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Influencer-Marketing & Barter-Deals
Eine Win-Win-Strategie für Marken und Content-Creator
Influencer sind heuer ein entscheidender Bestandteil erfolgreicher Marketingstrategien.
Durch authentische Inhalte und eine enge Bindung zu ihrer Community können sie Marken auf eine ganz neue Weise präsentieren.
Doch nicht immer müssen Kooperationen mit hohen Budgets verbunden sein – die sogenannten Barter-Deals bieten eine attraktive Alternative.
Aber was sind Barter-Deals?
Barter-Deals sind Kooperationen, bei denen Influencer mit entsprechender Reichweite verschiedene Produkte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Content (Videoinhalte) erhalten, anstatt eine finanzielle Vergütung zu zahlen.
Heißt, Marken stellen Influencern kostenlose Produkte zur Verfügung, die diese in ihren Social-Media-Kanälen präsentieren.
Durch die Reichweite der Influencer können so unmittelbar neue Kunden bzw. kann die Zielgruppe direkt angesprochen werden.
Was bedeutet Reverse Charge in der Thematik?
Somit wären wir auch schon direkt beim Thema Umsatzsteuer.
Das Reverse-Charge-Verfahren, gerade im Hinblick auf die Barter Deals verlagert die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger. Es gilt z. B. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU oder bestimmten inländischen Leistungen. Der Empfänger der Leistung muss die Umsatzsteuer berechnen, anmelden und abführen, kann sie aber (sofern kein Kleinunternehmer nach §19 UStG) als Vorsteuer geltend machen. Um das nur kurz anzusprechen.
Barter Deals und Vorteile für Unternehmen:
Kosteneffizient – Kein großes Budget erforderlich, um mit Influencern zu arbeiten.
Authentische Werbung – Influencer empfehlen nur Produkte, die sie wirklich nutzen.
Gezielte Reichweite – Direkte Ansprache der passenden Zielgruppe.
Vorteile für Influencer:
Hochwertige Produkte – Kostenloser Zugang zu neuen oder exklusiven Artikeln.
Content-Möglichkeiten – Kreative Inhalte, die Follower ansprechen.
Langfristige Kooperationen – Einstieg in bezahlte Kampagnen mit Marken.
Erfolgsfaktoren für Barter-Deals:
Klare Erwartungen – Welche Inhalte sollen erstellt werden?
Passende Kooperationen – Das Produkt muss zum Influencer und seiner Community passen.
Transparenz & Kennzeichnung – Klare Kommunikation mit den Followern über gesponserte Inhalte.
Ob für Start-ups oder etablierte Marken – Barter-Deals sind eine smarte Möglichkeit, Influencer-Marketing effektiv und budgetfreundlich umzusetzen.
Barter Deals sind um es nochmal kurz zu verdeutlichen jene Tauschgeschäfte, bei denen Waren oder Dienstleistungen ohne den Einsatz von Geld direkt gegeneinander getauscht werden. Sie werden häufig in der Werbung oder im Influencer-Marketing genutzt, z. B. wenn ein Influencer ein Produkt kostenlos erhält und im Gegenzug dafür wirbt.
Umsatzsteuer von Barter-Deals, Wichtig!
Beide Parteien sind Meldepflichtig, müssen über die erbrachte Leistung abrechnen und ggf. Umsatzsteuer abführen!
Bemessungsgrundlage der eigenen Leistung ist der sog. subjektive Nettowert des anderen
Wert der empfangenden Leistung als Grundlage, in der Praxis der Marktpreis der Ware bzw. Dienstleistung
Kurze Beispiele zur Verdeutlichung:
1.) Firma A liefert Ware (nettowert) an Influencer B und B behält die Ware;
> B bewirbt die Ware im Gegenzug in ihrem Social-Media Auftritt. (B ist Kleinunternehmerin)
Firma A muss zzgl. DE USt abrechnen, da Steuerbefreiung und auch § 3c UStG nicht anwendbar.
B kann unter Hinweis auf Reverse Charge ohne Steuer über ihre Leistung fakturieren.
= Firma A ist mit Umsatzsteuer belastet.
2.) Der Influencer B darf die Ware nicht behalten und muss sie wieder zurück zu Firma A senden.
Hierbei würde es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handeln; eine Verbringung zu erklären ist in der Regel nicht notwendig.
Bei nichtsteuerbaren Beistellungen liegt nämlich weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Was bedeutet „Verbringen“ im Onlinehandel?
Die sogenannte „Verbringung“ ist die Umlagerung von Waren zwischen unterschiedlichen Lagern im EU Ausland.
Sie im Start- als auch im Zielland zu steuerlichen Meldungen bzw. Registrierungen von Waren.
Eine Verbringung ist auch dann zu melden, wenn die Lieferungen innerhalb eigenen Lagerstätten stattfinden!
Hierzu ist immer zwingend der Verbringungsnachweis in der Buchhaltung zu hinterlegen.
Fehlen entsprechende Verbringungsnachweise kommt es seitens der Finanzbehörden spätestens bei Steuerprüfungen zu Problemen.
Nützliche PDF Vorlagen zum online ausfüllen & downloaden
Eigenbeleg - Quittung - Bewirtungsbeleg - Stundennachweis §17 MiLoG