Arbeitnehmer Entsendegesetz

Dienstleistungen in der EU - Grenzüberschreitende Leistungserbringung
EU-Bescheinigung / Befähigungsnachweis
A1 Bescheinigung / Sozialversicherungsnachweis
(AEntG) Arbeitnehmer Entsendegesetz
183-Tage Regelung
Quellensteuer
Dienstleistungsfreiheit


Selbständige können innerhalb der EU – in einem Gastland die gewerbliche Tätigkeit grenzüberschreitend vorübergehend ausüben. Hierzu bedarf es keiner Niederlassung.
Jedes Land hat hier jedoch eigene Regelungen.
Man darf die Dienstleistung in einem anderen EU Land jedoch nur dann ausführen, wenn man entsprechende landesspezifische Voraussetzungen erfüllt.
Hierzu müssen die Vorschriften beachtet werden und in der Praxis werden in der Regel entsprechende Befähigungsnachweise benötigt.
Der erforderliche Befähigungsnachweis sowie die EU-Bescheinigungen werden von den zuständigen Handwerkskammern (Mitgliedsbetriebe) ausgestellt.
EU-Bescheinigung

 

Was ist eine EU Bescheinigung?
In einer EU-Bescheinigung werden allgemeine, kaufmännische und berufsspezifische fachliche Kenntnisse durch entsprechende Dokumente belegt. Auch die Dauer der ausgeübten Tätigkeit wird hierdurch bescheinigt.

 

Wann wird eine EU-Bescheinigung benötigt?
- Um in Gastländern innerhalb der EU an Ausschreibungen teil zu nehmen, 
- Bei Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und 
- Bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen

 

Sozialversicherung im Ausland, A1 Bescheinigung (Entsendebescheinigung)
Arbeitnehmer können vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten und bleiben, während dessen, weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert. 

Voraussetzung:
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht übersteigen
- Person darf nicht anderer entsandten Person abgelöst werden
- Mitführungspflicht über Nachweis bestehender Sozialversicherung im Heimatland

 

Was ist eine A1 Bescheinigung?
Eine A1 Bescheinigung ist eine von dem zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestelltes Dokument, dass eine bestehende Sozialversicherung bescheinigt.
Nach EU-Recht gelten für eine Person grundsätzlich nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes. 
Die A1-Bescheinigung wird von dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten.
Wer eine A1 Bescheinigung seines Wohnstaates besitzt, ist nicht verpflichtet in anderen Ländern Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. 
Wenn die ausgeübten Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die wesentlichen Arbeiten ausgeführt werden.


Wo kann die A1 Bescheinigung beantragt werden?
Die A1-Bescheinigung kann über das sv.net-Portal beantragt werden.


Arbeitnehmer Entsendegesetz (AentG) 
Regelung von Mindestarbeitsbedingungen – grenzüberschreitend.
Mindestlohn, Arbeitszeiten etc.


Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, müssen die Arbeitsbedingungen gewähren, die in Deutschland allgemein durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.


Entsendungen innerhalb der EU sind grundsätzlich meldepflichtig. 
Die EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) regelt, dass Arbeitnehmer denselben sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmer in dem entsandten Mitgliedstaat genießen. 
Ausnahmen gibt es bei Montagen von gelieferten Waren (Montageprivileg).

Das AentG regelt welche Arbeitsbedingungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zeitarbeiter, Azubis gelten, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (EU oder Drittstaat) in Deutschland arbeiten.
Eine Entsendung ist zeitlich begrenzt und muss daher für einen begrenzten Zeitraum (z. B. zur Abwicklung eines Projektes) geplant sein. 

Arbeitgeber müssen entsprechende Aufzeichnungen über Arbeitszeit führen.
Sofern entsprechende Arbeiten keinem Tarifvertrag unterliegen, gelten die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen. 
Sind Arbeitsleistungen einem Tarifvertrag (Geltungsbereich) unterworfen, müssen diese im Rahmen des Entsendegesetzes auch von den ausländischen Unternehmen eingehalten werden.


Im Einzelnen werden im Entsendegesetz beispielsweise folgende Branchen genannt:
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem II. oder III. Buch Sozialgesetzbuch
- Baugewerbe
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Briefdienstleistungen
- Gebäudereinigung
- Sicherheitsdienstleistungen
 -Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Schornsteinfegerhandwerk
- Elektrohandwerk
§ 24 AentG enthält Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind


Die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche werden von der Pflegekommissionen beschlossen.
183-Tage Regelung (für Arbeitnehmer bzw. nicht-Selbständige)
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)


Grenzgänger
Sobald man mehr als 183 Tage jährlich im Ausland arbeitet, kann man vielleicht von niedrigeren Steuersätzen des Staates profitieren, in dem man für sein Unternehmen tätig ist. Der Antragsteller ist hier Bringschuld der Aufzeichnungen.
Alle relevanten Unterlagen wie Hotelrechnungen, Fahrt- oder Flugtickets, Tankquittungen oder ähnliches müssen aufbewahrt werden.
Einnahmen von Grenzgängern, die täglich zu Ihrem Arbeitsplatz im Ausland pendeln, sind in dem Land zu besteuern, der als Hauptwohnsitz dient.


Was ist ein Quellenstaat?
Ein Quellenstaat ist ein ausländischer Staat, aus dem der steuerpflichtige Einkommen bezieht.


Was ist die Quellensteuer
Die Quellensteuer wird direkt von der "Quelle" an den Staat abgeführt.
Die Quelle ist dahingehend entweder der Arbeitgeber, der bspw. die Lohnsteuer als Quellensteuer einbehält und direkt abführt oder bspw. ein Quellenstaat -  der die zu versteuernden Kapitalerträgen im Ausland einbehält. Hier ist das entsprechende DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zu berücksichtigen.


Fiktive Quellensteuer - Schwellenländer & Entwicklungsstaaten
Bei fiktiven Quellensteuern kann trotz nicht erfolgter Zahlung ausländischer Quellensteuer - eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer erfolgen. 

 

Rückforderbare Quellensteuer
Sollte mehr Quellensteuer abgezogen worden sein, als im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart ist, kann die Differenz vom Quellenstaat zurück gefordert werden.

 

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht - Erhöhter Steuersatz trotz Niedrigsteuerland & Co.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift, wenn man als deutscher Staatsangehöriger bei Umzug in ein Niedrigsteuerland weiterhin in Deutschland wirtschaftliche Interessen verfolgt, das heißt entweder;
- in Deutschland eine unternehmerische Tätigkeit verfolgt,
- ein Einzelunternehmer, persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist einer inländischen Firma mit mind. 25% Beteiligung ist,
- mindestens 1% Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält,
- mindestens 30% der Gesamteinkünfte in Deutschland erzielt oder 62.000€ überschreiten,
- mindestens 30% des Inlandsvermögens am  Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000€ überschreiten
- in den letzten zehn Jahren vor dem Umzug mindestens fünf Jahre lang in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.