Steuerberatern oder Juristen beraten zu lassen.

 

Kurzzusammenfassung:

Was regelt das Außensteuergesetz (AStG)?

Beim Außensteuergesetz werden steuerrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen geregelt. 
Unter anderem:
- Berichtigung inländischer Einkünfte bei grenzüberschreitenden Verflechtungen
- Steuerpflicht beim Wohnsitzwechsel in Niedrigsteuerländer
- Einkünftezurechnung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften 


Wozu dient die Hinzurechnungsbesteuerung?
Durch die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindert werden, dass Gewinne und somit Steuereinnahmen durch die Gründung einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden

 

Inländerbeherrschung über 50% Anteile 
Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person zu mehr als 50% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist sowie passive Einkünfte erzielt.
Die Kapitalgesellschaft darf dahingehend weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben. 


Was ist ein Niedrigsteuerland?
Ein Land, in dem das Steuerniveau um mehr als 25% unter der in Deutschland zu zahlenden Steuer liegt. 
Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Sofern man als deutscher Staatsbürger/in ein Niedrigsteuerland umzieht und weiterhin wirtschaftliche Verbindungen mit Deutschland pflegt, unterliegt mit seinen Einkünften aus deutschland der sogenannten erweitert beschränkten Steuerpflicht.


Was ist eine ausländische Zwischengesellschaft?
Eine ausländische Zwischengesellschaft ist eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland, die ggf. durch Steuerumgehungsmotive gewählt wird.
Diese Zwischengesellschaft kann für die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner die Hinzurechnungsbesteuerung auslösen.
Zwischeneinkünfte im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG fallen durch passiven Erwerb ausländischer Gesellschaften an.


Wie hoch ist die Niedrigsteuerschwelle?
25% (§ 8 III AStG)


Was sind die passiven Einkünfte/ aktive Einkünfte lt AStG (Aktivitätsklausel)?
Passive Einkünfte sind konträr im Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG geregelt.
Heißt, hier sind alle aktiven Einkünfte ersichtlich. 
Dahingehend werden die nicht aufgeführten Einkünfte als passive Einkünfte bewertet.
Sofern man eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland betreiben möchte, so müssen die im AStG als aktiv definierte Einkünfte nachgewiesen werden. Andernfalls wäre eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht zu vermeiden.
 

Die Gesellschaft muss dahingehend den Großteil/ das Hauptgeschäft der Einkünfte aus diesen aktiven Einkünften erzielen.
Die Beurteilung von Tätigkeiten einer Holding, von Eigenversicherungsgesellschaften, Factoring oder Konzernfinanzierungsgesellschaften ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Einkunftskataloges oftmals strittig.

 

Einkünfte können bspw. als aktiv definiert werden, wenn für die Geschäftstätigkeit in dem entsprechenden EU Ausland:
- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb unterhalten wird
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gewährleistet ist
- weit verzweigte Kundennetze bestehen
Anmerkung:
Es können umfangreiche Aufzeichnungspflichten bestehen und Nachweise müssen in detaillierter Form erbracht werden.
Zusätzlich finden auch Kombinationen weiterer Gesetze Anwendung und es können je nach Tätigkeit sowie weitere gesetzliche Ausnahmenregelungen gelten.


Im Zweifel oder bei Unklarheiten nehmen Sie frühzeitig Beratungsleistungen von einem Steuerberater oder Fachanwalt in Anspruch.
 

Kurzform aktive Einkünfte:
§8 Abs. 1 Nr. 1 AStG
Einkünfte aus Landwirtschaft & Forstwirtschaft.
§8 Abs. 1 Nr. 2 AStG
Einkünfte aus industrieller Tätigkeit sowie Erzeugung von Energie & Gewinnung von Bodenschätzen. 
§8 Abs. 1 Nr. 3 AStG
Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen. Ausnahme: Konzerninterne Geschäfte sind passive Einkünfte
§8 Abs. 1 Nr. 4 AStG
Einkünfte aus Handelstätigkeit mit selbständig operierenden Handelsgesellschaften und verzweigtem Kundennetz.
§8 Abs. 1 Nr. 5 AStG
Einkünfte aus selbst ausgeführten Dienstleistungen.
> Hierzu ist ein Nachweis des Geschäftsbetriebs unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ohne Mitwirkung des unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners oder nahestehender Personen zu führen.
§8 Abs. 1 Nr. 6 AStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
Ausnahmen; 
- Nutzung von Patenten 
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 
- Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen/ Leasing
§8 Abs. 1 Nr. 7 AStG
Aufnahme oder Vergabe von Darlehen ohne jegliche Inlandsberührung.
Ausnahme: Einkünfte aus Kapitalvermögen 
§8 Abs. 1 Nr. 8 AStG
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. 
Das Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG findet Anwendung. 
§8 Abs. 1 Nr. 9 AStG
Veräußerungsgewinne und -verluste durch Zusammenhang § 8b Abs. 2 KStG. 
Erträge von Wirtschaftsgütern im Rahmen des § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG, werden hinzugerechnet.
§8 Abs. 1 Nr. 10 AStG
Umwandlungsgewinne 


Gemischte Einkünfte & 3-Stufige Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung
- relative & absolute Freigrenzen
Sofern eine Zwischengesellschaft aktive und passive Einkünfte erzielt, gibt es relative und absolute Freigrenzen.
 
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 AStG gibt es eine dreistufige Prüfung:
1.) relative gesellschaftsbezogene Freigrenze
die passiven Bruttoerträge betragen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft.
2.) absolute gesellschaftsbezogene Freigrenze
die passiven Bruttoeinkünfte bei der Gesellschaft übersteigen einen Betrag von 80.000€ nicht.
3.) gesellschafterbezogenen absolute Freigrenze
die passiven Bruttoeinkünfte übersteigen bei dem einzelnen unbeschränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung aller seiner Beteiligungen den Betrag von 80.000€ nicht.