Stiftungen Kurzübersicht

Stiftungen
Diese Kurzübersicht dient rein zum Verständnis der Stiftungsthematik und gängigen Sachverhalten.
Bei Gründungsgedanken hinsichtlich einer Stiftung sollte man sich in diesem komplexen Themenfeld definitiv bestenfalls durch fachkundige Juristen oder Steuerberater beraten lassen.
 

Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, deren Vermögen langfristig (je nach Stiftungsform auch für die Ewigkeit) einem bestimmten wohltätigen oder privaten Zweck dienlich ist. Wer eine Stiftung gründet, trennt sich von dem in der Stiftung verbrachten Vermögen. Neben Kapitalgesellschaften und Vereinen sind Stiftungen die wesentlichen Rechtsformen juristischer Personen. Stiftungen sind nicht körperschaftlich bzw. verbandsmäßig organisiert. Sie haben keine Mitglieder oder Gesellschafter, die Miteigentümer sind. Träger von Rechten und Pflichten ist deshalb nur die Stiftung in Ihrer Eigenschaft als juristische Person selbst. Man unterscheidet Stiftungen grundsätzlich in privatnützige und gemeinnützigen Stiftungen.


Häufige Erscheinungsformen sind enger gefasst gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen / Unternehmensstiftungen.
Unternehmensstiftungen können gemeinnützige oder privatnützige Zwecke verfolgen.
Die beiden letzteren dienen meist zu Nachfolgeregelungen von Vermögenswerten und dem Erhalt von Lebenswerken.
In Deutschland gibt es rund 23.000 private Stiftungen / Stiftungen d. bürgerlichen Rechts.
95 % davon sind gemeinnützig.

 

Unterschied privatnützige Stiftungen vs. gemeinnützige Stiftungen
- Privatnützige Stiftungen dienen dauerhaften Interessen von bestimmten Personenkreisen.
Zum Beispiel für Familienangehörige (Testament/ Nachlassverwaltung) oder von Unternehmen.
- Gemeinnützige Stiftungen dienen dauerhaften Interessen der Allgemeinheit
Zum Beispiel für Entwicklung, Forschung, Kunst, Bildung usw.
Gemeinnützige Stiftungen sind im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigt.
Sie werden von den Finanzbehörden und der Stiftungsaufsicht kontrolliert.

 

Anlässe zur Gründung einer Stiftung
Vordergründig dienten Stiftungen seit jeher dem Nachhaltigkeitsgedanken im Rahmen einer angemessenen Rechte- und Vermögensverteilung.
Sei es nun für wohltätige Zwecke, zur Steueroptimierung, für die Vorsorgeplanung der eigenen Familie oder zur Verfolgung unternehmensstrategischer Ziele, beispielsweise zum Schutz vor Zerschlagung.
Auch bzw. gerade für die Übertragung von Vermögenswerten auf nachfolgende Generationen können Stiftungen im Rahmen von Steuergestaltungen (bspw. Teileinkünfteverfahren) herangezogen werden.
Bei gemeinnützigen Stiftungen kann der Stifter beispielsweise bis zu einem Drittel (Drittelregelung) der Einkünfte zur Versorgung seiner engsten Angehörigen verwenden. Somit kann ein Drittel des Stiftungsvermögens der Stifterfamilie zufließen, ohne dass dafür Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt.

 

Doppelstiftung
Eine Doppelstiftung besteht aus einer gemeinnützigen und einer privatnützigen Stiftung.
Diese dient zum einen dem langfristigen Vermögenserhalt bzw. der Versorgung nachfolgender Generationen der Unternehmerfamilie – Zum anderen spielt der Nachhaltigkeitsgedanke bei dieser Stiftungsform eine entscheidende Rolle. Die Stimmmehrheit, meist von Kapitalgesellschaften wird auf die privatnützige Stiftung übertragen, die Vermögensmehrheit wird in die gemeinnützige Stiftung übertragen.

Arten von Stiftungsgeschäften
- der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (gem. § 81 BGB) und
- der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen (gem. § 83 BGB).
 

Kurzer Exkurs für ausländische Stiftungen (Schweiz, Liechtenstein, England, Irland & Co.)
Bei ausländischen Stiftungen herrschen abweichende Gesetze.
Oftmals werden ausländische Stiftungen beispielsweise aufgrund deregulierter Gesetzgebung, wirtschaftlicher Freiheit, kürzerer Gründungsdauer, günstigerer Besteuerung (bspw. SARP Programm Irland) und aus Anonymitätsgründen bevorzugt.
Im Rahmen dessen spielen vereinfachte behördliche Regelungen (Ltd. Gründung ohne Notar möglich), geringere Einlagesummen, höhere Umsatzsteuerregistrierungen, oder natürlich der Vermögensschutz (Pfändungsschutz) oftmals eine Rolle bei der Wahl, eine ausländische Stiftung zu gründen.
Gerade Länder, die nicht der EU-Gesetzgebung unterworfen sind, werden hier ins Auge gefasst.

Jedoch gibt es selbstverständlich auch Fallstricken, um ein kurzes Beispiel zu nennen;
Wenn eine privatnützliche Unternehmensstiftung nach ausländischem Recht gegründet wurde und der Hauptsitz im Inland (Deutschland) ist, kann das möglicherweise mit der geltenden Sitz- bzw. Verwaltungstheorie in Konflikt geraten.
Hier kann die Stiftung Gefahr laufen, dass diese je nach Stiftungsart unter Umständen nach lokalem Recht behandelt und beurteilt wird.
So könnte es sein, dass die Stiftung aufgrund des deutschen Hauptsitzes nicht nach ausländischem Recht, sondern deutschem Recht anerkannt und auch besteuert wird.
Nach der vom BGH rezipierten sog. Sandrock’schen Formel ist der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der „Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane…...

Grenzüberschreitende Spenden / Zustiftungen können auch im Rahmen der Freibeträge (Schenkungssteuer/ Schenkungstatbestände) zu steuerlichen Fallstricken führen.
Abhängig vom Wohnsitzstaat muss bei Schenkungen an die Gesellschaft möglicherweise eine Schenkungssteuer in ihrem Wohnsitzland entrichtet werden.
Schenkungen Innerhalb anderer Länder sind je nach Land steuerfrei (Beispiel Schenkungen innerhalb Englands). Hier sollte man vorausschauend im Rahmen geplanter Zustiftungen und entsprechender Meldepflichten und Offenlegungspflichten sämtliche Fehlerquellen ausschließen.

Zusätzlich ist gerade bei unüberschaubaren rechtlich wagen Besteuerungspraktiken im Rahmen von zusammenhängenden Auslandsstiftungen und das Involvieren von Offshore Unternehmen (Offshore Trusts usw.) allerhöchste Vorsicht geboten, um sich letztendlich nicht der Steuerhinterziehung strafbar zu machen!

 

CLG Stiftungs-Limited als Vermögensschutz (Limited by Guarantee)
Im Rahmen der Ausgestaltungsformen von Vermögensschutz sowie der Steueroptimierung wird wie oben kurz erwähnt gerne häufig in Nachbarländer mit entsprechend deregulierten Finanzmärkten geschaut.
Das Gesellschaftsrecht in England & Irland beinhaltet dahingehend beispielsweise die Private Company Limited By Guarantee (CLG). Umgangssprachlich die „Stiftungs-Limited“


Eine in der Regel nichtkommerzielle Körperschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche von gemeinwirtschaftlichen Organisationen verwaltet werden kann. Sie kann jedoch auch kommerzielle Ziele verfolgen.
Die Stiftungs-Limited gehört niemandem, außer sich selbst und hat kein Stammkapital oder Gesellschafter wie bei klassischen Limited Private Company by Shares. Sie besteht aus Mitgliedern, den sogenannten Garanten/ Members.
Es gibt bei gemeinnützigen CLG‘s keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen oder Dividenden.
Eine Gewinnausschüttung an die Garanten ist nur bei nicht-gemeinnützigen CLG’s möglich.
Mitarbeiter oder Geschäftsführer können jedoch regulär mit entsprechenden Gehältern und Honorarforderungen entlohnt werden.

Einige Attribute einer Stiftungs-Limited:
- Vermögensgegenstände sind je nach Rechtsform (GmbH, UG) und vertraglicher Ausgestaltung im Blick auf eine private Nutzung nicht pfändbar. Die CLG kann im Sinne des Pfändungsschutzes als Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.
- Es gibt trotz Gesellschaftsform keine Beneficial Owners (Gesellschafter)
- Die Gesellschaft kann wie eine Company Limited By Shares (Ltd) verwendet werden.
- Möglichkeit zur Nutzung im Rahmen einer Holdingstruktur
- Einsatz als gewinnbezugsberechtigte Kommanditisten möglich
- Gewinne gestalterisch als Gewährung eines langfristigen Darlehens möglich
- Nutzung der Stiftungs-Limited als Vermögensanlage- und Verwaltungsgesellschaft
- Steueroptimierung in Verbindung mit Irlands SARP-Programm
….

Es müssen in diesem Fall selbstverständlich die steuerlichen Verpflichtungen gegenüber des HMRC – (Britische Steuerbehörde) sowie der gesetzgebenden inländischen Finanzbehörden eingehalten werden. Gerade im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Auch nach Wegzug ins Ausland kann deutsche Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen, wenn der Steuerausländer oder das angegliederte Unternehmen Vermögensgegenstände verschenkt/vererbt.
Hier gibt es jeweils weitere komplexe steuerrechtliche Sachverhalte länderübergreifend zu beachten.


 

Steuern und Stiftungen
(Kurzübersicht gängiger Sachverhalte)

 

Privatnützige Stiftungen / Bürgerliche Stiftungen
1.) Steuern bei Errichtung der privatnützigen Stiftung

Privatnützige Stiftungen (z.B. Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen)
Sie sind allgemein steuerpflichtig und nicht steuerfrei gestellt.
Bei Gründung und Übertragung von Vermögenswerten unterliegen Sie der Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer. Die Besteuerung richtet bei einer Errichtung zu Lebzeiten, als auch im Todesfall gemäß nach dem Verwandtschaftsverhältnis anhand der Stiftungsurkunde des entferntesten Berechtigten zum Stifter.
Laufende Besteuerung
Die Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftssteuer und muss ihr Einkommen mit 15 % plus 5,5% Soli versteuern. Ein Freibetrag ist mit 5.000€ zu berücksichtigen.
Weiter wird seitens der Finanzbehörden eine Besteuerung der Substanz, die sogenannte Erbersatzsteuer im 30-Jahres Turnus, (fingiert auf 2 Kinder samt Freibeträgen und Steuerklassen) vorgenommen.
Zuwendungen / Ausschüttungen an Destinäre, steuerbegünstigte Leibrenten und Co.
In der Regel sind die laufenden Zuwendungen an Destinäre als sonstige Einküfte zu betrachten
Es handelt es somit bei den Zuwendungen einer Familienstiftung um einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen der Solidaritätszuschlag zum Tragen kommt.
Fallen die Leistungen der Familienstiftung an den Destinatär werden die Leistungen pauschal mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli versteuert. Hat der Destinär keine Möglichkeit auf das Ausschüttungsverhalten Einfluss zu nehmen, kann das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG angewendet werden. Wodurch 40 Prozent der Vergütungen steuerfrei sind. Er muss lediglich die restlichen 60 Prozent versteuern (§ 22 Nr. 1 EStG).
Vorsicht bei Vermietungen
Vermietungen von Stiftungen an stiftungsgebundene Unternehmen können Betriebsaufspaltungen samt steuerlichen Nachteilen wie die umsatzsteuerliche Organschaft nach sich ziehen.
Auch müssen entsprechende Überkreuzvermietungen vermieden werden, um steuerlich nicht benachteiligt zu sein.


Gemeinnützige Stiftungen
2.) Steuern bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung

Vermögensstockspende bis 1.000.000€ & 10 Jahre je Ehegatte – besonderer Sonderausgabenabzug
(§ 10b Abs. 1 a EStG.)
Die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen betreffen die formelle sowie materielle Satzungsmäßigkeit im Sinne die Zweckverfolgung und Vermögensbindung im Rahmen der AO.
Für Stifter ergeben sich bei gemeinnützigen Stiftungen hohe Freibeträge §10b Abs. 1a EStG
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind gem. §13 Abs.1 16b ErbStG Erbschaftsteuerbefreit.
Stifter können im 10-Jahres Rhythmus Vermögenswerte bis zu 1.000.000€ (bei beteiligten Ehegatten 2.000.000€) erbschaft- und schenkungssteuerfrei den Vermögensstock der Stiftung übertragen.
Gleichzeitig sind 1/10, sprich bis zu 100.000€ jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Welcher Ehegatte die Spende geleistet hat, spielt hierbei keine Rolle.
Eine Zuwendung in den Vermögensstock der Stiftung betrifft Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder die nach Errichtung der Vermögensausstattung zugutekommen
Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende wird zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festgestellt.
Über noch nicht berücksichtigte Spendenvorträge erhält man seitens der Finanzämter i.d.R. jährlich einen Feststellungsbescheid.
Spenden an gemeinnützige Stiftungen
Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemeinnützige Stiftungen & Gemeinnützigkeitssteuerrecht
gemeinnützige Stiftungen unterliegen nicht der regulären Besteuerungen.
Sofern die Stiftung beispielsweise gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke / steuerbegünstigter Zweckbetrieb) verfolgt.
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss die gemeinnützige Stiftung mit ihrer Satzung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts, welches der AO (Abgabenordnung) unterworfen ist, entsprechen.
Einnahmen aus Spenden, der Vermögensverwaltung und aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, womit die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke bedient werden, sind steuerfrei.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind in der Abgabenordnung §§ 51-68 geregelt.
Drittelregelung steuerbegünstigte Stiftungen:
Die Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO, dass eine steuerbegünstigte Stiftung (höchstens) ein Drittel ihres Einkommens, insbesondere für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen einsetzen darf, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Besteuerung von privatnützigen Stiftungen
Privatnützige Stiftungen müssen Zinsen, Wertpapiere und Veräußerungsgewinne mit 25% versteuern. Sonstige Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer mit 25%

 

Unternehmensstiftungen
3.) Steuern bei Unternehmensstiftungen

Eine Unternehmensstiftung kann privatnützig gemeinnützig, oder Doppelstiftung sein.
Liegt beispielsweise eine Art Familienstiftung vor, so sind bei Errichtung Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer samt Freibeträge zu beachten (wie bei einer privatnützigen Stiftung)
Zusätzlich Erbersatzsteuer.
Bei einer gemeinnützigen Unternehmensstiftung gelten die umfassenden Steuerbefreiungen.

Laufende Besteuerung
Privatnützige Unternehmensstiftungen 15% Körperschaftsteuer.
Je nach Stiftungszweck/ Satzung kann auch ein Freibetrag in Höhe von 5.000€ in Abzug gebracht werden. Betriebliche Einkünfte einer privatnützigen Unternehmensstiftung sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Auch Gewinnanteile aus der Beteiligung einer Unternehmensstiftung als Mitunternehmerin an Personengesellschaften.
Erzielt die Unternehmensstiftung Dividenden, so bleiben diese nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung sind diese steuerbefreit.
Nach § 8b Abs. 5 KStG werden 5 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind 95% steuerfrei ähnlich bei einer Holdingstruktur. Eine gewerblich tätige Unternehmensstiftung unterliegt im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Besteuerung der Umsatzsteuer.
Werden Vermögensgegenstände aus einem Unternehmen des Stifters entnommen und erfolgt die Übertragung an die Unternehmensstiftung unentgeltlich, ist das eine Lieferung gegen Entgelt.
In Folge kommt es zu einer Besteuerung
Grunderwerbsteuer
Bei einer entgeltlichen Übertragung von inländischen Immobilien auf die Stiftung unterliegt die Übertragung der Grunderwerbsteuer. Bei einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung entfällt die Grunderwerbsteuer.

Gemeinnützige Unternehmensstiftung
Es gibt noch weitere steuerrechtliche Konstellationen, wie die gemeinnützige Unternehmensstiftung bei der nach dem 4 (vier) Sphären Modell unterschieden wird. Diese bestehen in dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sowie der reinen Vermögensverwaltung. Einkommen aus dem ideellen Bereich, Erträgen aus Vermögensverwaltung sowie aus Zweckbetrieben gilt Steuerfreiheit.
Einkommen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sind steuerpflichtig.

 

 

Spenden an gemeinnützige Unternehmensstiftungen
Spenden können hier wie bei gemeinnützigen Stiftungen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend gemacht werden. § 10b Abs. 1a EStG
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist die Spende körperschaftsteuerlich eine abziehbare Aufwendung.
 


Rechtsfähige Stiftungen

1.) Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts | bürgerlichen Rechts (häufigste Stiftungsart)
Die häufigste Form der rechtsfähigen Stiftung ist die des privaten / bürgerlichen Rechts
(§§ 80 bis 88 BGB). Um eine rechtsfähige Stiftung zu gründen, schließt der Stifter ein Stiftungsgeschäft nebst Satzung ab.
Die Anerkennung einer Stiftungsbehörde ist notwendig.

Grundlegende Merkmale rechtsfähiger Stiftungen
- Gründung durch Stiftungsgeschäft & Satzung
- Eigenständige Stiftungsorganisation.
- Ausreichendes Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendig.
- Stifter übt sein Gestaltungsrecht im Rahmen der Stiftungsorganschaft aus.
- Sie ist eine dauerhaft angelegte juristische Person des privaten Rechts.
- Sie erhält vom Stifter ein bestimmtes Stiftungskapital.
- Die Erträge müssen den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen
- Sie sind keine Körperschaften
- Sie sind staatlich anerkannt und unterliegen der Stiftungsbehörde & Finanzbehörden.
- Stiftungsvermögen ist dauerhaft in seinem Bestand zu erhalten
- Alle Arten von Vermögenswerten und Gegenständen können eingebracht werden
- Stiftungszwecke dürfen das Gemeinwohl nicht gefährden

Mögliche Steuerbegünstigungen können für folgende Stiftungen eintreten:
- mildtätige Stiftungen
- kirchliche Stiftungen
- soziale Stiftungen
- kulturelle Stiftungen
- wissenschaftliche Stiftungen
- religiöse Stiftungen

Die Entscheidung für eine Steuerbegünstigung obliegt dem zuständigen Finanzamt.


2.) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
(nicht zu verwechseln mit Körperschaften des öffentlichen Rechts)
Öffentlich-rechtliche Stiftungen verfolgen öffentliche Zwecke und entstehen kraft Gesetz.
Ausnahmen sind kommunale und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
a) Kommunale Stiftungen entstehen durch den Satzungsbeschluss der kommunalen Gebietskörperschaft sowie die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
b) Kirchliche Stiftungen unterliegen den Staatskirchenverträgen sowie den kirchlichen Vorschriften.

 

3.) nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen
Treuhandstiftungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit/ Rechtsfähigkeit.
Bei Treuhandstiftungen stellt ein Stifter einer Organisation oder Person, dem sogenannten Treuhänder / Träger ein zweckbestimmtes Vermögen bereit, das zur Realisierung des Stiftungszweckes dient.
Der Treuhänder/ Träger muss dahingehend eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Als sogenannte nicht rechtsfähige Stiftung hat die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass lediglich der Treuhänder nach außen handelt.
Vorteile von Treuhandstiftungen:
- schnelle und einfache Gründung
- kein Anerkennungsverfahren
- geringer Verwaltungsaufwand
- keine Stiftungsaufsicht
- Einbindung der Kompetenz des Trägers
- Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit

 

Weitere Begriffe im Zusammenhang mit Stiftungen - Exkurs
 

Aufhebung von Stiftungen:
Nach § 87 BGB kann die Stiftungsbehörde eine Stiftung aufheben (auflösen), wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.

 

Was sind die größten deutschen Stiftungen bürgerlichen Rechts nach Gesamtausgaben)?
Stand 2021 (Quelle Statista)
1.) SRH Holding 1,27 Mrd.
2.) RAG Stiftung 732,2 Mio. (nicht gemeinnützig)
3.) KFH Kuratorium für Dialyse & Nierentransplantation e.V.: 487,7 Mio.
4.) Evangelische Stiftung Alsterdorf: 338,8 Mio.
5.) Volkswagen Stiftung: 297,3 Mio
6.) Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.: 126,4 Mio.
7.) Robert Bosch Stiftung GmbH: 105,3 Mio.

 

Was sind Körperschaften?
Körperschaften sind Zusammenschlüsse von Personen mit dem Zweck der dauerhaften Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Sie besitzt als juristische Person eine eigene Rechtsfähigkeit und wird durch ihre Organe vertreten.
- Körperschaften des privaten Rechts sind z.Bsp. GmbH / AG…
- Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z.Bsp. Kommunen, Krankenkassen, Kammern, öffentlich-rechtlicher Rundfunk…

 

Was ist eine Rechtsfähigkeit / Rechtspersönlichkeit?
Die Rechtspersönlichkeit umfasst die Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu.

 

Was ist ein Destinär?
Ein Destinär ist ein Begünstigter – der Begriff stammt aus dem Stiftungsrecht

 

Was ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH)?
Eine gemeinnützige GmbH ist eine Sonderform bzw. ein spezieller Status einer GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine gGmbH ist darauf ausgerichtet Gewinne zu erwirtschaften – diese müssen aber für gemeinnütze Zwecke verwendet werden.
Sie ist dahingehend steuerlich bevorteilt und muss keine Körperschaftssteuer samt Soli, Gewerbesteuer oder Erbschaftssteuer an das Finanzamt abführen.
Häufig findet man gGmbh‘s bei Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäusern), Kindergärten, Museen usw. Eine gGmbH ist zur Buchführung samt Inventur und Bilanzerstellung verpflichtet.

 

Weitere Stiftungsarten
- Rechtsfähige Stiftungen & Nicht rechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen)
- Gemeinnützige Stiftungen (steuerlich begünstigt)
- Familienstiftung
- Unternehmensstiftung
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Kommunale Stiftungen
- Bürgerstiftungen
- Ertragsstiftungen & Verbrauchsstiftung (keine Ewigkeitsklausel)
- Kirchliche Stiftungen
- weltliche Stiftungen
- Stiftungs gGmbH