Firmenrad - Dienstrad Geldwerter Vorteil

Firmenfahrrad - Dienstfahrrad, geldwerter Vorteil & 1% Versteuerung

Besteuerungspraktik für:

- Fahrrad
- Pedelec
- E-Bike

Besteuerung für Unternehmer und Arbeitnehmer bei privaten Fahrrädern, Diensträdern & Firmenfahrrädern

Geldwerter Vorteil win-win für Natur, Gesundheit und Geldbeutel!

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrrad, einem Pedelec, einem S-Pedelec oder einem E-Bike?

Fahrrad: ohne Elektromotor Unterstützung

Pedelec: mit Elektro-Unterstützung mit Anfahrhilfe mit bis zu 6 km/h. Motor mit max. 250 Watt und fahren bis zu 25km/h

S-Pedelec auch Power-Pedelec genannt: fahren bis zu 45km/h, haben nur dann eine Elektro-Unterstützung, wenn in die Pedale getreten wird.

E-Bikes: benötigen eine Straßenzulassung und sind führerscheinpflichtig, fahren auf Knopfdruck

 

Wie ist ein Pedelec beim Arbeitnehmer zu besteuern?

Ab dem 01.01.2019 ist für die Privatnutzung bei betrieblichen Fahrrädern (Dienstfahrräder & Firmenfahrräder) und Pedelecs keine Versteuerung mehr vorzunehmen. 
Voraussetzung ist, dass das Dienstrad / Firmenrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird und keine Gehaltsumwandlung erfolgt. Ein Aufladen auf Kosten des Arbeitgebers ist ebenfalls nicht mit einem geldwerten Vorteil zu besteuern.


Bisherige Versteuerung von 1% für Diensträder / Firmenräder

Bis 31.12.2018 war ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers im Zeitpunkt der Anschaffung inklusive der Umsatzsteuer auf volle 100 Euro abgerundet zu besteuern. Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte sind nicht zu besteuern.

Auch hier war kein geldwerter Vorteil für das Aufladen auf Kosten des Arbeitgebers, zu besteuern.

 

Was ist, wenn das Pedelec nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird?

Wird das Fahrrad als Dienstrad oder Firmenrad /  Pedelec nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, somit als Gehaltsumwandlung - ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 25% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers im Zeitpunkt der Anschaffung inklusive der Umsatzsteuer auf volle 100 Euro abgerundet, zu besteuern.

 

Wie wird ein S-Pedelec als Firmenfahrrad / Dienstfahrrad oder E-Bike besteuert?

Im Sinne der StVO gelten S-Pedelecs und E-Bikes als Kraftfahrzeuge und sind somit genauso zu besteuern wie ein Firmenwagen! Entweder mit der so genannten 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode.

 

Bei S-Pedelec oder E-Bikes, die zwischen dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2031 angeschafft werden, beträgt der Arbeitslohn 0,25% der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers im Zeitpunkt der Anschaffung inklusive der Umsatzsteuer auf volle 100 Euro abgerundet.

Voraussetzung hierbei ist, dass das S-Pedelec oder das E-Bike zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung ist die normale Besteuerung vorzunehmen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung sind zusätzlich zu besteuern. Das Aufladen auf Kosten des Arbeitgebers ist nicht mit einem geldwerten Vorteil zu besteuern.

 

 

Was hat der Arbeitgeber für Aufwendungen mit einem Mitarbeiter-Fahrrad / Firmenrad - Dienstrad?

  1. Abschreibung: Nutzungsdauer hierbei 7 Jahre

  2. Es kann von einer 100%igen betrieblichen Nutzung ausgegangen werden, sodass die Möglichkeit nach §7g EStG ausgenutzt werden können, somit Investitionsabzugsbetrag oder die Sonderabschreibung. 

  3. Laufende Kosten wie bspw. Reparaturen sind zu 100% als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  4. Bei betrieblichen Schwerlastfahrrädern (Transportvolumen mindestens 1m³ und Mindestnutzlast 150kg) können im Jahr der Anschaffung 50% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

  5. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Miet- und Leasingaufwendungen wird bei Fahrrädern mit entsprechenden Vertragsabschlüssen nach dem 31.12.2019 hälftig vorgenommen.

 

Was haben die Dienstfahrräder / Firmenfahrräder für steuerliche Folgen beim Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den geldwerten Vorteil für ein S-Pedelec oder ein E-Bike im Rahmen der Lohnabrechnung anzumelden und die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

 

Zusätzlich ist die Überlassung von Diensträdern mit und ohne Motorisierung der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da die gesetzliche Befreiung des §3 Nr. 37 EStG nicht für die Umsatzsteuer greift.
Als Bemessungsgrundlage ist hierbei die 1%-Regelung anzuwenden. 

 

Arbeitgeber haften für unrichtige Anmeldungen und hieraus entstehender unrichtiger Abführungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben, sodass regelmäßig nahezu ausschließlich der Arbeitgeber nachzahlen muss.

 

Wie ist ein Pedelec beim Unternehmer bzw. Selbständigen zu besteuern?

Der Unternehmer muss eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% nachweisen (im Unterschied zum Arbeitnehmer). Danach ist kein privater Nutzungsanteil für den Unternehmer bzw. Freiberufler zu versteuern.

 

Entfernungspauschale auch bei Fahrradnutzung möglich

Ja, auch bei Fahrrädern kann die Entfernungspauschale (so genannte Pendlerpauschale) angewendet werden. Die Entfernungspauschale beträgt ab dem Jahr 2021 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale für die Jahre 2021 bis 2023 je 0,35 Euro und für die Jahre 2024 bis 2026 je 0,38 Euro.
 

Um die aktuell steigenden Spritpreise zu kompensieren, soll die Erhöhung auf 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer auf den 01.01.2022 vorgezogen werden.

Dies gilt auch für Fahrten der doppelten Haushaltsführung. 

 

 

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