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Bauabzugssteuer
Freistellungsbescheinigung
Bagatellgrenzen
Was ist die Bauabzugsteuer §48 – 48d EStG?
Voraussetzung:
Ein Unternehmen §2 UStG beauftragt ein anderes Unternehmen für Bauleistungen.
Die Bauabzugsteuer ist ein Steuereinbehalt für Bauleistungen i.H.v 15%. auf Bruttorechnungsbetrag.
Der Einbehalt gilt jeweils für Vorabrechnungen, Abschlagszahlungen oder Abschlusszahlungen.
Das auftraggebende Unternehmen ist hier verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Sie ist sozusagen ein Abschlag von einem Bruttorechnungsbetrag an die Finanzbehörden für Bauleistungen und dient dem Finanzamt zur Sicherung der Einkommensteuer sowie die Körperschaftsteuer.
Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für nicht oder zu wenig entrichtete Bauabzugssteuern, sofern keine Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt.
Wenn fälschlicherweise der Gesamtbetrag an das leistende Unternehmen bezahlt wurde, muss der Auftraggeber den unterlassenen Einbehalt an das Finanzamt nachentrichten.
Ein Bußgeld bis zu 25.000€ kann bei Verstößen verhängt werden.
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Keine Bauabzugsteuer)
Sofern ein Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, ist man von der Abführung der Bauabzugsteuer an das Finanzamt befreit.
Dem Bauunternehmer kann somit die volle Rechnung ausbezahlt werden.
Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient somit der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung dient zudem zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender, welche im Reverse Charge Verfahren (§ 13b UStG) benötigt wird
Welche Bauleistungen sind betroffen?
- Bauleistungen die in die Substanz des Bauwerkes eingreifen.
Dahingehend muss auf Leistungen in Verbindung mit der Herstellung, der Änderung, der Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken die Bauabzugsteuer entrichtet werden.
Aber nicht nur Gebäude sind betroffen, beispielsweise können hierzu auch Straßenbau und Gartenbauarbeiten zählen. Sowie Fenster, Türen, Heizungsanlagen, Bodenbeläge und fest verbundene Einbauten und Mobiliar.
Einbehalt bei Generalunternehmer - Subunternehmer Verhältnis
Der Generalunternehmer muss für die Rechnung des Subunternehmers Bauabzugsteuer abführen.
Der Bauherr muss für die Rechnung des Generalunternehmers Bauabzugsteuer abführen.
Die Bagatellgrenze 5.000€ je Kalenderjahr je Bauunternehmen
Im Rahmen der Bagatellgrenzen dürfen die Aufträge samt Rechnungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen.
Hierzu sind alle bislang schon erbrachten und alle voraussichtlich anfallende Leistungen eines Bauunternehmers zusammenzurechnen.
Übersteigt dieser Gesamtbetrag die Freigrenze, muss die Bauabzugsteuer auf die gesamten Rechnungen des Bauunternehmers angewendet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Bagatellgrenze 15.000€ je Kalenderjahr je Bauunternehmen.
Bei umsatzsteuerfreien Umsätzen durch Vermietung / Verpachtung
Die Bagatellgrenze steigt auf 15.000€ bei steuerfreien Umsätze aus Vermietung und Verpachtung, § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG. Sofern ein Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Vermieters auf andere Umsätze entfällt ist die geringere Bagatellgrenze von 5.000€ zugrunde zu legen.