z TSE Kasse
DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme)
KassenSichV - Kassensicherungsverordnung
Z1 - Z2 - Z3 Zugriff
Elektronische und computergestützte Kassensysteme / Registrierkassen müssen seit dem 01.01.2023 mit einer Sicherheitseinrichtung namens z TSE / TSE ausgestattet sein.
Grundsätzlich muss jeder Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet werden.
Die TSE ist ein Sicherheitsmodul und erstellt eine sogenannte Signatur undspeichert das Journal des jeweiligen Systems fälschungssicher ab.
Im Rahmen der Belegausgabepflicht / Bonpflicht muss der Beleg neben der Seriennummer der Kasse bzw. die TSE Nr., den Signaturzähler, einen Prüfwert und weitere Angaben enthalten (Mehr dazu weiter unten).
Zudem muss eine digitale Schnittstelle zur Finanzverwaltung vorhanden sein (DSFinV-K).
Was bedeutet z TSE?
z TSE = zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Was ist eine z TSE Kasse?
Eine z TSE Kasse ist ein Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung.
Die TSE Kasse erfasst und signiert sämtliche Aufzeichnungen, so dass keine Manipulation im Nachhinein möglich ist.
Strafen bei Verwendung elektronischer Kassensysteme ohne TSE
Ist das digitale Kassensysten nicht mit einer z TSE ausgestattet, kann das bei einer Betriebsprüfung bzw. einer Kassen Nachschau (§ 146b AO) hohe Strafen sowie Steuerschätzungen nach sich ziehen.
Im welchen Gesetz / Paragraph ist die Pflicht zur zTSE geregelt?
- Abgabenordnung AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
Gesetzliche Kassenmeldepflicht für TSE Kassensysteme in § 146a Abs. 4 AO
Sämtliche Registrierkassen die in einem Betrieb eingesetzt werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Aus was muss die zTSE / TSE bestehen (§5 KassenSichV) ?
Diese TSE muss folgende Bestandteile vorweisen:
Anforderungen nach §5 KassenSichV
- Sicherheitsmodul,
- Speichermedium
- einheitliche digitalen Schnittstelle
Was ist die Kassensicherungsverordnung KassenSichV?
Die Kassensicherungsverordnung ist die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr.
Welche Angaben muss der Beleg des TSE Kassensystems enthalten § 6KassenSichV ?
1. vollständigen Namen & Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns + Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
3. die Menge und die Art gelieferter Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
4. Transaktionsnummer
5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz (oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt)
6. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Transparenz der Belegangaben bei TSE Aufzeichnungssystemen:
Belegangaben;
1. müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
2. müssen aus einem QR-Code auslesbar sein.
Der QR-Code muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen
Wer ist grundsätzlich dazu verpflichtet eine TSE Kasse zu führen?
- Unternehmen mit elektronischer Registrierkasse / digitalem computergestütztem Kassensystem
Gesetzliche zTSE Pflicht bei elektronischen Registrierkassen ab 01.01.2023
Elektronische Registrierkassen müssen ab 01.01.2023 verpflichtend technisch manipulationssicher mit einer sogenannten TSE (technische Sicherheitseinrichtung) ausgestattet sein.
Welche Vorgänge müssen grundsätzlich aufgezeichnet werden?
- Bargeldumsätze
- Je nach System EC-Kartenzahlungen und/ oder Kreditkartenzahlungen
- Gutscheinzahlungen
Protokollierung digitaler Grundaufzeichnungen §2 KassenSichV
Welche Daten müssen anhand der Transaktionen zwingend protokolliert werden?
1. Zeitpunkt des Vorgangbeginns
2. eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
3. Art des Vorgangs
4. Daten des Vorgangs
5. Zahlungsart
6. Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. Prüfwert
8. Seriennummer des Kassensystems / Aufzeichnungssystems Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Was soll durch eine TSE Kasse verhindert werden?
Durch die TSE Kasse sollen Manipulationen vorgebeugt werden.
Außerdem sorgt die TSE für lückenlose und fehlerfreie Datenübertragung der Daten via DSFinV-K an das Finanzamt.
Was fällt nicht unter die elektronischen Aufzeichnungssysteme im Rahmen der KassenSichV ?
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
- elektronische Buchhaltungsprogramme
- Waren- und Dienstleistungsautomaten
- Taxameter und Wegstreckenzähler
- Geldautomaten sowie
- Geld- und Warenspielgeräte.
Was ist eine DSFinV-K Schnittstelle
Eine DSFinV-K Schnittstelle ist eine digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme im Rahmen von Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen.
Elektronische Registrierkassen müssen neben der TSE/zTSE Zertifizierung über eine DSFinV-K Schnittstelle verfügen.
as Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Bedetung Z1 - Z2 - Z3 Zugriff (Im Rahmen von Betriebsprüfungen)
- Z1 = unmittelbarer Zugriff auf die steuerrelevanten Daten prüfrelevanter Systeme
- Z2 = mittelbaren Zugriff unter Zutun des Anwenders
- Z3 = Zugriff durch Überlassung von Datenträgern
>Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema Betriebsprüfungen<
Kann trotz der zTSE Vorschrift weiterhin eine offene Ladenkasse verwendet werden?
- Ja, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die GoBD beachtet werden, darf auch eine offene Ladenkasse weiterhin verwendet werden.
Was ist bei offenen Ladenkassen zu beachten?
- GoBD
Bei offenen Ladenkassen muss täglich nach Ladenschluss der Kassenbestand gezählt werden und handschriftlich dokumentiert.
Hierbei müssen alle Scheine und Münzen der Kasse exakt erfasst werden. Auch der Wechselgeldbestand muss centgenau aufgezeichnet werden.
Die Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)
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